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Bösgläubigkeit hinterlässt immer eine Spur — Vorschläge über Beweissammlung bei bösgläubiger Markenanmeldung


Shanshan ZHAO
Chinesische Markenanwältin der Markenabteilung
 
In den letzten Jahren ist die Zahl der Markenanmeldungen in China rasant gewachsen und steht seit vielen Jahren weltweit an erster Stelle. Mit dem immer härteren Wettbewerb auf dem Markt nimmt auch die Zahl der durch unlautere Mittel erlangten Markenregistrierungen von Jahr zu Jahr zu, wobei die Mittel komplexer und verdeckter worden sind. Dies schadet den legitimen Rechten und Interessen echter Markenrechteinhaber erheblich und auch stört die Ordnung der Marktverwaltung.
 
Die bösgläubige Markenregistrierung war schon immer ein Thema in der Praxis der Markenrechtsbestätigung und -erteilung. Bei dem Gewinnen von der tatsächlichen Nutzung einer Marke durch Herstellung von verfälschten Beziehungen mit Markenbekanntheit und gutem Ruf von anderen Marken oder bei dem Versuch für hohe Profite durch Patentübertragung mit hohem Preis oder durch Rechtsverletzungsbeschwerden oder Rechtsstreitigkeiten, wird es dem Markenrechtinhaber große Probleme bei dem Bekämpfen durch verschiedene rechtliche oder kommerzielle Maßnahmen bereiten, was viel Zeit und Aufwand beansprucht.
 
Nach langjährigen Erfahrungen der Autorin bei der Vertretung einschlägiger Fälle wird es vorgeschlagen, dass der Rechteinhaber vor allem folgende Beweise über die subjektive Bösgläubigkeit und unlautere Mittel der bösgläubigen Markenanmelder sammeln und vorlegen sollte:
 
1. Der bösgläubige Anmelder nutzt die Faktoren aus, dass er in der gleichen Branche oder im gleichen geographischen Gebiet wie der Rechteinhaber ist;
 
2. Der bösgläubige Anmelder nutzt den Hintergrund aus, dass er mit dem Rechteinhaber eine Geschäftsbeziehung hergestellt oder zuvor zusammengearbeitet hat;

3. Der bösgläubige Anmelder wirbt auf seiner Website, in seinem Online-Shop oder auf anderen öffentlichen Plattformen und Medien fälschlicherweise oder irreführend für seine Verbindung mit dem Rechteinhaber und dessen Marke;

4. Ob der bösgläubige Anmelder die registrierte Marke für seine eigenen Produkte verwendet und ob es sich dabei um die Waren derselben Art oder um die ähnlichen Waren wie die des Rechteinhabers handelt;

5. Ob der bösgläubige Anmelder die Marke zu einem überhöhten Preis an den Rechteinhaber übertragt oder lizenziert;

6. Ob der bösgläubige Anmelder Klage gegen den Rechteinhaber aufgrund Rechtsverletzung erhebt und Schadensersatz von ihm verlangt.
 
Derzeit sind die Mittel und Wege der bösgläubigen Markenanmeldungen komplexer und versteckter. Zum Beispiel, viele Shell-Unternehmen sind von derselben natürlichen Person eingerichtet, wobei die bekannten Marken von anderen mittels verbundener Unternehmen in Form von zerstreuten Einheiten durch eine verstecktere Art der Markenrechtsübertragung von Markenrechten präventiv registriert werden. Obwohl es bei den sukzessiv gegründeten verbundenen Unternehmen im Sinne der Rechtsform um die unabhängigen Einheiten geht, ist der dahintersteckende Verwalter aber die gleiche. Demnach wird der böse Wille der gleichen Verwalter weiter bestätigt, und der Zweck der bösgläubigen Markenanmeldung wird aufgedeckt.
 
In solchen Fällen sollte der Rechteinhaber mehrdimensionale Untersuchungen über den bösgläubigen Anmelder führen, um seine Zugehörigkeit zu anderen natürlichen Personen und Unternehmen zu ermitteln, indem durch den Vergleich der Identitätsinformationen über die natürlichen Person und den Betreiber der Unternehmen und durch den Vergleich der Industrie- und Handelsregistrierungsinformationen über die Unternehmen deren Zusammenhang herausgefunden wird, und die unvermeidlichen Verbindung zwischen den verschiedenen Einheiten festgestellt wird. Und dann kann der Rechteinhaber eine umfassende Untersuchung über die Markenanmeldungen der zusammenhängenden Einheiten und über deren Betriebszustand durchführen, damit die tiefgehenden Verbindungen zwischen unterschiedlichen Beweismitteln analysiert werden können, wobei die Beweiskraft individueller Beweise verstärkt werden. Zusammengefasst werden der böse Wille und die unlauteren Mittel des Anmelders durch die umfassende Beweiserhebung bestätigt.
 
