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Bemerkenswerte Punkte bei der Markenregistrierung bezüglich der kosmetischen Waren


Markenanwalt,Rechtsreferendar
Yu Gao
 
Als Voraussetzung für eine Markenregistrierung ist die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des <Markenrechts> notwendig. Obwohl  die Verwendungen der Marken den konkreten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden müssten, ist die Einhaltung der Gesetzen und Vorschriften der zugehörigen Branchen erforderlich. Bei den Marken bezüglich der kosmetischen Waren ist auch der Fall. Mittels der <Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften über kosmetischen Waren> und anderen Verordnungen ist die Aufsicht über die kosmetischen Waren in China erfolgt. Die legislativen Intentionen und konkreten Bestimmungen dieser Vorschriften und Verordnungen unterscheiden sich einigermaßen von dem <Markenrecht>, dazu schlägt der Autor hierbei vor:
 
I. Die in der Markenanmeldung genannten Waren sollten umfassend und konkret sein.
 
Eine der legislativen Intentionen des <Markenrechts> liegt darin, dass die Öffentlichkeit vor der Verwechselung der Herkunft der Waren zu schützen. In China ist die <Tabelle zur Klassifizierung der ähnlichen Waren und Dienstleistungen> (im Folgenden wird als <Tabelle zur Klassifizierung> bezeichnet) zur Klassifizierung der kosmetischen Waren nach Gemeinsamkeit in Bezug auf Funktion, Anwendung, Rohstoff, Vertriebskanal, Zielkunden usw. verwendet. Zum Beispiel sind Waren wie "nichtmedizinische Badezusätze", "ätherisches Öl", "Makeup für Hautpflege", "Zahnpasta" usw. in unterschiedlichen Untergruppen der dritten Klasse gegliedert, wobei nicht alle o.g. Waren durch die "Kosmetische Waren" von der Untergruppe 0306 der <Tabelle zur Klassifizierung> abgedeckt werden können. Diese Klassifizierung entspricht auch dem Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber "Makeup".
 
Aufgrund der Aufsichtsbedürfnisse erklären die <Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften über kosmetischen Waren> verallgemeinert die Bedeutung von "Makeup":"Das Makeup gemäß diesen Vorschriften stellt die chemischen Industrieprodukte für den täglichen Gebrauch dar, die durch Schmieren, Sprühen oder dergleichen auf die körperlichen Oberflächen, wie Haut, Haare, Fingernägel, Mund und Lippe appliziert werden, um zu reinigen, schützen, verschönen, und schminken". Dabei gehören Seifen, Schampon, ätherisches Öl, und Hautpflegeprodukte auch zu dem von der <Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften über kosmetischen Waren> definierten Makeup. Die Ergänzungsartikel in den Vorschriften legen fest, dass die Zahnpasta gemäß den Bestimmungen in Bezug auf die normalen kosmetischen Waren geregelt wird.
 
Dementsprechend, die Definition von "Makeup" nach der <Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften über kosmetischen Waren> umfangreicher als die nach der <Tabelle zur Klassifizierung>. Deswegen sollten die Anmelder bei der Markenregistrierung bezüglich der kosmetischen Waren so viel Artikel der Waren wie möglich nennen. Damit ist es möglich, einen größeren Schutzumfang zu erhalten, und zugleich auch das Risiko zu vermeiden, das durch die Nichtübereinstimmung zwischen den genannten Waren und den tatsächlich verwendeten Waren hervorgerufen nach der Markenanmeldung wird.
 
II. Die chinesischen Marken sind bevorzugt bei Registrierung und Verwendung.
 
Für kosmetische Waren gibt es keine obligatorische Markenregistrierungspflicht nach bezüglichen Gesetzen Chinas, während bei der Verwaltung der Labels von Makeup einige konkrete Bestimmungen über die Marken der kosmetischen Waren vorgesehen sind.
 
Nach <Regelungen über Labels von Makeup> und <Verordnungen über registrierten und eingetragenen Daten von Makeup> sollten die Labels von Makeup mit standardisierten chinesischen Schriftzeichen abgefasst werden. Die chinesischen Namen der kosmetischen Produkte auf den Labels sollten aus drei Teilen bestehen, nämlich Markennamen, gebräuchliche Namen, und Attributnamen. Wenn Buchstaben, chinesische phonetische Alphabete, Zahlen, Zeichen usw. in den registrierten Marken der chinesischen Namen der kosmetischen Produkte auftauchen, sollten ihre Bedeutungen auf den sichtbaren Oberflächen der Verkaufspackung erklärt werden. Bei der Registrierung und Eintragung sollten die Anmelder die Registrierungs-/Eintragungsurkunden vorlegen.
 
Wie oben erwähnt, die chinesischen Namen von Makeup sollten im Prinzip die standardisierten chinesischen Schriftzeichen benutzen. Wenn Buchstaben, chinesische phonetische Alphabete, Zahlen, Zeichen usw. in den Markennamen der Namen von Makeup auftauchen, sollten die Anmelder zum einen ihre Bedeutungen erklären, und zum anderen auch die Registrierungs-/Eintragungsurkunden vorlegen.
 
Dementsprechend, die chinesischen Markennamen auf den Labels von Makeup begünstigen die Registrierung, und für die Kunden mit dem Chinesischen als Muttersprache sind die chinesischen Marken leicht zu erkennen und erinnern, wobei die Kombinationen von chinesischen und fremdsprachigen Marken bessere Propaganda- und Verbreitungseffekte haben.
 
