Überblick über Grundlagen zur Feststellung, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für die Waren wird
Binghui WANG
Chinesische Rechtsanwältin
Gemäß § 49 Markengesetz kann jede Einheit oder Einzelperson beim Markenamt den Widerruf der eingetragenen Marke beantragen kann, wenn eine eingetragene Marke zur Gattungsbezeichnung für zugelassene Waren wird. In solchen Widerrufsfällen gelten gemäß den Bestimmungen von den „Richtlinien für Prüfung und Verhandlung von Markenanmeldungen“ folgende Voraussetzungen dafür, es festzustellen, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für Waren wird.
(1) Die eingetragene Marke ist zum Zeitpunkt ihrer Zulassung zur Eintragung noch nicht zur Gattungsbezeichnung für zugelassene Waren geworden.
(2) Während der tatsächlichen Verwendung einer eingetragenen Marke auf dem Markt verliert sie ihre Funktion, die Quelle der Waren zu identifizieren, und wird zum Zeitpunkt des Widerrufsantrags zur Gattungsbezeichnung für Waren.
Wie aus den geltenden Voraussetzungen hervorgeht, sind zwei Kriterien in Bezug auf das „Werden zur Gattungsbezeichnung“ hervorgehoben: Das Erste ist der Zeitpunkt, wobei für den Widerrufsfall es nachzuweisen ist, dass die Marke zum Zeitpunkt des Widerrufsantrags zur Gattungsbezeichnung geworden ist; das Zweite ist der Verlust der Funktion einer Marke, wobei es nachzuweisen ist, dass die entsprechende Marke seine Funktion zur Identifizierung der Warenquelle verloren hat. In der Praxis liegt der Fokus der Kontroverse vor allem darauf, wie man feststellen kann, dass die Marke ihre Funktion zur Identifizierung der Warenquelle verloren hat. D. h., die Funktion der betreffenden Marke besteht darin, zwischen verschiedenen Waren zu unterscheiden oder zwischen verschiedenen Warenquellen zu unterscheiden.
●Bestimmungen in den gerichtlichen Auslegungen
Nach dem Artikel 10 der „Bestimmungen des Obersten Volksgerichts über mehrere Fragen betreffend die Verhandlung von verwaltungsrechtlichen Fällen der Markeneintragung und Markenrechtsbestätigung“ wird eine Marke als Gattungsbezeichnung anerkannt, wenn sie gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder nationalen oder branchenspezifischen Normen zur Gattungsbezeichnung einer Ware gehört. Wenn die betroffene Öffentlichkeit allgemein der Ansicht ist, dass sich eine Bezeichnung auf eine Warengruppe beziehen kann, sollte sie als Gattungsbezeichnung anerkannt werden. Im vierten Kapitel des zweiten Teils der „Richtlinien“ wird auch darauf hingewiesen, dass es zwei Möglichkeiten gibt, festzustellen, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung gehört: Zum einen müssen gesetzliche Bestimmungen oder nationale oder branchenspezifische Normen befolgt werden; zum anderen soll es berücksichtigt werden, ob die Gattungsbezeichnung in der Wahrnehmung der betreffenden Öffentlichkeit allgemein bekannt oder weit verbreitet ist.
Bei der Feststellung, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für Waren geworden ist, umfassen die Beurteilungskriterien sowohl in der Prüfungsphase als auch in der Verhandlungsphase zwei Aspekte: Der Erste ist die gesetzliche Gattungsbezeichnung, die offensichtlich normative und maßgebliche Merkmale aufweist und mit dem Verständnis der Öffentlichkeit in der Praxis nicht vereinbar sein kann; der Zweite ist eine allgemein bekannte Gattungsbezeichnung, die durch langfristige soziale Praxis etabliert oder gebildet ist, aus der Wahrnehmung der betreffenden Öffentlichkeit stammt, und offensichtlich weit verbreitet ist.
●Es soll objektiv festgestellt werden, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für Waren wird.
Sowohl die gesetzliche Gattungsbezeichnung als auch die allgemein bekannte Gattungsbezeichnung soll die Tatsache objektiv reflektieren. Die Gattungsbezeichnung wird in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Anwendungsbereich allgemein verwendet und spiegelt grundsätzlich die Merkmale zur Unterscheidung einer Warengruppe von einer anderen wider.
