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Beispiele von Patentanmeldungen in Bezug auf computergestützte diagnostische Verfahren


Xianhua SHEN
Rechtsanwalt, Patentanwalt
 
Die jüngste Version der CNIPA-Richtlinien für die Patentprüfung (im Folgenden abgekürzt: "die jüngsten Richtlinien") trat ab Januar 20.2024 in Kraft. Im Vergleich zu den vorherigen Richtlinien wird der neuesten Version im Abschnitt 4.3.1.2 von Kapitel 1 im Teil II ein Beispiel hinzugefügt, nämlich "(3) Informationsverarbeitungsverfahren, dessen Schritte alle von einem Computer oder der gleichen Geräten durchgeführt werden"(im Folgenden abgekürzt: "das Beispiel(3)").
 
Für das Beispiel (3) hat die CNIPA wie folgendes erklärt:
  
"Im medizinischen Bereich zielen Informationsverarbeitungsverfahren mit Hinblick auf die Diagnose, die von  informationsverarbeitenden Geräten wie Computern oder der gleichen durchgeführt werden, typischerweise darauf ab, die Genauigkeit der Informationsverarbeitung zu verbessern und die Identifizierung, Speicherung und Übertragung von Informationen zu erleichtern. Die von Computern gelieferten Ergebnisse als Wahrscheinlichkeitswert dienen nur als Referenz für Ärzte, um Krankheiten genau zu diagnostizieren und Behandlungsschemata besser zu formulieren. Um mit dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Schritt zu halten, macht die jüngste Änderung deutlich, dass "Informationsverarbeitungsverfahren, die alle Schritte von einem Computer und anderen Geräten durchgeführt werden" nicht einfach als Verfahren zur Krankheitsdiagnose betrachtet werden sollte. Damit werden die Anforderungen derjenigen erfüllt, die in den letzten Jahren Innovationen auf dem diesbezüglichen Gebiet hervorbringen, und wird der Schutz dafür verstärkt."
   
Kurz und allgemein gesagt, es werden in den neuesten Richtlinien die computergestützten Diagnoseverfahren von der Kategorie "Diagnoseverfahren" in den vorherigen Richtlinien ausgestrichen, die als die nicht patentierbaren Gegenstände angesehen sind.
  
Bisher hat die CNIPA weder Beispiele für Patente bezüglich der computergestützten Diagnoseverfahren noch Ausführungsweisen zur Erläuterung solcher Patente angeboten. Durch Umfrage in kleinem Umfang, wurden  uns bewusst, dass es immer noch einen großen Meinungsunterschied auf der praktischen Ebene und der Anwendung des Beispiels (3) gibt.
  
Im Hinblick auf Lernen durch Nachahmung haben wir die Zulassung der Patente bezüglich der computergestützten Diagnoseverfahren untersucht, die in den Umfang des Beispiels (3) fällt oder fallen könnten. Nach der Aussortierung werden hierbei einige typische Beispiele aufgelistet, um bei der Abfassung der Patente bezüglich der computergestützten Diagnoseverfahren gewissermaßen hilfreich sein zu können.
 
1. Erkennung von Krankheitsschwerpunkten bei der medizinischen Bildgebung



2. Krankheitsdiagnose


 
3. Kombination von Läsionserkennung und chirurgischer Stützung



4. Auswertung der Behandlung/ Rehabilitation



5. Verfahren zum Aufbau des diagnostischen Sortierers


 
Es versteht sich dass, bevor die CNIPA Abfassungsbeispiele für das Beispiele(3) oder weitere Auslegungen von dem Beispiel (3) anbietet, die obigen Beispiele in diesem Kontext nur als Referenz für die Abfassung der Patente computergestützter Diagnoseverfahren dienen. Die Prüfungsstandards von Patentämtern in verschiedenen Ländern, einschließlich China, blieben nicht unverändert, sondern ändern sich wie ein Pendel. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die CNIPA einige von den o.g. Beispielen in der Zukunft in die nicht patentierbaren Gegenstände einsortiert, obwohl das Risiko gering ist.
 
In den o.g. Patenten für computergestützte Diagnoseverfahren in Bezug auf das Beispiel (3) kommen die meisten Patentrechtsinhaber aus China, davon sind insbesondere Krankenhäuser, Universitäten und kleine und mittlere medizinische Unternehmen, und ein Paar von ihnen sind große ausländische medizinische Unternehmen.
 
Der Grund dafür liegt vermutlich darin, dass die großen medizinischen Unternehmen im In- und Ausland aufgrund einer relativ langen Verzögerung zwischen der Patentrechtserteilung und der Anmeldung strikt auf die Bestimmungen der vorherigen Richtlinien halten und deswegen sich bei der Anmeldung der Patente in Bezug auf computergestützte Diagnoseverfahren im Kontext des Beispiels (3) vor der Umsetzung der neuen Richtlinien sehr zurückhaltend verhalten. Im Gegenteil, schon vor der Umsetzung der neuen Richtlinien sind die inländischen Krankenhäuser oder kleine und mittlere Medizinunternehmen eher bereit, das Risiko einzugehen, die Patente in Bezug auf computergestützte Diagnoseverfahren trotz des Beispiels (3) anzumelden.
 
Seit die neuen Richtlinien mit dem Beispiel (3) die Tür für computergestützte Diagnoseverfahren zu patentierbaren Gegenständen geöffnet haben, wurden auch einige Patente in Bezug auf computergestützte Diagnoseverfahren veröffentlicht. Die Patentanmelder im Bereich computergestützter Diagnoseverfahren könnten nicht mehr zögern, und rechtzeitig ihre abzufassenden oder unveröffentlichten Erfindungen sortieren, ob sie nun patentierbar sind, damit die Gelegenheit nutzen, solche neuen Arten von Patenten so bald wie möglich anzumelden. Auch wenn es die oben genannten Risiken gibt, lohnt es sich, das Patent in Bezug auf computergestützte Diagnoseverfahren zum jetzigen Zeitpunkt anzumelden. Denn alle Patentanmeldungen sind den zu gleicher Zeit identischen Prüfungsstandards unterzogen.
 
Darüber hinaus gibt es in den o.g. Patenten neben den Verfahrensansprüchen zum Schutz computergestützter Diagnoseverfahren auch Geräteansprüche, die den Verfahren entsprechen. Im Übrigen umfasst die Beschreibung auch Ausführungsformen, die den Verfahren und Geräteansprüchen entsprechen. Es versteht sich, dass nach der obigen Anmeldungsstrategie, auch wenn das computergestützte Diagnoseverfahren aufgrund von den Bestimmungen bezüglich der nicht patentierbaren Gegenstände nicht patentierbar werden kann, es zumindest möglich ist, zu versuchen, die Geräteansprüche zu patentieren. Dazu wird durch solche Anmeldungsstrategie auch sichergestellt, dass nach der Erteilung Rechte einerseits von dem Aspekt des Verfahrens andererseits von dem Aspekt des Gerätes ausgeübt werden können.

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