Kurze Diskussion über Anwendungen und Wirkungen von technischen Referenzbeweisen bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid
1. Einleitung
In den letzten Jahren ist die substanzielle Prüfung von Erfindungspatenten in China beim Vorantreiben vom „Leitfaden für den Aufbau einer echten Großmacht im Bereich des geistigen Eigentums“ mit neuen Veränderungen und Herausforderungen konfrontiert worden. Zum Beispiel nach den praktischen Erfahrungen des Autors im letzten Jahr hat die Prüfer bei der substanziellen Prüfung zunehmend auf die mangelnde erfinderische Tätigkeit sowie die mangelnde Unterstützung von der Beschreibung in Kombination mit Ausführungsbeispielen hingewiesen. Dabei sollte der Anmelder bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid kräftigere Beweise vorlegen, um seine Behauptungen zu untermauern.
In Bezug auf die Formen von Beweismitteln, die bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid verwendet werden können, werden häufig „zusätzliche experimentelle Beweise“, „Lehrbücher, Wörterbücher und andere allgemein bekannte Kenntnisse“ sowie „Daten von Webseiten und andere technische Referenzbeweise“ verwendet. Hinsichtlich der Beweiskraft sind zusätzliche experimentelle Beweise und allgemein bekannten Kenntnisse bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid zweifellos idealer. Allerdings ist die Sammlung von sowohl zusätzlichen experimentellen Beweisen als auch allgemeinen bekannten Kenntnissen für den Anmelder zeitintensiv und kostenintensiv. In der heutigen Zeit, wo die Prüfungseffizienz sehr wichtig ist, ist es schwer, in kürzerer Zeit vor der Erwiderung auf Prüfungsbescheid exakt die richtigen o. g. Beweise vorzubereiten.
Andererseits, obwohl „Daten von Webseiten und andere technische Referenzbeweise“ in Bezug auf die technische Beweiskraft nicht so überzeugend sind wie die gerade erwähnten Beweise, haben sie Vorteile wie „relativ einfache Sammlung“, „flexible Verwendung“ und „stärkere technische Zielgerichtetheit“. Zurzeit sollte der Prüfer eine aufgeschlossenere Haltung bei der Prüfung haben, stellen solche Beweise auch einen praktischen und wirksamen Ansatz dar, um überzeugender zu argumentieren.
Im Folgenden möchte der Autor unseren lieben Lesern einen kurzen Überblick über die Referenzbeweise, der auf meinen praktischen Erfahrungen beruht, anhand tatsächlicher Beispiele bieten, und um Korrektur und Meinungsaustausch bitten.
2. Konkrete Fälle
Fall 1: Anwendung bei der Auseinandersetzung von Unterschieden der technischen Merkmale
In diesem Fall beansprucht der Anspruch 1 den Schutz von einem kupferkaschierten Laminat, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Das kupferkaschierte Laminat ist dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche einer Seite der Kupferfolie eine bestimmte Kurtosis Sku aufweist, wodurch das technische Problem der „Verringerung der Übertragungsverluste“ gelöst wird.
In Bezug auf dieses Merkmal ist der Prüfer der Ansicht, dass die Entgegenhaltung 3 einen technischen Hinweis liefert. Dazu hat der Anmelder Beweise von den Webseiten vorgelegt, die sich auf die Oberflächenrauheit beziehen und beweisen, dass die in dieser Anmeldung definierte Kurtosis Sku eine völlig andere technische Bedeutung hat als die in Entgegenhaltung 3 offenbarten Rq, Ra und Rz.
Beim Fall 1 ist es durch die Einreichung von technischen Referenzbeweisen nachgewiesen, dass kein technischer Zusammenhang zwischen dem in der vorliegenden Anmeldung offenbarten technischen Merkmal und den in der Entgegenhaltung 3 offenbarten technischen Merkmalen vorhanden ist. Hierdurch wird das Missverständnis des Prüfers beseitigt und die erfinderische Tätigkeit der vorliegenden Anmeldung nachgewiesen. Schließlich akzeptierte der Prüfer unter Berücksichtigung anderer Argumente den Anspruch des Anmelders, und der Erfindung wurde ein Patent erteilt.
Fall 2: Anwendung beim Nachweis von unterschiedlichen technischen Wirkungen
In diesem Fall beansprucht der Anspruch 1 den Schutz von einem optischen Laminat, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, das sich von der Entgegenhaltung 1 sowohl beim Anwendungsbereich als auch beim zu lösenden Problem unterscheidet.
