Unübersehbare Probleme in Bezug auf Markenrechtverletzung bei Aufarbeitung von Gebrauchtwaren
Haisheng Liu
Chinesischer Rechtsanwalt
Mit der rasanten Entwicklung von Gesellschaft und Wirtschaft werden viele Produkte, insbesondere elektronische Produkte, immer schneller aktualisiert und ersetzt. Dies führt zu einem riesigen Markt für das Recycling und die Aufarbeitung von Gebrauchtwaren, und damit ist eine neue Industriekette gebildet. Zu Ihrer Referenz wird in diesem Artikel innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens, auf einiger typischer Fälle in der gerichtlichen Praxis basierend, und in Verbindung mit meinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit ähnlichen Streitigkeiten in Bezug auf Markenrechtsverletzungen, aus der Perspektive von der strafrechtlichen Bekämpfung, über die Probleme in Bezug auf Markenrechtsverletzung bei der Weiterverwendung der ursprünglichen Marken zum Verkaufen nach der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren diskutiert und sie kurz analysiert.
I. Grundlegendes Konzept der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren
Die Markenrechtsverletzung bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren ist ein relativ kompliziertes Thema im Bereich der Markenrechtsstreitigkeiten. Obwohl das Konzept der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren derzeit nicht eindeutig im Gesetz festgelegt ist, wird die Definition von „Aufarbeitung“ auf die „Richtlinien zur strafrechtlichen Einhaltung von Rechten des geistigen Eigentums bei der Aufarbeitung elektronischer Produkte durch die Staatsanwaltschaft Shenzhen (zur probeweisen Umsetzung)“, die von der Staatsanwaltschaft Shenzhen im Jahr 2022 herausgegeben wurden (im Folgenden kurz als die „Richtlinien“ bezeichnet) wie folgt verwiesen: die Aufarbeitung bezieht sich auf eine Reihe von Prozessen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Polieren, Reparieren, Ersetzen von Teilen und Komponenten usw., um die Leistung und den Zustand usw. von gebrauchten authentischen elektronischen Produkten zu verbessern oder wiederherzustellen, deren Leistung und Zustand nach der Verwendung durch den Verbraucher gewissermaßen Verschleiß erfahren haben. In der Praxis sind die Gebrauchtwaren bei den Fällen hinsichtlich der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren nicht auf elektronische Produkte beschränkt, und die Art und Weise der Aufarbeitung beschränkt sich nicht auf das Polieren, Reparieren und Ersetzen von Teilen und Komponenten. Die obige Definition und die einschlägigen Bestimmungen in den Richtlinien können jedoch Markenrechtsinhabern, Strafverfolgungsbehörden und Justizorganen helfen, die Aufarbeitung von Gebrauchtwaren besser zu begreifen, und dabei auch wichtige Referenz liefern. Diese Richtlinien können auch als Referenz für Teilnehmer in der Branche der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren dienen, um den Aufbau des strafrechtlichen Bewusstseins in diesem Bereich zu verbessern und das Risiko einer strafrechtlichen Haftung bei der Ausführung der Geschäfte zu vermeiden.
II. Ob der Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts auf die Aufarbeitung von Gebrauchtwaren anwendbar ist
Der so genannte Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte, auch bekannt als Grundsatz der Ausschöpfung der Markenrechte, bedeutet, dass nachdem die Waren einer eingetragenen Marke mit Zustimmung des Markeninhabers auf den Markt gebracht wurden, die Rechte des Markeninhabers an den Waren erschöpft sind und der Käufer die Waren nutzen oder weiterverkaufen kann, ohne dass der Markeninhaber eingreifen kann; zu diesem Zeitpunkt gehört das Verhalten des Käufers nicht zur Verletzung der Markenrechte. Konkret im Bereich der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren lautet die gängige Meinung in der chinesischen Rechtspraxis: der Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte nicht gilt, solange die Wiederherstellung nicht deutlich gekennzeichnet ist und der Verbraucher nicht ausdrücklich darüber informiert wird, dass es sich bei den verkauften Waren um aufgearbeitete Gebrauchtwaren handelt. Die wichtigsten Erwägungen sind wie folgt: Einerseits können die Verbraucher, wenn die Waren zusammengebaut, aufgearbeitet, neu verpackt und wieder in den Verkehr gebracht wurden, nicht mehr die gewünschten Produkte mit der erkannten Marke kaufen, die der eigentlichen Qualität dieser Waren entsprechen, was auch zu einer Schädigung der Qualitätssicherungs- und Goodwill-Trägerfunktion der Marke führt; andererseits führt die Ausnutzung der ursprünglichen Marke zu einer hohen Inzidenz von strafrechtlichen Phänomenen in der Praxis vor allem bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren. Falls ein solches Verhalten nicht verhindert wird und unkontrolliert weitergehen könnte, wird es nicht nur die privaten Rechte des Markeninhabers beschädigen, sondern auch die durch das Markenrecht aufgebaute Verwaltungsordnung untergraben.
