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Öffentliche Einwendungen im Patentrecht: Ein „kostengünstiger, hocheffizienter“ Drittparteieinsatz


Yongjie SONG
Chinesischer Patentanwalt

Einleitung

Im Prozess der Patentprüfung spielt das System der öffentlichen Einwendungen (auch „Drittparteistellungnahmen“ genannt) als wichtiger Weg der öffentlichen Beteiligung an der Patentprüfung eine bedeutende Rolle. Dieses System bietet der Öffentlichkeit einen legalen Kanal, um am Patenterteilungsprozess teilzunehmen, und wird zu einem sehr kosteneffektiven defensiven Instrument bei der IP-Strategieplanung von Unternehmen. Im Vergleich zum Nichtigkeitsverfahren nach der Patenterteilung weist es die Vorteile geringerer Kosten, Anonymität und Vorlagerung auf. Der Schlüssel zur effektiven Nutzung dieses Systems liegt darin, den optimalen Zeitpunkt für die Einreichung zu ergreifen, ein multidimensionales Begutachtungssystem aufzubauen und durch Überwachung und Kommunikation nach der Einreichung dynamische Anpassungen vorzunehmen, um so möglichst effizient die Erteilung der Zielpatentanmeldung zu verhindern oder ihren Schutzumfang einzuschränken.

1.Rechtsgrundlage der öffentlichen Einwendungen

Artikel 48 der Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz legt fest: „Von der Veröffentlichung einer Patentanmeldung für eine Erfindung bis zur Bekanntmachung der Patenterteilung kann jedermann gegenüber dem Patentamt des Staatsrates Einwendungen zu einer Patentanmeldung, die den Bestimmungen des Patentgesetzes nicht entspricht, einreichen und die Gründe darlegen.“ Dieser Artikel bildet die klare Rechtsgrundlage für das System der öffentlichen Einwendungen.

Die „Patentprüfungsrichtlinien“ (Ausgabe 2023), Teil 2, Kapitel 8, Abschnitt 4.9, präzisiert die obige Bestimmung weiter: „Einwendungen zu einer Patentanmeldung, die den Bestimmungen des Patentgesetzes nicht entspricht und die beim Patentamt eingereicht werden, sind in den Akten dieser Patentanmeldung zu verwahren, damit der Prüfer sie bei der substantiellen Prüfung berücksichtigen kann. Wenn die Einwendungen der Öffentlichkeit erst nach Erlass der Mitteilung über die Patenterteilung durch den Prüfer eingehen, müssten sie nicht berücksichtigt werden. Das Patentamt ist nicht verpflichtet, den Einreichenden der öffentlichen Einwendungen über die Ergebnisse zu informieren.“

Basierend auf den o.g. Bestimmungen lässt sich das System der öffentlichen Einwendungen wie folgt zusammenfassen:

(1) Einreichende Person: Jede Person (kann anonym sein);

(2) Zielobjekt: Öffentliche Einwendungen sind nur für Patentanmeldungen in Bezug auf Erfindungen möglich, nicht für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster;

(3) Zeitpunkt der Einreichung: Von der Veröffentlichung der Patentanmeldung für eine Erfindung bis zur Bekanntmachung der Patenterteilung;

(4) Hauptinhalt: Alle Inhalte, die gegen die Bestimmung des Patentrechts verstoßen. In der Praxis stehen meist die Bestimmungen in Bezug auf „Neuheit und erfinderischer Tätigkeit“ im Vordergrund, während andere Bestimmungen ergänzend hinzugezogen werden;

(5) Rechtlicher Status: Öffentliche Einwendungen dienen dem Prüfer nur als Referenz; eine Rückmeldung an den Einreichenden ist nicht erforderlich. Darüber hinaus wird der Anmelder nach der Praxis normalerweise auch nicht über die öffentlichen Einwendungen informiert.

2. Vorteile öffentlicher Einwendungen

Öffentliche Einwendungen bieten im Vergleich zum Nichtigkeitsverfahren nach der Patenterteilung hauptsächlich folgende Vorteile:

Vorlagerung der Abwehr, geringe Kosten: Einreichung ist bereits vor der Patenterteilung möglich, ohne amtliche Gebühren. Kann die Erteilung der Zielpatentanmeldung wirksam verhindern oder ihren Schutzumfang einschränken, reduziert das Risiko von Drohungen oder sogar Klagen nach der Patenterteilung und spart die möglicherweise später anfallenden hohen Kosten für Nichtigkeitsverfahren und Rechtsstreitigkeiten.

