Über die Änderung bei Unstimmigkeiten zwischen der Zeichnung und dem Wortlaut der Beschreibung anhand von Fallbeispielen
Shixuan PEI
Chinesischer Patentanwalt
Einleitung
Nach den Bestimmungen des chinesischen Patentgesetzes muss die Beschreibung die Erfindung oder das Gebrauchsmuster klar und vollständig erläutern. Gleichzeitig dürfen Änderungen an den Anmeldeunterlagen nicht den ursprünglich festgelegten Umfang überschreiten. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Wortlaut der Beschreibung und der Zeichnung kann ein Dilemma entstehen: Unterlässt man Änderungen, kann dies zu einer unzureichenden Offenbarung führen; nimmt man Änderungen vor, können diese als „den ursprünglichen Umfang überschreiten“ beanstandet werden. Anhand eines Fallbeispiels wird in diesem Artikel analysiert, wie man in einem solchen Dilemma angemessen reagiert werden kann. Hoffentlich kann die Analyse den Lesern Aufschluss für ähnlichen Situationen geben.
Fallbeschreibung
Diese Anmeldung beschreibt eine mechanische Vorrichtung, wobei die Verbindungsweisen von dem Teil 1 (plattenförmig) und dem Teil 2 (zylindrisch) in der Zeichnung und im Wortlaut der Beschreibung nicht übereinstimmen.
In der ursprünglichen Zeichnung der Anmeldung (siehe ursprüngliche Zeichnung unten) ragt das obere Ende vom Teil 2 in das Innere vom Teil 1 ein, was zu einer gegenseitigen Behinderung von den beiden Teilen führt. Dies steht im Widerspruch zum Wortlaut der Beschreibung, die besagt, dass „die dem Teil 2 zugewandte Seite (Unterseite) des Teils 1 an der Schräge (Oberseite) des Teils 2 anliegt“.
Zudem ist in der Beschreibung textlich festgehalten: Die beiden Enden vom Teil 1 werden in Höhenrichtung jeweils durch die Kugelköpfe zweier Federstifte begrenzt. Die beiden Enden vom Teil 1 können sich in Höhenrichtung (der Verlaufsrichtung der Federstifte) bewegen. Die Oberseite vom Teil 2 ist als Schräge ausgebildet, und der Teil 2 kann um die eigene Achse drehen. Wenn sich der Teil 2 dreht, wird die Stelle vom Teil 1, die mit dem höchsten Punkt der Schräge vom Teil 2 korrespondiert, entsprechend angehoben. Die angehobene Stelle vom Teil 1 verändert sich kontinuierlich und entfaltet so eine Massagewirkung.
Zwei Prüfungsbescheide bezüglich mangelnder Offenbarung und Überschreitung des
ursprünglichen Umfangs nacheinander
Nach dem ersten Prüfungsbescheid stimmen der Wortlaut der Beschreibung und die Zeichnung nicht überein, und bilden keine klare und vollständige technische Lösung.
Bei der Erwiderung auf den ersten Prüfungsbescheid hat der Anmelder die Zeichnung geändert (siehe geänderte Zeichnung unten), sodass die Oberseite vom Teil 2 an der Unterseite vom Teil 1 anliegt und beide behinderungsfrei sind.
ursprüngliche Zeichnung geänderte Zeichnung
Nach dem zweiten Prüfungsbescheid überschreitet die Änderung den ursprünglich festgehaltenen Umfang der ursprünglichen Beschreibung und Ansprüche.
Hieraus ergibt sich das Dilemma, dass entweder eine unzureichende Offenbarung beanstandet wird, wenn die Beschreibung unverändert bleibt, oder die Änderung als Überschreitung des ursprünglichen Umfangs beanstandet wird.
Erwiderung mit aussagekräftiger Begründung
Bei der Erwiderung auf den zweiten Prüfungsbescheid hat der Anmelder aus den folgenden Aspekten begründet.
Zunächst zeigt die ursprüngliche Zeichnung einen Schnitt. Darin durchschneidet die Schraffur des Teils 1 den Teil 2. Soll ausgedrückt werden, dass der Teil 2 in den Teil 1 eingeführt ist, müsste der Teil 1 an der Einführstelle eine Nut aufweisen. Die Schraffur dürfte an der Einführstelle nicht vorhanden sein. Daher kann es aus der Zeichnung nicht entnommen werden, dass der Teil 1 eine Nut aufweist, in die der Teil 2 eingeführt ist.
