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Festlegung des unlauteren Wettbewerbs in Bezug auf nachgeahmte Kleidungsstile


 Hongdan Li
Chinesische Rechtsanwältin
 
Die Nachahmungen von populären oder einzigartigen Kleidungsstile sind oftmals aufgetreten, wobei die Kontrolle über solche Nachahmungen unter dem Gesichtspunkt der Markenrechtsverletzung schwierig sind. Dabei liegt die Schwierigkeit im Fall unter Berufung auf das Urheberrechtsgesetz darin, ob der betreffende Kleidungsstil ein Werk im Sinne des Urheberrechts ausbildet.
 
Vor kurzem hat das Internetgericht Guangzhou das Urteil (2021) Yue 0192 Minchu Nr.11888 erlassen, in dem es festgestellt wurde, dass die Nachahmung der 99 Kleidungsstile des Klägers AIBO durch den Beklagten LAIZHE unlauteren Wettbewerb darstellt, was einen neuen Weg für die Verhandlung solcher Kleidungsstil-Nachahmungsfälle geebnet hat. Hierbei werden Möglichkeiten und Elemente des rechtlichen Schutzes durch <Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb> (nachfolgend als UWG bezeichnet) in Bezug auf Kleidungsstile in Verbindung mit dem vorliegenden Fall diskutiert.
 
I. Die Rechtsgrundlagen für die Feststellung der Nachahmung von Kleidungsstilen als unlauteren Wettbewerb
 
1. §6 von UWG
 
Ein Marktteilnehmer darf keine der folgenden Verwechslungshandlungen vornehmen, die zu der irrigen Annahme führen können, dass es sich um die Waren von anderen handelt oder eine bestimmte Verbindung zu anderen besteht:
……
Absatz 4: Andere Verwechslungshandlungen, die die Verbraucher ausreichend zu der irrigen Annahme führen könnten, dass es sich um die Waren von anderen handelt oder dass eine bestimmte Verbindung zu anderen besteht.
 
Da Kleidungsstile nicht zu den im §6 Absätze 1 bis 3 von UWG ausdrücklich aufgeführten Arten von Handelszeichen gehören, begründet das Internetgericht Guangzhou bei der Erörterung, warum der Kläger den §6 Absatz 4 von UWG in Anspruch nehmen konnte. Die Gründe sind wie folgendes:
 
(1) Der §6 von UWG, der sich aus dem §10 Absatz 2 von <Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums> (PVÜ) ableitet. China ist der PVÜ beigetreten, wobei alle folgenden Handlungen verboten sind, die mit irgendwelchen Mitteln eine Verwechslung in Bezug auf die Geschäftsgegenstände, die Waren oder die industriellen sowie kommerziellen Tätigkeiten anderer Mitbewerber hervorrufen. Dies bedeutet, dass die Bewertung von §6 sich nicht nur auf jede Art der Nachahmung von Handelszeichen beschränkt, sondern auch jegliche Handlungen beinhaltet, was zur Verwechslungen im Hinblick auf die Geschäftsgegenstände, die Waren oder die industriellen sowie kommerziellen Tätigkeiten anderer Marktteilnehmer führen könnte.
 
(2) Im §13 von <Auslegungen des Obersten Volksgerichts zu verschiedenen Fragen der Anwendung des UWG der Volksrepublik China> (im Folgenden als ''Auslegungen von UWG'' bezeichnet) ist eine eindeutige Erklärung für die Verwechslung bei §6 Absatz 4 von UWG als sonstige Rückstellung liefert. Das Volksgericht kann gemäß dem §6 Absatz 4 von UWG eine Rechtsverletzung feststellen, wenn die unbefugte Verwendung eines Zeichens "mit gewissem Einfluss", das nicht unter den §6 Absatz 1, 2 und 3 von UWG fällt, zur irrigen Annahme derart führen könnte, dass es sich um die Waren von anderen handelt oder eine bestimmte Verbindung zu anderen besteht. In dem vorliegenden Fall war das Internetgericht Guangzhou der Ansicht, dass der §13 der Auslegungen von UWG die Verwechslung in ihrer Gesamtheit nicht ausdrücklich ausschließt, so dass die sonstigen Rückstellungen vom §6 Absatz 4 von UWG nicht nur Zeichen "mit gewissem Einfluss", sondern auch Kombinationen von mehreren Elementen umfasst, solange sie eine Verwechslung in ihrer Gesamtheit darstellen. Daher akzeptierte das Gericht den Anspruch des Klägers aufgrund des §6 Absatz 4 von UWG.
 