Einfaches Verfahren, keine Konfrontation: Der Einreichende der öffentlichen Einwendungen kann anonym bleiben, muss dem Patentamt nur schriftliche Einwendungen und Beweise vorlegen und tritt nicht direkt mit dem Anmelder der Zielpatentanmeldung in Konfrontation.

Ergänzende Kommunikation, dynamische Anpassungen: Nach Einreichung der öffentlichen Einwendungen kann versucht werden, telefonisch mit dem Prüfer Kontakt aufzunehmen, um dessen vorläufige Haltung und Einstellung zu den vorgebrachten Einwendungen zeitnah zu erfahren. Dies hilft, den Prüfungsfortschritt dynamisch zu verfolgen und bei Bedarf neue Argumente und/oder Beweise nachzureichen, um so den Prüfungsverlauf gezielter und effizienter zu beeinflussen und die Wahrscheinlichkeit der Berücksichtigung der öffentlichen Einwendungen zu erhöhen.

3. Strategien und Techniken für die Einreichung öffentlicher Einwendungen

Phase 1: Zeitpunktergreifen

Obwohl öffentliche Einwendungen vor der Patenterteilung eingereicht werden können, ist es in der Praxis ratsam, den Zeitraum nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung bis vor Erlass des ersten Prüfungsbescheids zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Prüfer noch keine vorläufige Schlussfolgerung gebildet und kann externe Standpunkte leichter objektiv berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Einreichende ausreichend Zeit, hochwertige Einwendungen vorzubereiten. Wenn die Einreichung erst nach Erlass des ersten Prüfungsbescheids erfolgt, ist die Vorbereitungszeit für die öffentlichen Einwendungen aufgrund der Antwortfrist des Anmelders und des Zeitdrucks beim Prüfer sehr knapp, was einer umfassenden Berücksichtigung der Argumente abträglich ist.

Um vorsichtiger zu handeln und einen direkten Erlass der Patenterteilung für die Zielanmeldung zu vermeiden, können die öffentlichen Einwendungen so früh wie möglich eingereicht werden. Beispielsweise können sie unmittelbar nach der Veröffentlichung der Zielpatentanmeldung vorbereitet und eingereicht werden.

Phase 2: Abfassung der Einwendungen

Beim Abfassen der öffentlichen Einwendungen sollten inhaltlich Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Fokus stehen, jedoch dürfen andere Einwendungsgründe wie unzureichende Offenbarung, mangelnde Stütze oder Unklarheit nicht vernachlässigt werden. Besonders wenn die recherchierten Entgegenhaltungen nicht stark genug sind, können diese „Nicht-Neuheit-/erfinderische-Tätigkeit“-Gründe wichtige Ansatzpunkte bieten. Darüber hinaus wird es bei Einwendungen gegen Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorgeschlagen, verschiedene Argumentationsweisen unter Kombination mehrerer Entgegenhaltungen anzubieten. Wenn der Prüfer eine bestimmte Beweiskombination nicht anerkennt, können alternative Argumentationsweisen in den Einwendungen dem Prüfer Ersatzlösungen bieten und so die Wahrscheinlichkeit der Berücksichtigung der Einwendungen wirksam erhöhen.

Phase 3: Überwachung, Kommunikation und Anpassung

Nach Einreichung der Einwendungen sollte der Prüfungszustand der Zielpatentanmeldung kontinuierlich überwacht werden. Wenn der Prüfer die Einwendungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, kann es in Erwägung gezogen werden, aktiv telefonisch mit dem Prüfer zu kommunizieren, um dessen vorläufige Haltung und die spezifischen Gründe für die Nichtberücksichtigung zu erfahren. Dies hilft bei der Einschätzung, ob und wann neue Beweise oder eine gezieltere technische Analyse nachgereicht werden müssen. Basierend auf den Kommunikationsergebnissen können, falls erforderlich, in späteren Prüfungsphasen ergänzende Beweise und/oder Argumente nachgereicht werden.

Zusammenfassung

Das System der öffentlichen Einwendungen ist ein äußerst kosteneffektives Instrument für die defensive IP-Strategieplanung von Unternehmen. Der Schlüssel zur effektiven Nutzung dieses Systems liegt darin: den optimalen Einreichungszeitpunkt zu ergreifen, ein multidimensionales Begutachtungssystem aufzubauen und durch die dynamische Strategie „Einreichung-Überwachung-Kommunikation-Anpassung“ das Ziel der Einreichung öffentlicher Einwendungen zu erreichen.
 


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