Beachtenswerte Änderungen in den neuen „Verordnungen zur Ausführung des chinesischen Patentgesetzes“
Am 21. Dezember 2023 wurden die neuen „Verordnungen zur Ausführung des chinesischen Patentgesetzes“ (nachfolgend abgekürzt als "Verordnungen ") vom Staatsrat genehmigt und erlassen, und werden am 20. Januar 2024 in Kraft treten. Die Verordnungen enthalten zahlreiche Änderungen, und wir haben die beachtenswerten Änderungen für unsere Leser zusammengefasst.
Punkt 1: Der Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wird als Grund für die Zurückweisung in Patentprüfungs- und Nichtigkeitsverfahren festgelegt.
In den Artikeln 11, 50, 59 und 69 wird der Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als Grund für die Zurückweisung einer Patentanmeldung in der Vorprüfung und in der Sachprüfung sowie als Grund für die Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren festgelegt. Es ist in den Verordnungen vorgeschrieben, dass "eine Patentanmeldung auf einer tatsächlichen erfinderischen Tätigkeit beruhen muss" und dass einer anormalen Anmeldung kein Patentschutz gewährt wird.
Im Artikel 100 ist es hinzugefügt, dass der Anmelder oder Patentinhaber, der gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, verwarnt wird und mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Yuan belegt werden sollte.
Punkt 2: Die Antwortfrist wird verkürzt, da die 15-tägige Postlaufzeit bei der Berechnung der Fristen der elektronischen Einreichung in meisten Fällen wegfällt.
Der Artikel 4 bezieht sich auf das Einreichungsdatum und das Zustellungsdatum der elektronischen Einreichung.
Die Bestimmung über das mutmaßliche Zustellungsdatum für die Postzustellung gilt nicht mehr für die elektronische Einreichung, so dass die Antwortfrist verkürzt wird, da die 15-tägige Postlaufzeit bei der Berechnung der meisten Fristen der elektronischen Einreichung wegfällt.
Punkt 3: In den Verordnungen ist es ausdrücklich vorgesehen, dass das Recht für die Beantragung der Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist wiederhergestellt werden kann
Im Artikel 6 ist es ausdrücklich festgelegt, dass im Falle der Verzögerung der Beantragung einer Überprüfung das Recht für die Beantragung einer Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist wiederhergestellt werden kann.
Punkt 4: Die Entscheidung über die Vertraulichkeitsprüfung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten getroffen werden
Im Artikel 9 ist eine Frist für die Prüfung einer Patentanmeldung, die sich die in China erledigten Erfindungen und Schöpfungen bezieht und im Ausland Patentschutz sucht, ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist vorgesehen, dass die CNIPA spätestens innerhalb von 6 Monaten die Entscheidung über die Vertraulichkeitsprüfung (Genehmigung oder Zurückweisung) treffen muss.
Punkt 5: Gemäß dem Artikel 18 der Verordnungen, könnten ausländische Parteien einige einfache Angelegenheiten selbst erledigen, ohne eine Patentagentur beauftragen zu müssen.
Punkt 6: Geringere Anforderungen an die Zusammenfassung der Beschreibung und die der Zusammenfassung beigefügte Figur
Im Artikel 26 werden die Anforderungen an die Zusammenfassung der Beschreibung und die der Zusammenfassung beigefügte Figur geändert. Es ist notwendig, dass die Nummerierung für die der Zusammenfassung beigefügte Figur im Antragsformular angegeben werden soll. Außerdem, sind die Anforderungen an das Format der der Zusammenfassung beigefügten Figur und an die Anzahl der Wörter im Textteil der Zusammenfassung aus den Verordnungen gestrichen, wobei solche Anforderungen jedoch in den Richtlinien für die Patentprüfung weiterhin beibehalten werden.
Punkt 7: Partielles Geschmacksmuster
In den Artikeln 30 und 31 sind die Anforderungen an die Anmeldungsdokumente für partielles Geschmacksmuster geregelt.
Punkt 8: Haager Abkommen für Geschmacksmuster
Es wird ein neues Kapitel 12 den Verordnungen hinzugefügt, nämlich "Besondere Bestimmungen für internationale Geschmacksmusteranmeldungen", wobei die Prüfungsregelungen für Geschmacksmusteranmeldungen über dem Haager Abkommen festgelegt werden.
Punkt 9: Inländische Priorität für ein Geschmacksmuster kann in Anspruch genommen werden
Im Artikel 35 ist die inländische Priorität für ein Geschmacksmuster ausführlich vorgeschrieben, wobei sowohl Geschmacksmuster- als auch Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen die inländische Priorität in Anspruch nehmen können.
Punkt 10: Neuheitsschonfrist, ohne Verlust der Neuheit
Im Artikel 33 wird der Geltungsbereich von "akademischen Konferenzen oder technischen Tagungen" im Bezug auf die Neuheitsschonfrist auf die folgenden akademischen Konferenzen oder technischen Tagungen erweitert, so dass die durch die von den zuständigen Abteilungen des Staatsrats anerkannten internationalen Organisationen einberufende Tagungen eingeschlossen werden, wobei die Anforderungen an Dokumenten für internationale Ausstellungen oder akademische Konferenzen oder technische Tagungen gelockert sind.
