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Erfahrungen über Änderung der Patentansprüche aufgrund ”deutlicher Irrtümer”


Chinesischer Patentanwalt
Chunqiao Wang
 
I. Hintergrund
 
In den letzten Jahren ist die Anzahl der in China eintretenden ausländischen Patentanmeldungen stetig angestiegen. Beim Eintritt in China dürfen solche Patentanmeldungen nur in chinesischer Version von CNIPA angenommen werden und damit können nachfolgende Patentprüfungsschritte durchgehen, wobei Übersetzungen auf Chinesisch meistens notwendig sind.
 
Bei der Übersetzung der Patentanmeldungen könnten Übersetzungsirrtümer auftauchen, dabei liegen die Gründe nicht nur in inhärenten Unterschieden zwischen Sprachen, sondern auch in begrenzter Übersetzungsfähigkeit der Übersetzer, was zu Abweichungen der Formulierung der übersetzten Patentanmeldungen von der Formulierung der ursprünglichen Patentanmeldungen führen könnte, somit weiter zu wesentlichen Problemen bei der Prüfung der Patentanmeldungen, noch in Bezug auf Rechtsbeständigkeit nach der Erteilung und Ausübung der Rechte führen könnte.
 
Für die durch das PCT-Verfahren (Patent Cooperation Treaty) in China eintretenden ausländischen Patentanmeldungen, können Irrtümer der chinesischen Übersetzungen mithilfe des Verfahrens "Korrektur der Übersetzung" korrigiert werden. Leider gibt es bis jetzt keine entsprechenden Abhilfeansätze für die durch die <Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums> (im Folgenden als "Pariser Verbandsübereinkunft" bezeichnet) in China eintretenden ausländischen Patentanmeldungen.
 
Hierbei möchte der Autor ein echtes Beispiel von einer Patentanmeldung (im Folgenden als "Anmeldung" bezeichnet), die durch die Pariser Verbandsübereinkunft in China eintreten wollte, mit unseren lieben Lesern teilen, wobei der Prüfer erfolgreich überredet wurde, die Korrektur des "deutlichen Irrtums" der Übersetzung zu akzeptieren. Dabei hofft der Autor, dass diese Erfahrung für Ihre Arbeit hilfreich ist.
 
II. Hintergrund des Falls
 
Als der Mandant dieses Falls uns beauftragte, befand sich der Fall in der Phase des <N-ten Prüfungsbescheids>.
 
Vorher hat der Mandant versucht, das technische Merkmal eines abhängigen Anspruchs " das Getriebe (13) ein Übersetzungsverhältnis aufweist, welches maximal um 0,1, besser maximal um 0,05, von dem Wert 1,000 abweicht " in den unabhängigen Anspruch 1 zu integrieren, um den von dem <N-1-ten Prüfungsbescheid> hingewiesenen Defekt vom Mangel an erfinderischer Tätigkeit zu überwinden. Jedoch wurde der Wert "1,000" bei der Übersetzung ins Chinesische in "1000" falsch übersetzt. Wegen dieses Übersetzungsirrtums konnte sich diese Patentanmeldung durch das technische Merkmal dieses Anspruchs nicht von der Entgegenhaltung wesentlich unterscheiden, damit ist es schwer, den Prüfer zu überreden, die erfinderische Tätigkeit dieser Anmeldung zu akzeptieren. Daher ist es zwingend erforderlich, den o.g. Übersetzungsirrtum zu korrigieren. 
 
Zu diesem Zweck hat die zuvor vom Mandant beauftragte Kanzlei bei der Antwort auf den <N-1-ten Prüfungsbescheid> diesen Übersetzungsirrtum freiwillig korrigiert, und dabei erklärte, dass nach dem Kontext der Wert "1000" deutlich ein Schreibfehler wegen Fehlen eines Dezimalpunkts war, wobei zur Erklärung "1000" durch "1,000" ersetzt werden sollte.
 
Beim <N-ten Prüfungsbescheid> akzeptierte der Prüfer solche Änderung aber nicht mit folgenden Gründungen: Der geänderte Inhalt wurde nicht in der ursprünglichen Beschreibung und der Patentansprüche dieser Patentanmeldung aufgeführt. Obwohl ein Ausdruck "…nur um einen Zahn unterscheiden" in der Patentanmeldung gegeben ist, , kam es mithilfe solcher Beschreibung jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, dass das Übersetzungsverhältnis von dem Wert 1.000 abweicht, wobei der Ausdruck "1.000" auch nicht zu gebräuchlichen Formulierungen für das Übersetzungsverhältnis auf diesem technischen Gebiet zählt, so dass der o.g. geänderte Inhalt nicht aus der ursprünglichen Beschreibung und den Patentansprüchen direkt, zweifellos geschlossen werden kann, und damit die o.g. Änderung außerhalb des Schutzbereichs der ursprünglichen Beschreibung und der Patentansprüche fällt.
 
