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Prinzip der Verschuldenshaftung für die vom Antrag auf zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten hervorgerufenen Streitigkeiten


Bo Xing
Chinesische Rechtsanwältin
 
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der chinesischen Vorschriften über den zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten kann ein Inhaber geistiger Eigentumsrechte bei der Zollbehörde beantragen, die mutmaßlich rechtsverletzende Waren zurückzuhalten. Wenn der Zoll nach der Zurückhaltung der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren nicht feststellen kann, ob die zurückgehaltenen Waren die geistigen Eigentumsrechte verletzen, kann der Rechtsinhaber beim Gericht um Erhaltung ersuchen. Ansonsten wird der Zoll die zurückgehaltenen Waren freilassen. Wenn das Gericht verurteilt, dass die zurückgehaltenen Waren die geistigen Eigentumsrechte nicht verletzen, kann der Eigentümer der betroffenen Waren aufgrund des durch die zollrechtliche Schutzmaßnahme hervorgerufenen Schadens eine Klage gegen den Inhaber der geistigen Eigentumsrechte vor dem Gericht erheben, und dabei auf den Schadensersatz klagen.

Bei der Verhandlung solcher Fälle liegt der Schwerpunkt der Streitigkeit oft darauf, ob der Inhaber der geistigen Eigentumsrechte bei der Beantragung der zollrechtlichen Schutzmaßnahme schuldig ist. Mit Bezugnahme auf die einschlägigen Fälle zielt dieser Artikel darauf ab, eine kurze Analyse über die Feststellung des "Verschuldens" bei der Beantragung auf zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten zu bieten.

I. Die gängige Ansicht der Gerichte ist, dass das Prinzip der Verschuldenshaftung für die vom Antrag auf zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten hervorgerufenen Streitigkeiten gilt.

Nach dem Artikel 28(2) der chinesischen Vorschriften über den zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten müsste der Inhaber geistiger Eigentumsrechte die Schadensersatzhaftung übernehmen, wenn der Zoll nicht feststellen kann, ob die zurückgehaltenen mutmaßlich rechtsverletzenden Waren die geistigen Eigentumsrechte verletzen, oder wenn das Volksgericht feststellt, dass die geistigen Eigentumsrechte nicht verletzt werden.

Nach der Recherche der einschlägigen Fälle hat sich erwiesen, dass die meisten Gerichte der Ansicht sind, dass das Prinzip der Verschuldenshaftung für die vom Antrag auf zollrechtlichen Schutz von geistigen Eigentumsrechten hervorgerufenen Streitigkeiten gilt. Im zweitinstanzlichen Urteil Zhe Minzhong 483 (2022) war das Zhejiang Obergericht der Auffassung, dass die Schadensersatzhaftung auf dem Prinzip der Verschuldenshaftung beruht, wenn in Gesetzen und Verordnungen oder einschlägigen gerichtlichen Auslegungen es hinsichtlich des Antrags auf Eigentumserhaltung und zollrechtliche Schutzmaßnahmen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass diese beiden Arten der Haftung verschuldensunabhängig sind. Daher bei der Feststellung, ob der Betreffende die Haftung übernimmt, sollte der Artikel 1165(1) des chinesischen BGB über das Prinzip der Verschuldenshaftung zitiert werden.

II. Gerichtspraxis bei der Feststellung, ob ein "Verschulden" bei der Beantragung von zollrechtlichen Schutzmaßnahmen von geistigen Eigentumsrechten vorliegt.

In diesem Zusammenhang sind in der gerichtlichen Praxis Gerichte unterschiedlicher Städten unterschiedlicher Auffassungen, hauptsächlich zwei  Urteilsgedanken wie folgendes:

Urteilsgedanke 1: Die Feststellung des Verschuldens beim Antrag des Inhabers der geistigen Eigentumsrechte darauf beruht, ob die zurückgehaltenen Waren letztlich entweder vom Zoll oder vom Gericht als rechtsverletzend beurteilt werden. Der Antrag des Inhabers der geistigen Eigentumsrechte ist dann schuldig, wenn die zurückgehaltenen Waren als nicht rechtsverletzend beurteilt werden.

