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Zu den Vor- und Nachteilen der Markenregistrierung vom Madrider System


 
Chinesische Markenanwältin
Keli Zong
Office@lindapatent.com
 
Wer seine Marke in China schützen lassen möchte, stehen ihm zwei Wege zur Verfügung, nämlich das Madrider System und die nationale Markenanmeldung Chinas. Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das nationale Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen, und dabei China zu benennen, auf das die Marke erstreckt werden soll. Bei der nationalen Markenanmeldung Chinas ist die Anmeldung über eine chinesische Kanzlei unmittelbar dem staatlichen Amt für geistiges Eigentum (CNIPA) vorgelegt. Beide können in China Rechtsschutz erhalten, nachdem sie die Prüfung des CNIPA bestanden haben. Sobald sie registriert sind, haben sie die gleiche Schutzwirkung.
 
Wie diese Vor- und Nachteile im Einzelfall zu gewichten sind, fällt den ausländischen Unternehmen schwer, sich selbst dafür zu entscheiden. Basierend auf den langjährigen praktischen Erfahrungen versucht die Autorin die Vor- und Nachteile vom Madrider Markenabkommen zur Referenz der Leser zu erläutern.
 
●Vorteile
 
1. Niedrigere Anmeldegebühr bei der Benennung mehrerer Länder als die nationale Anmeldung in China
 
Die Gebühren für die Anmeldung über das Madrider System sind in Grundgebühr, Zusatzgebühr, und Ergänzungsgebühr unterteilt. Die internationalen Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr von SFr 653, als auch einer Zusatzgebühr von SFr 100 für jede die 3. Klasse übersteigende Waren- oder Dienstleistungsklasse und einer Ergänzungsgebühr zusammen. Die Zusatzgebühr ist nach Klassen, sondern nicht nach der Anzahl der benannten Länder zu berechnen. Darüber hinaus hängt die Zusatzgebühr nicht von der Anzahl der Waren ab.
 
Die Gebühr für jede Kategorie inländischer Markenanmeldungen in China beträgt jedoch 300 Yuan. Wenn mehr als 10 Produkte in jeder Kategorie vorhanden sind, werden zusätzlich 30 Yuan berechnet. Wenn es viele benannten Waren gibt, stellt die Anmeldegebühr doch keine geringe Ausgabe dar.
 
2. Kurzerer nachfolgender Prozess für Unternehmen zur praktischen Verwaltung der Markeninformationen
 
Bei der Übertragung, Änderung, Löschung usw. wird die Registrierungsgebühr vom Madrider System entsprechend jeder internationalen Registrierungsnummer unabhängig von der Art oder der Anzahl der angegebenen Länder berechnet. Änderungen, Übertragungen usw. müssen das Verfahren nur einmal durchlaufen. Das Verfahren ist einfach und die Auswirkung kann alle benannten Länder abdecken.
 
Im Vergleich dazu reduziert das CNIPA ab 1.Juli.2019 die Gebühren für Markenfälle, und die Verlängerungsgebühr ist auf 500 Yuan/Registrierungsnummer/Kategorie gesenkt. Um den elektronischen Prozess zu fördern, sind die Online-Änderungsanträge sogar kostenlos. Jedoch sollte jede Marke das entsprechende Verfahren durchlaufen. Im Vergleich mit dem Madrider System ist dies kaum der Rede wert.
 
3. Erfolg der Registrierung für eine Vielzahl von Warenformulierung
 
 
Gegenwärtig ist das CNIPA bei der Prüfung der über das Madrider System registrierten Waren relativ lässig. Selbst wenn sich die Produktformulierung auf mehrere ähnlichen Gruppen bezieht, wird sie normalerweise akzeptiert, solange sie die entsprechenden Kategorien nicht überschreitet. Die Kategorie 9 „Geräte und Instrumente für Wissenschaft, Optik, Messung, Signalisierung und Kontrolle (Überwachung)“ gemäß Chinas „Liste der analogen Waren und Dienstleistungen“ (im Folgenden wird als „Liste“ bezeichnet) deckt beispielsweise viele ähnlichen Gruppen wie 0907, 0910, 0911usw ab. Diese Formulierung wurde aber in mehreren Madrid-Registrierung Fällen schon akzeptiert.
 
Im Vergleich dazu ist die Prüfung der inländischen Markenanmeldungen relativ streng. Es ist üblich, dass die o.g. Formulierung aufgefordert wird, in die "standardisierte Warenbeschreibung" umzuschreiben.
 
 
● Nachteile
 
1. Prinzip des Zentralangriffs
 
Innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Registrierung über das Madrider System besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Registrierung über das Madrider System und ihrer Basisanmeldung oder Basiseintragung. Falls inzwischen die Basiseintragung in ursprünglichem Land aufgehoben oder gelöscht wird, oder die Basisanmeldung zurückgewiesen wird, ist die Registrierung über das Madrider System in allen benannten Vertragsländern nicht mehr geschützt. Dies wird als „Zentralangriff“ bezeichnet.
 