Punkt 11: Prioritätssystem für Erfindungen und Gebrauchsmuster
I. Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Im Artikel 36 ist es vorgesehen, dass der Anmelder einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist die Wiederherstellung des Prioritätsrechts beantragen kann. Dementsprechend ist es im Artikel 128 die Wiederherstellung des Prioritätsrechts für PCT-Anmeldungen festgelegt.
II. Ergänzungen und Berichtigungen von Prioritätsanträge
Im Artikel 37 ist es vorgeschrieben, dass der Anmelder einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätstag oder 4 Monaten ab dem Anmeldetag beantragen kann, den Prioritätsanträge zu ergänzen oder zu berichtigen.
Punkt 12: Aufnahme von Informationen mittels Verweis
Der Artikel 45 bezieht sich auf die Einführung des Systems der Aufnahme von Informationen mittels Verweis für Erfindungs- und Gebrauchsmusteranmeldungen. Hat der Anmelder die Priorität am Anmeldetag beantragt, kann der Inhalt des Prioritätsdokuments innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder innerhalb der von der CNIPA festgelegten Frist unter Beibehaltung des Anmeldetags der anhängigen Patentanmeldung in die Anmeldung eingefügt werden.
Punkt 13: Anforderungen an Dokumente der Teilanmeldungen
Im Artikel 49 ist eine Vereinfachung der Verfahren für die Einreichung einer Teilanmeldung vorgesehen, wobei die Anforderungen an die Einreichung einer Kopie des ursprünglichen Anmeldedokuments und einer Kopie des Prioritätsdokuments der ursprünglichen Anmeldung abgeschafft werden.
Punkt 14: Prüfung hinsichtlich der offensichtlichen Kreativität bei Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster
Gemäß dem Artikel 50 wird es bei der Vorprüfung geprüft, ob ein Gebrauchsmuster offensichtlich nicht schöpferisch ist oder nicht, und ob ein Geschmacksmuster keinen wesentlichen Unterschied zum bestehenden Geschmacksmuster aufweist oder nicht.
Punkt 15: Aufgeschobene Prüfung
Im Artikel 56 ist es ausdrücklich festgelegt, dass ein Anmelder einen Antrag auf Aufschub der Prüfung einer Patentanmeldung (Erfindungs-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldung) stellen kann.
Punkt 16: Bericht über die Bewertung von Patentrechten
Gemäß dem Artikel 62 wird der Kreis der Parteien, die den Bericht über die Bewertung von Patentrechten anfordern dürfen, erweitert. Neben dem Patentinhaber und interessierten Parteien kann auch der "beschuldigte Verletzer" den Bericht über die Bewertung von Patentrechten anfordern. Außerdem kann ein Anmelder den Bericht über die Bewertung von Patentrechten im Rahmen des Patentanmeldeverfahrens anfordern. In diesem Fall soll die CNIPA innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Patenterteilung einen Bericht über die Bewertung von Patentrechten erstellen.
Punkt 17: Anpassung der Bezeichnung der Institution für die Überprüfung und die Nichtigkeitsprüfung
Aufgrund der funktionalen Anpassung innerhalb der CNIPA wurden die Artikel 59 und 62 über den Organisationsaufbau des Patentprüfungsausschuss und der Abhilfeprüfung von den ursprünglichen Verordnungen gestrichen. Das Verfahren der Abhilfeprüfung wurde in den Richtlinien für die Patentprüfung geregelt.
Punkt 18: Prüfungsumfang und Entscheidung des Überprüfungsverfahrens
Der Prüfungsumfang und die Entscheidung des Überprüfungsverfahrens wurden gemäß Artikel 67 geändert, wobei "andere offensichtliche Verstöße in der Patentanmeldung gegen das Patentgesetz und die Regelungen" auch in dem Umfang der Überprüfung eingeschlossen wird, und wobei die Bezeichnung der Entscheidung der Überprüfung von "Aufrechterhaltung der ursprünglichen Zurückweisungsentscheidung" in "Zurückweisung des Überprüfungsantrags" geändert wurde.
Punkt 19: Die Ansprüche, die für ungültig erklärt werden, wird veröffentlicht
Im Artikel 73 ist es vorgesehen, dass die Ansprüche, die im Nichtigkeitsverfahren geändert wurden und gültig bleiben, veröffentlicht werden sollen.