2. §12 der Auslegungen von UWG
 
Das Volksgericht kann sich auf die Grundsätze und Methoden über die Feststellung der Gleichheit oder Ähnlichkeit bei Marken berufen, um Gleichheit oder Ähnlichkeit zu dem Zeichen "mit gewissem Einfluss" in dem §6 von UWG festzustellen.
 
Die in dem §6 von UWG festgelegten Handlungen, i.e. "die zu der irrigen Annahme führen könnten, dass es sich um die Waren von anderen handelt oder eine bestimmte Verbindung zu anderen besteht", umfasst die bestimmten Beziehungen, beispielsweise kommerzielle Allianzen, Lizenzierung, kommerzielle Namensgebung, Werbeempfehlung usw. mit anderen.
 
Im §12 der Auslegungen von UWG werden die o.g. irreführenden bestimmten Beziehungen zu anderen ausdrücklich aufgezählt, die die Beziehungen wie kommerzielle Allianzen, Lizenzierung, kommerzielle Namensgebung, Werbeempfehlung usw. umfassen. In dem vorliegenden Fall stellte das Internetgericht Guangzhou fest, dass die Verwechslung, einschließlich des Hinweises auf eine kommerzielle Verbindung, wie z. B. eine Zugehörigkeits- oder Anerkennungsbeziehung, ebenfalls unter die im §6 von UWG geregelte Verwechslung fällt. Die von dem Beklagten begangenen Handlungen können die Verbraucher zu der irrigen Annahme führen, dass die Kleidungsstücke des Beklagten mit den identischen Stilen wie bei dem Kläger qualitativ garantiert werden. Darüber hinaus kann der Beklagte nicht beweisen, dass seine Kleidungsstücke qualitativ gleichwertig wie oder höherwertig als die des Klägers sind. Die Anerkennung von manchen Verbrauchern fällt ebenfalls unter den §12 Absatz 2 der Auslegungen von UWG.
 
II. Die Elemente der Rechtsanwendung bei der Darstellung des unlauteren Wettbewerbs durch die Nachahmung der Kleidungsstile
 
Bei der Beurteilung, ob die Handlung des Beklagten einen unlauteren Wettbewerb darstellte, war das Internetgericht Guangzhou der Meinung, dass die im §6 Absatz 4 von UWG festgelegte Handlung drei Elemente umfassen muss, nämlich dass "eine unbefugte Verwendung durch den Beklagten ausgeführt ist", "das betreffende Kleidungsstück einen gewissen Einfluss hat" und "eine Verwechslung leicht verursacht wird". Die ausführlichen Auslegungen zu den drei Elementen sind wie folgendes:
 
1. Eine unbefugte Verwendung ist durch den Beklagten ausgeführt.
 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nachgewiesen, dass der Beklagte die 99 Bekleidungsstile des Klägers in unterschiedlichem Maße nachgeahmt oder kopiert hatte, wobei der Beklagte nicht nachweisen kann, dass es sich bei den betreffenden Bekleidungsstilen um seine Originaldesigns handelte oder dass er die Quelle der Designs angeben konnte.
 
2. Die betreffenden Kleidungsstile sind wiedererkennbar und haben einen gewissen Einfluss.
 
Erstens verfügt die Kleidungsmarke MO&CO des Klägers einen einzigartigen Stil und ihre Kleidungsstile sind auf dem Markt wiedererkennbar.
 
