Kurze Analyse der Anwendung des „Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ bei Streitigkeiten bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf
Min YAO
Chinesische Rechtsanwältin
China ist zu einem wichtigen Handelspartner von mehr als 100 Ländern und Regionen in der Welt geworden, wobei der gesamte Warenhandel weltweit an erster Stelle steht und die zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten mit Auslandsbezug auch viele Länder und Regionen betreffen. In diesem Artikel wird die Anwendung des „Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ bei Streitigkeiten bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf in Kombination mit der Rechtsprechung der chinesischen Gerichte erörtert und zusammengefasst werden, um unseren lieben Lesern einen Überblick darüber zu bieten.
I. Der Oberste Volksgericht hat eine Mitteilung und Anleitende Fälle über Anwendung des „Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ herausgegeben.
Die Vertragsstaaten des „Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ decken die wichtigsten Volkswirtschaften der Welt ab, wobei das Übereinkommen am 1. Januar 1988 in China in Kraft trat. In der Mitteilung des Obersten Volksgerichts über die Übermittlung der „Mitteilung des Ministeriums für Außenhandel über mehrere Fragen, die bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ (Fa [Jing] Fa [1987] Nr. 34) zu beachten sind, ist es deutlich festgestellt, dass "nach Artikel 1 (1) des Übereinkommens, ab 1. Januar 1988, wenn für den Warenkauf zwischen chinesischen Unternehmen und Unternehmen aus den oben genannten Ländern (ausgenommen Ungarn) keine andere rechtliche Wahl getroffen ist, gelten automatisch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens für die im Vertrag festgelegten Angelegenheiten und Konflikten sowie Streitigkeiten gemäß dem Übereinkommen. Unternehmen sollten daher erwägen, das Übereinkommen auf allgemeine Verträge über den Warenkauf anzuwenden. Sie können jedoch auch aufgrund von bestimmten Faktoren wie der Art des Geschäfts, den Eigenschaften des Produkts und dem Ursprungsland, sowie den mit ausländischen Parteien getroffenen Vertragsklauseln, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht vereinbar sind, oder durch den ausdrücklichen Ausschluss von der Anwendung des Übereinkommens im Vertrag das nationale Recht eines bestimmten Landes als anwendbares Recht für den Vertrag wählen.
In den Urteilspunkten der Nr. 107 der 21sten Gruppe der anleitenden Fälle, „Streitigkeiten zwischen Sinochem International (Singapore) Co., Ltd. und ThyssenKrupp Metallurgical Products Co., Ltd. bezüglich den Vertrag über den internationalen Warenkauf“, die vom Obersten Volksgericht am 25. Februar 2019 herausgegeben wurde, ist es deutlich festgestellt, dass „wenn die Länder, in denen sich die Parteien eines Vertrags über den internationalen Warenkauf befinden, Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf sind, sind die Bestimmungen des Übereinkommens hierbei vorrangig anzuwenden. Für Angelegenheiten, die im Übereinkommen nicht vorgeschrieben sind, ist das im Vertrag vereinbarte Recht anwendbar. Wenn die Parteien das Übereinkommen der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich ausschließen, findet dieses Übereinkommen keine Anwendungen. “
II. Das Übereinkommen findet in folgenden drei Fällen immer noch Anwendungen:
1. Haben sich die Vertragsparteien weder auf das anwendbare Recht geeinigt noch im Vertrag vereinbart, die Anwendung des Übereinkommens auszuschließen, ist das Übereinkommen immer noch vorrangig anzuwenden.
In der Praxis haben sich die Vertragsparteien von vielen Verträgen über den internationalen Warenverkauf nicht auf das anwendbare Recht geeinigt, dabei verhandeln die Chinesische Volksgerichte die Fälle ohne weiteres nach dem Übereinkommen. Im Urteil Nr. 2264 (2017) Yue 0391 der ersten Instanz des Zivilgerichts hat das Volksgericht eindeutig darauf hingewiesen: "Dieser Fall fällt in den Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf und sollte direkt auf das „Übereinkommen der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ angewendet werden. Die Beklagte argumentiert, dass die beiden Parteien nicht vereinbart haben, das „Übereinkommen der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf“ in der „Bestellung“ anzuwenden, und dass in diesem Fall das „Vertragsrecht der Volksrepublik China“ angewendet werden sollte. Das Volksgericht hat das Argument der Beklagten zurückgewiesen, weil es dem Grundsatz der Priorität internationaler Verträge entgegensteht.