In der Praxis folgt auch die Feststellung, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung zu werden, dem Grundsatz der Objektivität. Sie beruht nicht darauf, ob der Markeninhaber bei der Nutzung subjektiv Fehler macht, oder ob andere Betreiber unlauter konkurrieren. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren Nr. 14402363 in Bezug auf die Überprüfung des Widerrufs von Marke „Qian Ye“ hat das Obervolksgericht Peking darauf hingewiesen, dass das Werden einer eingetragenen Marke zur Gattungsbezeichnung für Waren in erster Linie eine rechtliche Tatsachenbestimmung ist. Es wird im Markengesetz so vorgeschrieben, dass eine eingetragene Marke nach dem Werden zur Gattungsbezeichnung für zugelassene Waren widerrufen werden soll. Der wesentliche Grund dafür liegt darin, dass die eingetragene Marke zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion der Unterscheidung der Warenquelle nicht mehr erfüllen kann und die Grundbedürfnisse der Verbraucher beim Einkauf mithilfe der Markenerkennung nicht garantiert werden können, und die legitimen Rechte anderer Betreiber auf freie Verwendung öffentlicher Zeichen behindert werden können. Der Widerruf bedeutet nicht, der Markeninhaber wegen der ineffektiven Erhaltung der eingetragenen Marke bestraft wird. Daher konzentriert der Widerruf sich mehr auf die Frage, ob die Verallgemeinerung gebildet ist, als auf die Gründe für die Verallgemeinerung und die Bemühungen des Markeninhabers, die Verallgemeinerung zu verhindern. Das Verhalten des Markeninhabers kann den Ablauf und das Ergebnis der Verallgemeinerung beeinflussen, aber sobald die Verallgemeinerung gebildet ist, wenn die betreffende Öffentlichkeit allgemein der Ansicht ist, dass sich die eingetragene Marke auf eine Warengruppe bezieht, sollte die eingetragene Marke widerrufen werden.
●Konkrete Kriterien dafür, in der Praxis festzustellen, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung wird.
(1) Ob die Bezeichnung in nationalen oder branchenspezifischen Normen beinhaltet ist.
Die gesetzliche Gattungsbezeichnung für Waren bezieht sich auf diejenige, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, nationalen oder branchenspezifischen Normen bestimmt wird. Die nationalen Normen werden vom nationalen Normungsverwaltungsausschuss herausgegeben, einschließlich verbindlicher nationaler Normen, empfohlener nationaler Normen usw. Die branchenspezifischen Normen sind landesweit einheitliche Normen von einer bestimmten Branche in Ermangelung nationaler Normen. Solche branchenspezifischen Normen müssten beim Normungsverwaltungsausschuss zu Protokoll gegeben werden.
Aufgrund der Objektivität der gesetzlichen Gattungsbezeichnung wird in der Praxis häufig vorrangig überprüft, ob bezügliche Nachweise vorliegen. Medienberichte, Produktverkaufsinformationen und andere Materialien werden jedoch nur als Referenzdokumente verwendet und können nicht als entscheidende Nachweise für die Feststellung herangezogen werden, ob eine Marke eine gesetzliche Gattungsbezeichnung darstellt.
Bein Überprüfungsfall Nr. 1126012 des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Marke „Tiansi“ hat der Antragssteller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Tiansi eingereicht, wie Zeitungen, Zeitschriften und Abhandlungen. Im Überprüfungsfall Nr. 16717963 des Widerrufsverfahrens in Bezug auf die Marke „Digitalen Mensch“ hat der Antragssteller Erklärungen von Baidu Enzyklopädie, 360 Enzyklopädie, Sogou Enzyklopädie, Lexikon und dem "2020 White Paper zur Entwicklung vom virtuellen digitalen Mensch" eingereicht. Dabei handelt es sich nicht um Dokumente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder nationalen oder branchenspezifischen Normen, sondern um Abfassungen, die auf Online-Suchergebnissen oder persönlichen Meinungen beruhen. Daher hat das Markenamt die Verwendung solcher Dokumente als Nachweise zur Feststellung zurückgewiesen, dass die betreffende Marke nach einschlägigen Gesetzen, nationalen Normen oder branchenspezifischen Normen in China als Gattungsbezeichnung für bezügliche Waren betrachtet werden kann.