Wenn der Teil 2 in den Teil 1 eingeführt ist und sich der Teil 2 dreht, dann würde der Teil 1 mit dem Teil 2 mitgedreht werden. Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass die beiden Enden des Teils 1 in Höhenrichtung jeweils durch die Kugelköpfe zweier Federstifte begrenzt sind und sich deshalb nicht drehen können.
Zudem ist in der Beschreibung dieser Anmeldung ausdrücklich festgehalten: Die dem Teil 2 zugewandte Seite (Unterseite) vom Teil 1 liegt an der Schräge (Oberseite) vom Teil 2 an. Wenn sich der Teil 2 dreht, verändert sich die Höhe vom Teil 1 an verschiedenen Positionen entlang des Umfangs, was eine Massagewirkung erzeugen kann. Somit ist es offensichtlich, dass die in der ursprünglichen Zeichnung dargestellte Lösung nicht umsetzbar ist, während die in der Beschreibung textlich festgehaltene Lösung dem Erfindungskonzept entspricht und umsetzbar ist. Daraus geht es hervor, dass der textlich festgehaltene Inhalt der tatsächliche Gedanke des Anmelders ist. Es sollte dem Anmelder gestattet werden, die in der Zeichnung dargestellte Lösung aufzugeben, an der textlich beschriebenen Lösung festzuhalten und die Zeichnung entsprechend dem textlichen Inhalt (anliegend) zu berichtigen, um Übereinstimmung damit herzustellen.
Der Prüfer ist nach wie vor der Auffassung, dass diese Änderung den ursprünglichen Umfang überschreitet, und hat einen Zurückweisungsbescheid erlassen.
Unterstützung der Überprüfungsbescheid
Der Anmelder hat gegen den Zurückweisungsbescheid Überprüfungsantrag gestellt.
Beim Überprüfungsbescheid wird die Zurückweisung aufgehoben mit der Auffassung, dass gemäß dem Wortlaut der Beschreibung die dem Teil 2 zugewandte Seite (Unterseite) des Teils 1 an der Schräge (Oberseite) des Teils 2 anliegt. Hieraus ergibt es sich, dass die Darstellung der Positionsbeziehung zwischen dem Teil 1 und dem Teil 2 in der ursprünglichen Zeichnung fehlerhaft war. Die geänderte Positionsbeziehung stimmt mit der Beschreibung überein, sodass die Änderung den ursprünglich festgehaltenen Umfang der Beschreibung und der Ansprüche nicht überschreitet.
Letztendlich wurde der Anmeldung das Patent erteilt.
Zusammenfassung
Aus der Perspektive des Überprüfungsbescheids wird es deutlich, dass eine Berichtigung der Zeichnung auf Grundlage des Wortlauts der Beschreibung zulässig ist, sofern ein Darstellungsfehler in der Zeichnung feststellbar ist. Die geänderte Zeichnung muss dabei mit dem Wortlaut der Beschreibung in Einklang stehen.
Die Meinung des Autors lässt sich wie folgt zusammenfassen: Liegt ein Widerspruch zwischen der Zeichnung und dem Wortlaut der Beschreibung vor, ist zunächst anhand der Gesamtanmeldungsunterlagen (insb. Erfindungsziel und Ausführbarkeit) zu prüfen, welche Darstellung als fehlerhaft zu bestimmen ist. Folglich ist eine korrigierende Änderung, die diesen festgestellten Fehler behebt und für Konsistenz zwischen der Zeichnung und der Beschreibung sorgt, für zulässig zu erklären.
Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Bestimmung des § 33 PatG in Bezug auf die Änderungen dazu, zu verhindern, dass der Anmelder durch nachträgliche Änderungen technische Lösung in die Patentansprüche aufnimmt, die zum Anmeldetag noch nicht bekannt und zumindest aus der Beschreibung nicht ersichtlich waren. Auf diese Weise würde sich der Anmelder für eine spätere Erfindung ein früheres Anmeldedatum aneignen. Liegt eine Unstimmigkeit zwischen der Zeichnung und dem Wortlaut der Beschreibung vor, zielt die Änderung des Anmelders typischerweise darauf ab, beide in Übereinstimmung zu bringen. Diese Korrektur dient der Behebung eines internen Widerspruchs und nicht der Einführung von Inhalten, die weder in der ursprünglichen Zeichnung noch in der Beschreibung offenbart waren. In der Regel führt dies nicht dazu, dass dem Anmelder zum Anmeldetag unbekannte, neue Lösung eingeführt werden. Daher ist eine berichtigende Änderung, die solche Unstimmigkeiten beseitigt und die Beschreibung mit der Zeichnung in Einklang bringt, als zulässig zu erklären.