III. Strategie der Argumentierung
 
Für die gesetzliche Grundlage der freiwilligen Änderung der "deutliche Irrtümer", wird es in den <Prüfungsrichtlinien> festgelegt, dass die sogenannten deutlichen Irrtümer diejenige Irrtümer sind, die aus dem Kontext der ursprünglichen Beschreibung und der Patentansprüche mit Eindeutigkeit und ohne andere Erklärungen oder Änderungen geschlossen werden können.
 
Deswegen liegen die Kernpunkte zum Überzeugen des Prüfers darin:
 
1) Warum der Wert "1000" in dem ursprünglichen Übersetzungstext irrational ist; und
 
2) Warum der korrigierte Wert "1.000" die einzige vernünftige Möglichkeit aus der technischen Lösung der Anmeldung ist.
Nachdem der Mandant unsere Kanzlei beauftragt hatte, hatten wir diesen Fall sehr sorgfältig untersucht und recherchiert beim Antworten auf <N-ten Prüfungsbescheid> so erläutert:
 
1) In Bezug auf den technischen Hintergrund der Beschreibung ist in vielen Fällen das Getriebe zur Zunahme und Abnahme der Geschwindigkeit der Rotationsteile verwendet, wobei ein Übersetzungsverhältnis von ungefähr 1 in diesen Fällen gerade sinnlos ist. Dagegen unterscheidet sich das Getriebe für den Sensor aus dieser Anmeldung funktionsweise wesentlich von der o.g. zur Zunahme und Abnahme der Rotationsgeschwindigkeit verwendeten Getriebe. In dieser Anmeldung wird die Messgenauigkeit, also die Auflösung signifikant erhöht, indem die Signale der zwei Zahnräder durch die Verwendung von zwei Zahnrädern, deren wirksamen Durchmesser nur geringfügig unterschiedlich sind (d.h., das Übersetzungsverhältnis nur geringfügig von dem Wert 1 abweicht), und durch die Verwendung von zwei Geber-Magneten und zwei Magnetfeld-sensitiven Sensoren miteinander verglichen werden können.
 
Nach diesem Messprinzip ist es aus dem Kontext dieser Anmeldung ersichtlich, dass die geringfügige Abweichung vom Wert 1000 sinnlos ist. Daher ist der Wert "1000" ein deutlicher Irrtum, wobei eine zugeordnete Lösung keine gewünschten technischen Wirkungen auf dem technischen Gebiet dieser Anmeldung mitbringen kann.
 
2) Es ist in der Anmeldung aufgeführt, dass die wirksamen Durchmesser zweier Zahnräder nur geringfügig unterschiedlich sind und deren Zähnezahlen nur um 1 voneinander abweichen. Auf dieser Grundlage sollte das Übersetzungsverhältnis wie bekannt auf dem Gebiet nur von "1" geringfügig abweichen, ohne Möglichkeit von "1000", "100"oder "10".
 
Obwohl das Dokument mit Priorität solche Änderung nicht direkt unterstützen dürft, ist es auch sinnvoll, dessen deutsches Dokument dem Prüfer vorzulegen. Wenn noch der Ausdruck "0,5" in der gleichen Zeile wie "1,000" liegt, kann es unbedingt abgeleitet werden, dass Zeichensetzung "," ein Komma für Ganzzahl darstellt, wobei "1,000" tatsächlich "1" bedeutet.
 
IV. Zusammenfassung
 
Durch die o.g. Argumentierung haben wir den Prüfer erfolgreich überredet, die Änderung in Bezug auf den "deutlichen Irrtum" zu akzeptieren, wobei die Verweigerung der Änderung, die außerhalb des Schutzbereichs fällt, vermieden wird.
 
Obwohl die Änderung in Bezug auf den "deutlichen Irrtum" schließlich vom Prüfer angenommen wird, ist der Prozess beschwerlich und hängt von der subjektiven Beurteilung des Prüfers ab. Daher ist es nicht sichergestellt, ob andere ähnlichen Änderungen von dem Prüfer akzeptiert werden könnten, was auch extra Zeit-und Kostverschwendung hervorruft. Deswegen schlägt der Autor vor, dass die Patentanwälte/innen die Übersetzung der ausländischen Patentanmeldungen sehr sorgfältig vorbereiten sollten, um solche Irrtümer schon am Anfang zu vermeiden. Der übersetzte Inhalt sollte mit dem ursprünglichen Text am möglichsten im Einklang stehen. Für den ursprünglichen Text mit vagen und undeutlichen Bedeutungen, sollten die Patentanwälte/innen auf die technische Lösung näher eingehen, und die technische Lösung aus den Perspektiven der Anmelder und Erfinder überdenken, um die richtigen und geeigneten Übersetzungen und Begriffe, die mit den technischen Lösungen identisch sind, vorzubereiten.
 
Wenn es in dem Übersetzungstext zu korrigierende Irrtümer gibt, sollten die Gründe für die Änderung und die einzige Möglichkeit der geänderten technischen Lösung so näher wie möglich zu erläutern, um den Prüfer zu überreden, die Änderung zu akzeptieren.
 
Das ist alles, was der Autor aus seiner eigenen Arbeitserfahrung mit Ihnen teilen möchte. Hoffentlich ist der Artikel nützlich für unsere lieben Mitkollegen aus dem IP-Gebiet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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