Punkt20: Kompensation der Patentlaufzeit
a) Patentlaufzeitanpassung (PTA, Patent Term Adjustment) aufgrund von Prüfungsverzögerung
Die Artikel 77, 78 und 79 der Verordnungen beziehen sich auf die Antragsfrist und die Berechnungsregeln für PTA aufgrund von Prüfungsverzögerung. Die PTA muss innerhalb von 3 Monaten nach der Erteilung beantragt werden und wird wie folgt berechnet:
a. die Anzahl der Tage zwischen dem Tag, an dem vier Jahre seit dem Anmeldetag der Patentanmeldung für die Erfindung und drei Jahre seit dem Tag des Antrags auf Sachprüfung vergangen sind, und dem Tag, an dem die Erteilung des Patentrechts verkündet wird, und;
b. abzüglich der Anzahl der Tage der vom Anmelder hervorgerufenen unangemessenen Verzögerung und der angemessenen Verzögerung.
In den Verordnungen wird es ausdrücklich festgelegt, was unter "angemessener Verzögerung " und "vom Anmelder hervorgerufenen unangemessener Verzögerung" zu verstehen ist, und es wird bestimmt, dass die PTA nicht für ein Erfindungspatent gilt, das am selben Tag wie das Gebrauchsmuster für dieselbe Erfindung angemeldet wurde, wenn das Erfindungspatent durch Aufgabe des Patentrechts des Gebrauchsmusters erteilt wird.
b) Patentlaufzeitverlängerung (PTE, Patent Term Extension) für pharmazeutische Patente
Die Artikel 80, 81, 82 und 83 der Verordnungen beziehen sich auf die folgenden Aspekte in Bezug auf die PTE für pharmazeutische Patente, einschließlich der Bedeutung von Erfindungspatenten bezüglich der neuen Arzneimittel, der Frist und der Anforderungen für die Beantragung der PTE, der Berechnungsmethode und des Umfangs des Patentschutzes während des Verlängerungszeitraums.
Punkt 21: Anpassung des vorläufigen Schutzes für international veröffentlichte Anmeldungen in chinesischer Sprache
Im Artikel 132 ist es vorgeschrieben, dass für eine internationale Anmeldung, die in chinesischer Sprache vom Internationalen Patentbüro veröffentlicht wurde, der Anfang der Frist für den vorläufigen Schutz von "Datum der internationalen Veröffentlichung" auf "Datum der internationalen Veröffentlichung oder Datum der Veröffentlichung durch die CNIPA" angepasst wird, um unangemessene Situationen zu vermeiden, in denen das Veröffentlichungsdatum der CNIPA vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung liegt.
Punkt 22: System der offenen Lizenz
In den Artikeln 85, 86, 87 und 88 werden die Fristen für die Einreichung einer Erklärung über eine offene Lizenz, die konkrete aufgezeichnete Angelegenheiten und die Umstände, wobei eine offene Lizenz nicht umgesetzt werden darf, klargestellt, wobei der Patentinhaber oder Lizenznehmer verpflichtet ist, bei der CNIPA schriftliche Unterlagen einzureichen, die das Zustandekommen der Lizenz belegen.
Punkt 23: Rechtliche Rahmenbedingungen der Erfindervergütung
In den Artikeln 93 und 94 der Verordnungen wird die Erfindervergütung für ein erteiltes Erfindungspatent von mindestens 3.000 Yuan auf mindestens 4.000 Yuan und für ein erteiltes Gebrauchsmuster oder ein erteiltes Geschmacksmuster von mindestens 1.000 Yuan auf mindestens 1.500 Yuan angehoben, wobei es festgelegt ist, dass die Erfinder gemäß den Bestimmungen des „Gesetzes zur Förderung der Umwandlung wissenschaftlicher und technologischer Errungenschaften“ angemessen zu vergüten werden sollen, d.h. der Anteil der Patentausführungsvergütung wurde ebenfalls erhöht.
Punkt 24: Behandlung von Nachahmung von Patenten
Im Artikel 101 wird die Bestimmung über die "Befehl, den Verkauf einzustellen" beibehalten und die "Befreiung von der Geldstrafe" für den Fall gestrichen, dass das Produkt in Unkenntnis der gefälschten Patente verkauft wird und seine rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
Punkt 25: Aussetzung des Verfahrens
Im Artikel 105 wird die Aussetzung des Verfahrens festgelegt, wenn eine Partei bei der zuständigen Abteilung von CNIPA einen Vermittlungsantrag stellt, oder wenn sie wegen einer Streitigkeit über die Inhaberschaft des Patentanmeldungsrechts oder des Patentrechts eine Klage beim Volksgericht einreicht. In den Verordnungen wird es eingefügt, dass "wenn die CNIPA der Ansicht ist, dass der Grund für die von der betroffenen Partei beantragte Aussetzung offensichtlich unbegründet ist, kann das betreffende Verfahren nicht ausgesetzt werden."
Punkt 26: Patentverwaltungsbehörde für die Verhandlung und Vermittlung von Patentstreitigkeiten
Im Artikel 95 wird die Reichweite der Patentverwaltungsbehörde für die Verhandlung und Vermittlung von Patentstreitigkeiten erweitert.
Punkt 27: Umfang der Verhandlung von Patentverletzungsstreitigkeiten durch die CNIPA
Im Artikel 96 werden die Umstände von "Patentverletzungsstreitigkeiten mit landesweitem Einfluss" festgelegt.