III. Ob es sich bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren um ein vom Staat gefördertes Wiederaufbereitungsverhalten handelt
In Artikel 2 vom <Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft> heißt es: „Wiederverwendung im Rahmen dieses Gesetzes bedeutet, Abfälle direkt als Produkt zu verwenden oder sie nach Reparatur, Aufarbeitung oder Wiederaufbereitung als Produkt weiter zu verwenden oder die Abfälle ganz oder teilweise als Bestandteil anderer Produkte zu verwenden“. Das Gesetz stellt klar: obwohl es sich bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren um ein legales Verhalten handelt, werden die Aufarbeitung und der Verkauf wiederum eingeschränkt. So heißt es in Artikel 40 eindeutig: „Der Staat unterstützt Unternehmen bei der Wiederaufbereitung von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten, Baumaschinen, Werkzeugmaschinen und anderen Produkten sowie bei der Runderneuerung von Reifen, wobei die Qualität der verkauften wiederaufbereiteten und runderneuerten Produkte den vom Staat festgelegten Normen entsprechen und deutlich als wiederaufbereitete oder runderneuerte Produkte gekennzeichnet sein muss.“ Aus den Artikeln 56 und 57 geht weiter eindeutig hervor, dass der Verkauf von Produkten, die nicht als „wiederaufbereitet“, „wiederverwendet“ oder „runderneuert“ gekennzeichnet sind, mit Geldstrafen, Geschäftsaufgabe und anderen Verwaltungsstrafen belegt wird. Wenn es eine Straftat darstellt, wird der Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Darüber hinaus wird in den von acht Behörden einschließend der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission, im Jahr 2021 gemeinsam herausgegebenen <Vorläufige Maßnahmen für die Normen und Verwaltung der Wiederaufbereitung von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten> klar festgelegt: „Wiederaufbereitung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf die professionelle Reparatur oder modernisierende Aufrüstung alter Kraftfahrzeugteile und -komponenten, die aus Gründen wie Funktionsschäden oder technologischer Veralterung nicht mehr verwendet werden, so dass ihre Qualitätseigenschaften sowie ihre Sicherheits- und Umweltschutzleistungen nicht geringer als die des neuen Prototyps sind“, und „Wiederaufbereitete Produkte sollten mit dem Markenzeichen des wiederaufbereitenden Unternehmens und dem Logo von „wiederaufbereitetem Produkt“ an einer gut sichtbaren Stelle gekennzeichnet und dauerhaft aufbewahrt werden.“ In den Maßnahmen sind auch verschiedene Bedingungen für wiederaufbereitende Unternehmen festgelegt.
Daher gehört die Aufarbeitung von Gebrauchtwaren nicht unbedingt zur vom Staat geförderten Wiederaufbereitung, und in der Praxis ist es immer noch notwendig, je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
IV. Beurteilungsfaktoren der Markenrechtsverletzung bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren
Nach den Bestimmungen des Markengesetzes und der juristischen Praxis ist die „Verwechslungsgefahr“ das Kernkriterium für die Beurteilung, ob das Markenrecht verletzt wird oder nicht. „Verwechslungsgefahr“ bezieht sich auf die Verwendung des gleichen oder ähnlichen Logos wie die eingetragene Marke der gleichen oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen ohne Erlaubnis des Markeninhabers, so dass die Verbrauchergruppe dennoch fälschlicherweise glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen dieselbe Herkunft aufweisen oder dass zwischen den beiden Herstellern oder Dienstleistern eine Beziehung, wie z.B. Lizenzierung oder Sponsoring, usw. besteht, selbst wenn sich der Verbraucher vorsichtig und angemessen sorgfältig verhalten. In der Praxis ist es nach der Recherche und der Untersuchung der einschlägigen Fälle von Markenrechtsverletzungen bei der Aufarbeitung von Gebrauchtwaren in der Regel möglich, die Markenrechtsverletzung anhand der folgenden Aspekte zu beurteilen:
1. Objektiv gesehen ist ein Aufarbeitungsverhalten mit einer wesentlichen Änderung tatsächlich vorgenommen.
Derzeit wird es in den Bestimmungen der Gesetze und in der juristischen Praxis nicht klar und einheitlich festgelegt, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Aufarbeitung eine wesentliche Änderung darstellt. Aus einigen typischen Fällen lässt sich jedoch schließen, dass das Aufarbeitungsverhalten, das den Austausch oder die Umrüstung wichtiger Teile und Komponenten, offensichtliche Veränderungen des Aussehens und die Verwendung von gefälschtem Zubehör usw. beinhaltet, wahrscheinlich als wesentliche Änderung des Produkts anerkannt wird und eine Markenverletzung darstellt.