(2) Ob die Marke weitgehend anstatt regional von der Öffentlichkeit als Gattungsbezeichnung anerkannt ist.
Die Feststellung der allgemein bekannten Gattungsbezeichnung basiert in der Regel auf dem gemeinsamen Verständnis der bezüglichen Öffentlichkeit landesweit. Es erfordert ein hohes Maß an Universalität. Beispielsweise hat der Antragssteller, die Firma Qingmei beim verwaltungsrechtlichen Fall Nr. 14402363 über die Überprüfung des Widerrufsverfahrens der Marke „Qian Ye“ die Nachweise vorgelegt, wobei Umfragen über die Verbraucherbekanntheit in fünf Städten aus unterschiedlichen Regionen, wie Shanghai, Peking, Suzhou, Jiaxing, und Xi‘an unter der Aufsicht von Notaren durchgeführt wurden. Die Umfrageergebnissen wurden durch die Sammlung einer bestimmten Anzahl von Proben ergeben. Mehr als 87% der Befragten sind der Meinung, dass „Qian Ye“ Tofu keine Marke oder Sojaproduktmarke darstellt. Und mehr als 61% der Befragten sin der Ansicht, dass es viele Restaurants und Gastwirtschaften gab, die das Gericht mit dem Namen „Qian Ye“ Tofu anbieten. Durch eine Umfrage über die Verbraucherbekanntheit der Bezeichnung unter zufälligen Bevölkerungsgruppen in verschiedenen Regionen landesweit kann es nachgewiesen, dass die Marke als Gattungsbezeichnung für Waren weit bekannt ist. Gleichzeitig hat der Antragssteller auch die Nutzung der Bezeichnung unter Betreibern in der Branche durchgeführt, um nachzuweisen, dass die Bezeichnung „Qian Ye“ sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand in Form einer Marke, sondern auf ein bestimmtes Produkt in Form einer Bezeichnung bezieht.
(3) Der Schwerpunkt liegt auf der allgemeine Unterscheidungskraft der Marke und dem spezifischen Produkt
Die Feststellung der Gattungsbezeichnung hat offensichtliche Einschränkungen. Nach den „Richtlinien“ kann es nicht direkt festgestellt werden, dass das Zeichen an Unterscheidungskraft mangelt, wenn das Design des Zeichens nicht nur „die Gattungsbezeichnung für Waren“ darstellt, sondern mit anderen Unterscheidungsmerkmalen kombiniert wird. Die Feststellung, ob eine Marke zur Gattungsbezeichnung für Waren gehört, sollte aus der Gesamtperspektive des Markenzeichens betrachtet werden. Und nur das spezifische Produkt, auf das die Gattungsbezeichnung verweist, sollte bei der Feststellung berücksichtigt werden, ohne ähnliche Produkte heranzuziehen.
Das heißt, wenn der Widerrufsantrag nur auf einen Teil des Schriftzeichens oder der Grafiken im Markenzeichen zutrifft, müsste die gesamte Marke anstatt nur der zutreffenden Elemente bei der Prüfung in Betracht gezogen werden, um festzustellen, ob eine signifikante Erkennbarkeit vorliegt. Und der geprüfte Gegenstand sollte nur auf das Zielprodukt eingeschränkt, ohne auf alle spezifischen Produkte auszudehnen. Beispielsweise wurde die oben erwähnte Marke „Qian Ye“ nur bei „Tofu oder Sojaprodukte“ widerrufen und ihre Eintragung auf anderen Waren beibehalten.
Shangpingzi[2020] Nr. 0000291437 Wiederaufnahmeverfahren Nr. 0000003602
Shangpingzi[2024] Nr. 0000008655 Widerrufsbescheid über Überprüfung
Shangpingzi[2023] Nr. 0000082044 Widerrufsbescheid über Überprüfung