Die schrecklichste Wirkung dieses Prinzips liegt darin, „solange der Grund des endgültigen Angriffs innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung auftritt, wird die international eingetragenen Marke davon gefährdet, egal wie lange der tatsächliche Angriff geschehen ist“. Beispielsweise falls die Basiseintragung innerhalb von 5 Jahren zurückgewiesen oder aufgehoben wird, und der Anmelder verschiedene Rechtsmittel wie Nachprüfung und andere juristischen Verfahren ausgeschöpft hat, wird die Basisanmeldung nach 10 Jahren trotz aller Rettungsmitteln zur Nichtigkeit verurteilt, so unterliegt die eingetragene internationale Marke auch der Löschung.
 
2. Lange Wartezeit für den Eintragungsschein, was zu Unannehmlichkeiten führt, wenn die Ausübung des Rechts dringend erforderlich ist
 
Zur Rechtausübung der über das Madrider System eingetragenen Marken wird der Eintragungsschein, der durch das CNIPA ausgestellt wird, benötigt, und die Beantragung des Eintragungsscheins ist streng zeitlich begrenzt, nämlich nur nach der Frist der Zurückweisung abgelaufen ist. (Je nach Mitgliedsstaaten/Vertragsstaaten muss 12 Monate oder 18 Monate gewartet werden)
 
Beispielsweise ist das Datum einer internationalen Eintragung mit China als benanntem Land das 26.Nov.2018, und das CNIPA am 26.Juni.2019 den Schutzankündigung abgibt, es ist jedoch weiterhin erforderlich, bis zum 5.August 2020 (dem Ablaufdatum der Zurückweisungsfrist) auf die Eintragungsschein zu warten. Es dauert ungefähr 21 Monate ab dem Datum der internationalen Registrierung, um den Eintragungsschein zu erhalten.
 
Im Gegensatz dazu dauert es ab dem Datum der Markenanmeldung etwa 10 Monate, bis der Eintragungsschein vorliegt, wenn keine Zwischenverfahren wie z.B. die Zurückweisung usw. in Bezug auf Chinas inländischen Markenanmeldungen stattfinden.
 
3. Mögliche Unstimmigkeit zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen Umfang der Rechte für einige Waren
 
Da der Anmelder durch die Grundregistrierung eingeschränkt wird, wenn er bestimmte Produkte für die internationale Registrierung auswählt, wählt er manchmal Waren mit einem breiteren Umfang. Wenn die Formulierung eines bestimmten Produkts auf Chinesisch unklar ist, kann der chinesische Prüfer nur nach ihrem persönlichen Verständnis beurteilen, dass in welche analoge Gruppe sie unterteilt werden soll. Daher entspricht der vom Anmelder gewünschte Schutzumfang (Umfang im Ursprungsland) manchmal nicht dem aktuellen Schutzumfang in China, was zur Schwierigkeit führen kann. 
 
Beispielsweise deckt die vom japanischen Anmelder häufig benannte Produktformulierung „elektronische Maschinen“ gemäß japanischen „Standards für analoge Güter und Dienstleistungen“ verschiedene Produkte wie Computer und deren Peripheriegeräte, Scanner, Kopierer, Halbleiter usw. ab. Laut der chinesischen <Liste> aber sind mindestens 0901, 0903, 0913 und andere ähnlichen Gruppen in Bezug genommen. Aber nach den langjährigen Arbeitserfahrungen hat die Autorin gefunden, dass einige solche Produkte nur in die analoge Gruppe 0913 eingeteilt wurden. Wenn die Marken anderer analogen Gruppen von anderen Anmeldern registriert werden, muss der Anmelder Widerspruchs- oder die Nichtigkeitsverfahren einleiten.
 
4. Mögliche Übersetzungsfehler in der Warenbeschreibung, die die normale Rechtsausübung beeinträchtigen
 
Die Informationen zum Registrierungsantrag über das Madrider System werden zuerst von einem offiziell benannten Übersetzungsbüro aus dem Englischen oder Französischen ins Chinesische übersetzt, und dann in die Datenbank der Marken eingegeben. Da die Übersetzungsagentur mit der chinesischen <Liste> und der Praxis der Marken nicht vertraut ist, könnte die Übersetzung gelegentlich fehlerhaft sein, was die Rechtsausübung des Rechtsinhabers stark beeinträchtigen könnte.  
 
Die Autorin hat die folgende Situation getroffen, dass die Ware der 9 Produktkategorie „navigational apparatus“ ins "nautische Instrumente" übersetzt wird, jedoch meint der Anmelder eigentlich das Navigationsgerät. Bei der Eröffnung eines Geschäfts zum Verkauf eines Fahrzeugnavigators auf einer E-Commerce-Plattform ist ein Eintragungsschein erforderlich, wo die Ware aber als „nautische Instrumente“ bezeichnet ist, was den Anforderungen schließlich nicht entspricht.
 
Wie oben aufgeführt hat das Madrider Registrierungssystem sowohl Vor- als auch Nachteile, was auch ein zweischneidiges Schwert darstellt. Der Anmelder kann die optimale Registrierungsmethode nach den eigenen Gegebenheiten und den konkreten Umständen der Marken selbst entscheiden.
 
Anmerkung:
1.<Forschungen über die Fragen der über das Madrider System eingetragenen internationalen Anmeldungen>, Yu Zhang, Chinesischer Industrie- und Handelsverlag
 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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