In Artikel 4 des Markenrechts in Kapitel 2 der "Prüfung und Verhandlung böswilliger Markenanmeldungen nicht zum Zweck der Nutzung" in den "Richtlinien zur Markenprüfung und -verhandlung" von 2021 ist der Anwendungsfall (9) wie folgendes definiert: der Anmelder mit dem Ziel für Gewinne der unrechtmäßige Profite verkauft große Menge von Marken, erzwingt kommerzielle Verbindung mit dem vorherigen echten Markenbenutzer oder anderen, verlangt hohe Übertragungsgebühren, Lizenzgebühren oder Schadensersatz aufgrund der sogenannten Rechtverletzung von dem echten Markenbenutzer.
 
Es wird hierbei vorgeschlagen, dass der Rechteinhaber aktiv darauf reagieren kann, wie z.B. versucht, die Übertragung mit dem bösgläubigen Anmelder auszuhandeln. Ist der Verkaufspreis der Marke des Anmelders zu hoch und besteht eine offensichtliche Absicht, böswillig davon zu profitieren, kann der Rechteinhaber das Vornehmen des bösgläubigen Anmelders in verwandten Fällen als Beweis benutzen, was weiter bestätigt, dass der Anmelder subjektiv böswillige Absicht hat, durch Markeneintragung unrechtmäßige Vorteile zu erzielen. Es ist zu beachten, dass der Rechteinhaber den Aushandlungsinhalt und -prozess ordnungsgemäß als Beweis beibehalten sollte, wobei die in der Aufzeichnung angezeigten Kontaktinformationen vorzugsweise direkt auf den böswilligen Antragsteller verweisen können.
 
In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen hat der Anmelder nicht einmal die Marke des Rechteinhabers plagiiert und nachgeahmt, und trotz des Schlags des Rechteinhabers kontinuierlich und wiederholt böswillig angemeldet.
 
In solchen Fällen wird es vorgeschlagen, die von dem bösgläubigen Anmelder in vorherigen Fällen vorgelegten Beweismittel (wie z.B. Überprüfung für Nichtregistrierung, Nichtigkeitserklärung, Widerruf der Überprüfung) sorgfältig zu studieren und die Hinweise wie Unternehmensinformationen, Kontaktinformationen und der Quelle der Produktanzeige so weit wie möglich zu analysieren und Korrelation und Verkettung mit der vorhandenen Beweismittel herauszufinden, um eine vollständigere und reichhaltigere Beweiskette zu bilden.
 
Die Sammlung und die Aufbewahrung von Beweisen stellen zwei wesentliche Schritte zum Schützen von Markenrechten und zum Nachweisen von Bösgläubigkeit dar. Schließlich wird es vorgeschlagen, dass die konventionelle Beweisaufbewahrung durch die elektronische Speichermethode wie vertrauenswürdige Zeitstempel ersetzt werden kann, die offensichtlich vorteilhaft im Sinne von Zeit, Kosten und Betriebsverfahren ist und zurzeit sich allmählich zur bevorzugten Methode der Beweisaufbewahrung entwickelt hat.
 
Im Umfeld des harten Wettbewerbs auf dem Markt verletzen die unrechtmäßigen Wettbewerbsteilnehmer kontinuierlich den Grundsatz der Ehrlichkeit und des guten Glaubens und versuchen, mit unlauteren Mitteln von eingetragenen Marken zu profitieren. Das Vornehmen verletzt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers, sondern beeinträchtigt auch das Umfeld des fairen Wettbewerbs auf dem Markt. Entsprechend werden Vorschriften des "Markenrecht", "Kartellrecht" Chinas aktiv geändert oder ergänzt, um für die ursprünglichen Marken eine rechtsmäßige Ordnung des rechtlichen Schutzes zu etablieren. Daher sollte der Markeninhaber verstärkt entschlossen sein, seine eigene Rechte zu schützen und aktiv gegen die bösgläubige Registrierung von Marken zu bekämpfen, um gemeinsam eine gutartige Ordnung der wirtschaftlichen Entwicklung und Marktmanagement aufrechtzuerhalten.


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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