Daher schlägt der Autor vor, dass die Anmelder die chinesischen Marken im Voraus vorbereiten und sie bei der Registrierung und Eintragung der kosmetischen Waren benutzen.
 
 
III. Die Formulierungen der Marken sollten mit entsprechenden Verordnungen im Einklang sein.
 
Der Artikel 10, Paragraph 1, Absatz 7 des <Markenrechts> legt fest, dass die folgenden Zeichen nicht als Marken verwendet werden dürfen, die trügerisch und irreführend sind, oder leicht dazu führen, dass die Öffentlichkeit die Qualität oder andere Merkmale bzw. die Herkunft der Produkte verwechselt. Diese Bestimmung dient hauptsächlich dazu, die Öffentlichkeit vor dem Betrug und der Verfälschung sowie vor Beschädigung von Allgemeinwohl zu schützen, und sie ist universal einsetzbar.
 
Aber in Bezug auf Gesetze und Verordnungen unterschiedlicher Branchen gibt es verschiedene gesetzlichen Regelungen über Marken. Für die Branche von Makeup legt der 5 Artikel der <Regeln für Namensgebung von Makeup> konkrete Bestimmungen darüber fest:
 
Es wird verboten, als Namen von Makeup zu benutzen:
 
(1) gefälschte, extravagante und verabsolutierte Formulierungen;
(2) medizinische Fachbegriffe, Formulierungen, die medizinische Funktionen und Wirkungen explizit ausdrückt oder impliziert;
(3) Namen der Prominenten im medizinischen Bereich;
(4) Formulierungen und Dialekte, die schwer für Verbraucher zu verstehen;
(5) vulgäre oder abergläubische Formulierungen;
(6) genehmigte Arzneimittelnamen;
(7) Buchstaben der Fremdsprache, chinesische phonetische Alphabete, Zahlen, Zeichen, usw. ; und
(8) andere irreführende Formulierungen.
 
In dem o.g. Artikel 7 werden die folgenden Fälle ausgeschlossen, nämlich Lichtschutzfaktor, Farbnummer, Seriennummer, oder registrierte Marken und andere Umstände, die Buchstaben und Zeichen verwenden müssen.
 
Es gibt keine konkreten Bestimmungen über die o.g. Artikel 2, 3, 4, 6, 7 im <Markenrecht>.
 
In Bezug auf den Artikel 2 verbietet das <Markenrecht> nicht, die Marken mit implizierenden Formulierungen zu registrieren. In der Tat gibt es viele Marken mit chinesischem Schriftzeichen "Medizin (医)" in Bezug auf die kosmetischen Waren der dritte Klasse, z.B. "医美克", "医美1号", "医净堂", "医舒白", "汉医光", "协医生" usw., deren Registrierung von CNIPA genehmigt wird.
 
Jedoch nach dem Artikel 6 der <Regeln für Namensgebung von Makeup> sind die Marken der kosmetischen Waren in registrierten Marken und nichtregistrierten Marken gegliedert. Die Markennamen sollten der Bestimmung dieses Artikels nachkommen.
 
Obwohl einige Marken mit chinesischem Schriftzeichen "Medizin (医)" registriert werden, ist es möglich, dass sie wegen des Stoßes gegen die Bestimmungen der <Regeln für Namensgebung von Makeup> auch nicht anwendbar sind.
 
Beispielsweise bei der Klage von Beijing 协医科美Biotechnik Firma gegen Beijing Arzneimittel-Überwachungsbehörde wird der Beklagte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aufgefordert. Die Beklagte hat den Registrierungsantrag zurückgewiesen, weil der Name der kosmetischen Ware "协医Allantoin Vitamin E Emulsion" medizinische Funktionen und Wirkungen impliziert, was gegen den Artikel 5, Paragraph 1, Absatz 2 der <Regeln für Namensgebung von Makeup> stößt. Der Kläger war damit unzufrieden und startete das Verwaltungsverfahren. Zum Schluss verwarf das Gericht den Anspruch des Klägers.
 
In Bezug auf die Namen der Prominenten im medizinischen Bereich verbietet das <Markenrecht> die Namen der antiken Prominenten nicht, sofern sie das Namenrecht anderer nicht verletzen und zu keinen negativen Einfluss führen. In der Tat sind viele Marken, die die Namen der antiken Prominenten im medizinischen Bereich enthalten, in der dritten Klasse registriert, z.B. Huatuo Guzao, Bianque Tong, Gehong Laofuzi usw. Aber wenn die registrierten Marken als ein Teil der Namen der kosmetischen Waren betrachtet werden, könnten sie gegen die bezüglichen Bestimmungen der <Regeln für Namensgebung von Makeup> stoßen, und deshalb gibt es dabei Risiko.
 
Zusammenfassend sollten die Marken der kosmetischen Waren sowohl den generellen gesetzlichen Regelungen über den Registrierungsantrag und die Verwendung der Marken gemäß <Markenrecht>, als auch den spezifischen Regelungen und Anforderungen der Verordnungen in der Makeup-Branche nachkommen. Dies stellt hohe Anforderungen derart an die Anmelder der Marken der kosmetischen Waren, dass sie von den Eigenschaften und Anforderungen eigener Branche ausgehend die Registrierung und den Schutz der Marken entsprechend planen und vervollkommnen, und die Marken rechtsmäßig verwenden. Sind Sie schon vorbereit dazu?
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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