Im zweitinstanzlichen Urteil Zhe 02 Minzhong 1792 (2021) war das erstinstanzliche Gericht von Beilun Bezirk, Ning Bo der Provinz Zhejiang der Auffassung, dass das Verschulden des Antrags davon abhängt, ob die zurückgehaltenen Waren entweder vom Zoll oder vom Gericht als rechtsverletzend beurteilt werden. Der Antrag ist dann schuldig, wenn die zurückgehaltenen Waren als nicht rechtsverletzend beurteilt werden, da es dem Antrag an der rechtlichen Grundlage mangelt. Die Beurteilung des schuldigen Antrags zeitlich verspätet ist, weil es nicht bei der Beantragung sondern nur dann festgestellt werden kann, wenn der Zoll oder das Gericht zur nicht rechtsverletzenden Schlussfolgerung kommt. Der Antragsteller sollte nicht nur den Vorteil der Zurückhaltung genießen, sondern auch die Haftung übernehmen. Die Möglichkeit des vom schuldigen Antrag hervorgerufenen Schadensersatzes ist vom Risiko der Haftungsübernahme umfasst, und ist auch dem Antragssteller ausdrücklich bewusst. Der subjektive Zustand des Antragstellers, der den Antrag wissentlich einreicht, obwohl er sich der damit verbundenen Risiken bewusst ist, kann vorbehaltlich der objektiv anstehenden Feststellung des Verschuldens zum jetzigen Zeitpunkt nicht als subjektiv fahrlässig angesehen werden. Falls es festgestellt wird, dass der auf der Rechtsverletzung beruhende Anspruch letztendlich im Gerichtsverfahren nicht gestützt ist, ist es zu bestimmen, dass der Antragsteller ein Verschulden hat. Das zweitinstanzliche Gericht von Ningbo der Provinz Zhejiang unterstützte die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts.

Urteilsgedanke 2: Das Vorliegen des Verschuldens des Inhabers der geistigen Eigentumsrechte wird im Einzelfall umfassend dadurch beurteilt, dass es geprüft wird, ob der Inhaber seine Pflicht zur angemessenen Sorgfalt erfüllt hat.

Im zweitinstanzlichen Urteil Yue 03 Minzhong 6586 (2020) wurde die Klage vom Inhaber geistiger Eigentumsrechte Shenzhen Xinba Technology Co., Ltd. gegen die Eigentümer der zurückgehaltenen Waren Shenezhen Xinxinglong Plastic Products Co. nicht vom Gericht unterstützt, und dann erhob die Eigentümer der zurückgehaltenen Waren eine andere Klage. In diesem Fall hat das mittlere Volksgericht Shenzhen die einschlägigen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt, und war der Ansicht, dass der Inhaber geistiger Eigentumsrechte weder die subjektive Absicht besaß, die gesetzlichen Rechte und Interessen der Eigentümer der zurückgehaltenen Waren zu verletzen, noch grobe Fahrlässigkeit in dieser Hinsicht gezeigt hat. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass der Inhaber geistiger Eigentumsrechte objektiv die Sorgfaltspflicht erfüllt, die von gewöhnlichen Personen erwartet wird. Folglich kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Inhaber geistiger Eigentumsrechte kein Verschulden trägt und in Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht für Schäden haftet.

Der Streit um Schadensersatz, der sich aus dem Antrag auf zollrechtliche Schutzmaßnahmen von geistigen Eigentumsrechten ergibt, betrifft meist OEM- oder Patentverletzungen und andere komplexere Verletzungsfeststellungen. Der Autor hält es für unangebracht, dem Inhaber der geistigen Eigentumsrechte in solchen Fällen eine übermäßig hohe Sorgfalt aufzuerlegen. Bei der Feststellung, ob der Antrag des Inhabers geistiger Eigentumsrechte ein Verschulden vorliegt, sollte von Fall zu Fall umfassend beurteilt werden, ob der Inhaber geistiger Eigentumsrechte die Pflicht zur angemessenen Sorgfalt erfüllt hat.

III. Vorschläge für Inhaber geistiger Eigentumsrechte

Der Inhaber geistiger Eigentumsrechte sollte sorgfältig beurteilt, bevor er die Zurückhaltung beim Zoll beantragt, und nur dann diesen Antrag stellen, wenn die zurückzuhaltenden Waren sehr möglicherweise rechtsverletzend sind. Falls die zurückgehaltenen Waren letztlich vom Zoll oder Gericht als nicht rechtsverletzend beurteilt werden, und der Eigentümer der zurückgehaltenen Waren vor Gericht eine Klage gegen den Inhaber geistiger Eigentumsrechte einreicht und den Schadensersatz behauptet, kann der Inhaber geistiger Eigentumsrechte vor dem Gericht sich verteidigen, dass er die Pflicht zur angemessenen Sorgfalt erfüllt hat.
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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