Ein von unserer Kanzlei vertretenes usbekisches Unternehmen als Kläger hat eine Klage gegen ein chinesisches Unternehmen wegen eines Vertrags über den internationalen Warenverkauf erhoben. Die beiden Parteien haben sich weder auf das anwendbare Recht geeinigt noch die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf in diesem Vertrag ausgeschlossen. Im erstinstanzlichen Urteil verurteilt das Volksgericht des Bezirks Fengtai in Peking, dass sich die Geschäftssitze von sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten in den Ländern befinden, die zu den Vertragsstaaten des o.g. Übereinkommens gehören, und dass die beide Parteien nicht übereingekommen sind, die Anwendung dieses Übereinkommens auszuschließen. Daher sollte dieser Fall nach den Bestimmungen des Übereinkommens verhandelt werden. Nach der Verhandlung hat das erstinstanzliche Gericht basierend auf den Bestimmungen des Übereinkommens die Ansprüche des Klägers voll und ganz unterstützt. Das Gericht verurteilt, dass der Beklagte das Kaufgeld und die Zinsen in Höhe von über 26 Millionen Yuan an den Kläger zahlen sollte. Das erstinstanzliche Urteil ist nun in Kraft getreten.
2. Wenn die Parteien im Vertrag vereinbaren, das Recht eines Vertragsstaates anzuwenden, die Anwendung des o.g. Übereinkommens jedoch nicht ausdrücklich ausschließen, sollte das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden.
Durch die Vereinbarung über die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates in dem Vertrag kann die Anwendung des Übereinkommens nach der gängigen Rechtsauffassung nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn sich die Vertragsparteien auf das anwendbare Recht im Vertrag einigen, sollte das Übereinkommen hierbei weiterhin vorrangig angewendet werden. Dies bedeutet, dass die Übereinstimmung über die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates die Anwendung des Übereinkommens nicht ohne weiteres ausschließt. Bei dem Fall von Nr. 284 (2019) Jin 0391 der zweiten Instanz des Zivilgerichts zählen die Staaten von sowohl dem chinesischen als auch dem australischen Unternehmen zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens. Obwohl die beiden Parteien im Vertrag vereinbart hatten, das chinesische Recht anzuwenden, war das Gericht zweiter Instanz der Ansicht, dass diese Übereinstimmung die Anwendung des Übereinkommens nicht ausschließt und daher das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden sollte.
3. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf das anwendbare Recht im Vertrag einigen, sondern im Zuge der Verhandlung einstimmig das Recht eines Vertragsstaates wählen, jedoch die Anwendung des Übereinkommens nicht ausdrücklich ausschließen, sollte das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden.
In einem anderen Fall in der Praxis, wobei sich die Vertragsparteien nicht auf das anwendbare Recht im Vertrag einigen, sondern im Zuge der Verhandlung einstimmig das Recht eines Vertragsstaates wählen, jedoch die Anwendung des Übereinkommens nicht ausdrücklich ausschließen, sollte das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden. Nach der Ansicht der Autorin ist der Fall gleich wie eine mündliche Ergänzung der Vereinbarung über das anwendbare Recht des Vertrags bei der Verhandlung, jedoch schließt die Anwendung des Übereinkommens nicht ausdrücklich aus. In diesem Fall sollte das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden. Bei der Verhandlung einer großen Anzahl von Fällen in der Praxis wird diese Ansicht auch bestätigt. Bei dem Fall von Nr. 1 (2016) Yue 51 der ersten Instanz des Zivilgerichts (Nummer der zweiten Instanz: Nr. 1424 (2018) Yue der letzten Instanz) haben die beiden Parteien bei der Verhandlung übereingestimmt, das chinesisches Recht anzuwenden. Das erstinstanzliche Gericht war der Ansicht, dass diese Übereinstimmung die Anwendung des Übereinkommens nicht ausschließt und die Anwendung des Übereinkommens in der Verhandlung weiterhin vorrangig angewendet werden sollte. Das Gericht zweiter Instanz hat das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts unterstützt. Bei dem Fall von Nr. 337 (2021) Lu der zweiten Instanz des Zivilgerichts haben sich die beiden Parteien nicht auf die Anwendung des chinesischen Rechts im Vertrag geeinigt, sondern im Zuge der Verhandlung einstimmig das Recht eines Vertragsstaates gewählt. In diesem Fall ist das Volksgericht auch der Ansicht, dass das Übereinkommen weiterhin vorrangig angewendet werden sollte.
III. Wenn die Vertragsparteien das Übereinkommen nicht anwenden wollen, ist es notwendig, es ausdrücklich im Vertrag auszuschließen.
Wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Übereinkommens ausdrücklich ausschließen, kann das Übereinkommen bei der Verhandlung von dem Gericht nicht mehr vorrangig angewendet werden. Bei dem Fall von Nr. 652 (2018) Jing 04 der ersten Instanz des Zivilgerichts haben die Parteien nicht auf die Anwendung des Rechts im Vertrag übereingestimmt, aber haben bei der Verhandlung die Anwendung des chinesischen Recht gewählt und auch die Anwendung des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen. Hierbei hat Gericht den Fall gemäß dem chinesischen Recht verhandelt, da die Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen worden ist.
IV. Zusammenfassung
Zusammenfassend sollte bei Streitigkeiten bezüglich Verträge über den internationalen Warenverkauf das Übereinkommen der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf vorrangig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Übereinkommens nicht ausdrücklich ausschließen. Wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen wollen, ist es notwendig, den Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens im Vertrag klar und eindeutig festzulegen.