In der Prüfungsphase hat der Prüfer aufgrund der Ähnlichkeit von Strukturaufbau das durch die Anmeldung tatsächlich gelöste technische Problem allgemein als das zusammengefasst, nämlich „Wie kann die Durchlässigkeit von sichtbarem Licht verringert werden?“.
Dazu hat der Anmelder Beweise von den Webseiten vorgelegt, die die Grundstruktur eines Plasma-Display-Panels veranschaulichen und beweisen, dass im Bereich der „Plasma-Display-Panels (PDP)“, auf den sich die Entgegenhaltung 1 bezieht, die einzelnen farbigen Zellen vollständig voneinander isoliert sind und daher das in dieser Anmeldung erwähnte Problem der „Farbvermischung zwischen lichtemittierenden Komponenten in Mini/Micro LED-Anzeigegeräten“ nicht auftritt.
Beim Fall 2 werden die Unterschiede in den strukturellen Aspekten zwischen der vorliegenden Anmeldung und der Entgegenhaltung 1 durch die Bereitstellung von technischen Referenzbeweisen indirekt nachgewiesen und damit werden auch die Zielgerichtetheit und Einzigartigkeit des zu lösenden Problems erklärt. Schließlich akzeptierte der Prüfer die Ansicht des Anmelders unter Berücksichtigung anderer Argumente, und die Erfindung wurde ein Patent erteilt.
Fall 3: Anwendung bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid hinsichtlich der Bewertung der mangelnden Unterstützung von der Beschreibung
In diesem Fall beansprucht der Anspruch 1 den Schutz von einer aktiven Substanz mit einem Kernteil und einem Abdeckteil, wobei der Abdeckteil ein Element A sowie Sauerstoffelement umfasst, und es festgelegt wird, dass Element A aus fünf bestimmten Elementen ausgewählt ist.
Bei der substanziellen Prüfung ist der Prüfer der Meinung, dass der Anspruch 1 dieser Anmeldung nicht von der Beschreibung unterstützt wurde, da die Ausführungsbeispiele dieser Anmeldung nur Beispiele vermerkten, wobei Element A ein bestimmtes Element A
1 darstellte. Darüber hinaus hat der Prüfer bei einem Telefongespräch daran festgehalten, dass es notwendig sei, Element A auf Element A
1 zu beschränken, um den Mangel an Unterstützung von der Beschreibung zu beheben.
Dazu hat der Anmelder bei der Erwiderung Beweise von den Webseiten vorgelegt, die belegen, dass unter den Elementen A zumindest A
1 und A
2 ähnliche Werte in Bezug auf „hohe Säurebeständigkeit des Oxids“ und „Ionizität“ aufweisen und dass die oben genannten Gemeinsamkeiten jeweils mit den in dieser Anmeldung zu lösenden Problemen „starke Bindung zwischen dem Kernteil und dem Abdeckteil“ und „Säurebeständigkeit des Abdeckteils“ in Zusammenhang stehen.
Schließlich ist der Prüfer durch diese Argumentation überzeugt, und der Anspruch 1 dieser Anmeldung wurde geschützt, indem das Element A auf „mindestens eines der Elemente A
1 und A
2“ eingeschränkt wurde.
3. Zusammenfassung
Oben werden einige Anwendungen von technischen Referenzbeweisen bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid aufgeführt. Der Autor ist der Ansicht, dass die erfinderische Tätigkeit einer Patentanmeldung, die eine Art technisches Dokument ist, eng mit der einzigartigen technischen Entdeckung oder der technischen Anwendungsweise des Erfinders zusammenhängt. Daher ist es bei der Erwiderung auf Prüfungsbescheid erforderlich, neben der Auseinandersetzung der Rationalität der Bewertung des Prüfers aus der Perspektive der rechtlichen Anwendbarkeit in Kombination mit den Bestimmungen des Patentgesetzes und der Prüfungsrichtlinien, auch die Unterschiede zwischen der vorliegenden Anmeldung und dem Stand der Technik aus technischer Sicht zu analysieren und herauszufinden, ob sie sich in den Ansprüchen der vorliegenden Anmeldung widerspiegeln und letztendlich in der Erwiderung widergespiegelt werden. In diesem Zusammenhang wirken sich die technischen Referenzbeweise positiv bei der Klärung technischer Details, der Widerlegung von Einwänden des Prüfers, dem Nachweis technischer Wirkungen und der Ergänzung der Beschreibung. Durch die aktive und flexible Anwendung technischer Referenznachweise kann der Prüfer mit höherer Wahrscheinlichkeit überzeugt werden, die Argumentation zu akzeptieren.