Zweitens haben viele Verbraucher beim Einkaufen bei Tmall.com (Online-Einkaufsplattform) die Kleidungsstile vom Kläger MO&CO mit den Kleidungsstilen HUAYI vom Beklagten verglichen. Viele Verbraucher haben auf dem Webseite von Tmall.com kommentiert, ob die Kleidungsstile von HUAYI die Kleidungsstile von MO&CO nachahmen?Durch die Verbraucherkommentare kann zu dem Schlussfolgerung kommen, dass die Kleidungsstile des Klägers einigen Verbrauchern im Kleidungsbereich bekannt sind und einen gewissen Einfluss haben.
 
Drittens wird der hohe Ruf des Klägers durch die folgenden Angaben bewiesen, wie z.B. die Anzahl der Fans, das Verkaufsranking, die Gesamtzahl der Kunden, die Gesamtzahl der Bestellungen, die Gesamtzahl der verkauften Stücke, den Gesamtbetrag der Zahlungen usw.
 
3. Die Nachahmung des Beklagten kann zur Verwechslung der Verbraucher führen.
 
In Bezug auf dem Element der leichten Verwechslung hat das Internetgericht Guangzhou die folgenden drei Aspekte berücksichtigt.
 
Erstens können die Verbraucher über die von verschiedenen E-Commerce-Plattformen zur Verfügung gestellte Funktion "Gleiches suchen" nach den gleichen Kleidungsstücken des Beklagten und des Klägers finden. Es kann die Verbraucher leicht zur irrigen Annahme führen, dass die gleichaussehenden Kleidungsstücke des Beklagten qualitativ gleichwertig wie die des Klägers sind und der Wiedererkennungswert der Kleidungsstücke des Beklagten erhöht, wenn der Beklagte die Werbeslogans der Kleidungsstücke, die Posen der Models sowie die passenden Kleidungsstücke auch nachgeahmt hat.
 
Zweitens hat die Nachahmung des Beklagten dann zur Verwechselung der Qualität der Kleidungsstücke geführt, wenn der Beklagte die Qualität seiner Kleidungsstücke nicht qualitativ als gleichwertig wie die des Klägers beweisen kann.
 
Schließlich wurden die Kleidungsstücke des Beklagten im gleichen Stil in unmittelbarer Nähe der Kleidungsstücke des Klägers auf den Markt gebracht, so dass es zu einer Überschneidung der Märkte beider Parteien kam. Darüber hinaus gab es eine offensichtliche Überschneidung der Verbrauchergruppen, da die Kleidungsstücke denselben Stil aufwiesen. Die Nachahmung des Originalstils durch den Beklagten kann dazu führen, dass die Verbraucher nicht in der Lage sein könnten, den Kleidungsstücken des Klägers durch Suchen genau zu finden, die sie gerne gekauft hätten, wodurch sich die Suchkosten für die Verbraucher erhöhen und die Marktordnung gestört werden könnten. Die Handlungen des Beklagten bilden daher objektive Bedingungen der Verwechslung der Verbraucher geschaffen aus.
 
Zusammenfassend stellte das Internetgericht Guangzhou fest, dass der Beklagte gegen §6 Absatz 4 von UWG verstoßen, indem er die 99 Kleidungsstile des Klägers nachgeahmt hatte, was der unlautere Wettbewerb dargestellt.
 
III. Zusammenfassung
 
Wie aus dem oben beschriebenen Fall hervorgeht, hat der Beklagte den Kleidungsstil des Klägers, der einen gewissen Einfluss und Ruf hat, in unterschiedlichem Maße nachgeahmt, wobei solche Nachahmung als unlauteren Wettbewerb bewertet werden kann. Bei der Verurteilung durch das Internetgericht Guangzhou wurde es auch darauf hingewiesen, dass bei lediglich drei oder fünf identischen Kleidungsstilen, denen es an Originalität mangelt,  nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jeweiligen identischen Designs rein zufällig sind. Der Schutz eines Kleidungsstils hängt daher eng mit der Popularität der Marke, ihrer Originalität und der Frage zusammen, ob sie bei den Verbrauchern Verwirrung stiftet.
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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