Zum Beispiel im Fall der Fälschung eingetragener Marken durch Li Mouping und andere, der von der Staatsanwaltschaft des Bezirks Longgang in Shenzhen im April 2021 eingeleitet wurde, beschlagnahmte die Polizei 180 IPAD-Tablet-PCs am Tatort. Nach der Identifizierung von Apple Inc. waren 67 von diesen 180 IPAD-Tablet-PCs durch „Wartung“ aufgearbeitet, einschließlich des Austauschs des Bildschirms, des Systemspeichers, der Rücktaste, des Gehäuses usw., wobei keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurde, um zu verhindern, dass die Verbraucher die Herkunft der Produkte falsch erkennen. Dann stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass einige der Produkte die eingetragenen Marken von Apple fälschten. Hinsichtlich der übrigen 113, waren sie hauptsächlich durch leichtes Abwischen und Polieren ohne „wesentliche Änderungen“ an den elektronischen Produkten aufgearbeitet, wobei der Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte gilt und die Produkte nicht als Nachahmung der eingetragenen Marke von Apple angesehen werden sollen.
2. Subjektiv gesehen zielt das Aufarbeitungsverhalten darauf ab, um die Verbraucher zu verwirren und durch Ausnutzung des Goodwills einer eingetragenen Marke unzulässige Gewinne zu erlangen.
Im Fall „Herstellung und Verkauf der gefälschten und minderwertigen Produkte durch Shangdongdong und andere“, der als der anfänglichen Fall von aufgearbeiteten Radnaben in China angesehen wurde, stellte das Gericht fest, dass die Handlungen der Angeklagten den Straftatbestand der Fälschung eingetragener Marken erfüllten, und zwar aus folgenden Gründen: Die Herkunft und der Produktionsprozess der aufgearbeiteten Radnaben unterschieden sich wesentlich von dem ursprünglichen Produkt, wobei die Radnaben nach Aufarbeitungen, Zusammenbauen und Zusammenfügen keine Originalprodukte mehr waren, so dass sie als „dieselbe Art von Waren“ und nicht als „dieselbe Ware“ angesehen werden. Gleichzeitig hat die Angeklagte das aufgearbeitete Produkt nicht vorschriftsgemäß prominent gekennzeichnet. Die Angeklagte hat das Originallogo absichtlich beibehalten, um die Herkunft der Ware zu fälschen, so dass die Verbraucher fälschlicherweise glauben, dass die gekaufte Radnabe von einem neuen Produkt des ursprünglichen Radnabenherstellers stammt. Nach dem Gebrauch stellen die Verbraucher die Qualität des ursprünglichen Radnabenherstellers in Frage, und dadurch wird den Ruf des Markeninhabers beschädigt.
V. Zusammenfassung
In der Praxis handelt es sich um lediglich verschiedene Arten der Markenanwendungen bei der positiven Verwendung derselben Marke auf Waren durch den Kauf von Markenetiketten über Vertriebskanäle oder den Aufdruck von Markenlogos, bei der negativen Entfernung der Marke aus Waren, oder bei dem Verhalten der in diesem Artikel diskutierten Aufarbeitung von Gebrauchtwaren. Wenn die aufgearbeiteten Produkte nicht mehr zu „derselben Ware“ wie das Originalprodukt gehören und das reparierte oder aufgearbeitete Produkt aufgrund gefälschter Kennzeichnung als neu gilt, stellt dies weiterhin Markenrechtsverletzung dar. Daher ist es notwendig, den Teilnehmer in der Aufarbeitungsindustrie entsprechende rechtliche Verantwortlichkeiten aufzuerlegen, insbesondere bei dem Fall der massiven Produktion und Verarbeitung von aufgearbeiteten Produkten ohne prominente Kennzeichnungen von Reparatur oder Wiederaufarbeitung und ohne den Käufer darauf hinweisende eindeutige Informationen über die tatsächlichen Situationen der aufgearbeiteten Produkte. Hierbei ist es zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtlich zu bestrafen.