Ist die Änderung im Patentnichtigkeitsverfahren nur als „Alles oder Nichts“ möglich?
Xin SHEN
Chinesischer Patentanwalt
Im Angriffs- und Verteidigungskampf des Patentnichtigkeitsverfahrens stellt die Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber eines der wichtigsten Mittel dar, um seine Position zu halten und seine Rechte zu wahren. Eine lange bestehende, jedoch gesetzlich nicht verankerte Prüfungspraxis – die „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“ – wird jedoch oft zu einem Hemmnis für die Ausübung dieses Rechts durch den Patentinhaber.
Die sogenannte Praxis „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“ bezieht sich auf die Prüfungspraxis, bei der die vom Patentinhaber eingereichten geänderten Patentansprüche insgesamt als eine unteilbare Einheit geprüft werden. Sobald die Änderung eines einzelnen Patentanspruchs mangelhaft ist, kann der gesamte Anspruchssatz pauschal nicht zugelassen werden, und der Patentinhaber muss auf den Anspruchssatz vor der Änderung (in der Regel den erteilten und bekanntgemachten Anspruchssatz) zurückgreifen, um seine Verteidigung vorzunehmen.
Aktuelle Situation: Gerechtigkeit weicht der Effizienz
Tatsächlich gibt es für die Praxis „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“ keine gesetzliche Grundlage. Weder das „Patentgesetz“, die „Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz“ noch die „Patentprüfungsrichtlinien“ schreiben vor, dass die geänderten Patentansprüche „pauschal zugelassen oder pauschal abgelehnt“ werden müssen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine aus Effizienzgründen entstandene Arbeitsgewohnheit der Prüfungsbehörden.
Die Einschränkung von Änderungen zielt ursprünglich darauf ab, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes der Öffentlichkeit und anhaltende Schwankungen der Rechtssicherheit zu vermeiden. Obwohl diese „Alles-oder-Nichts“-Methode der Praxis „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“ in der Vergangenheit den Prüfungsablauf vereinfachte und die Verwaltungseffizienz steigerte, hat sie auch deutliche Nachteile: Sie schränkt den Dispositionsspielraum des Patentinhabers übermäßig ein und ist offensichtlich ungerecht. Sobald der geänderte Anspruchssatz einzelne Mängel aufweist, kann er pauschal zurückgewiesen werden, was zu einem „Schaden für alle“ führt und die eigentlich beabsichtigte Funktion des Nichtigkeitsverfahrens, „die Spreu vom Weizen zu trennen“, vereitelt. Enthält beispielsweise ein Patent mehrere Gruppen von Ansprüchen, kann ein kleiner Mangel in einer Gruppe dazu führen, dass andere vollkommen rechtmäßige und eigentlich zulässige Ansprüche „in Mitleidenschaft gezogen“ werden. Dies steht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, „rechtmäßige Rechte zu schützen und Erfindungen zu fördern“.
Erkundung: es gibt Fall, der „differenziert geprüft“ wurde.
In der Praxis folgen nicht alle Kollegien dogmatisch der Praxis „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“; es gibt bereits Fälle, die differenziert geprüft wurden.
Beispielsweise wurde in dem Nichtigkeitsverfahren, das dem Verwaltungsurteil (2018) Jing 73 Xingchu Nr.10897 zugrunde lag, der vom Patentinhaber eingereichten geänderten Anspruchssatz von dem Kollegium bei der Festlegung der Prüfungsgrundlage differenziert behandelt: Der den Vorschriften entsprechende Teil wurde zugelassen, nur die nicht konformen Ansprüche und die von ihnen abhängenden Lösungen wurden von der Prüfungsgrundlage ausgeschlossen:
„Die geänderten Ansprüche 1-3, 5, 6 sowie die technischen Lösungen in den Ansprüchen 8-10, die von Anspruch 1 bzw. 5 abhängen, des vorliegenden Patents entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 1 der „Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz Chinas“ und Abschnitt 4.6, Kapitel 3, Teil IV der „Patentprüfungsrichtlinien“. Die geänderten Ansprüche 4, 7, 11, 12 sowie die Ansprüche 8-10, die von Anspruch 4 bzw. 7 abhängen, entsprechen hingegen nicht den oben genannten Bestimmungen. Daher legte die angefochtene Nichtigkeitsentscheidung die Ansprüche 1-3, 5, 6 sowie die technischen Lösungen in den Ansprüchen 8-10, die von Anspruch 1 bzw. 5 abhängen, aus den vom Patentinhaber am 9. Mai 2019 eingereichten Patentansprüchen als Prüfungsgrundlage zugrunde.“
Im nachfolgenden Verwaltungsprozess zuließen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Gerichte die vom Patentinhaber vorgenommenen und den Vorschriften entsprechenden Änderungen der Patentansprüche. Der Oberste Volksgerichtshof stellte im Urteil (2021) Zui Gao Fa Zhi Xing Zhong Nr.556 weiter klar:
„Die Änderung von Patentansprüchen im Patentbestätigungsverfahren hat die wesentliche Anreizwirkung zum Schutz von Innovationen und den Schutz der berechtigten Interessen des Patentinhabers als systemisches Ziel..., die Einschränkung von Anspruchsänderungen sollte der grundlegenden Einhaltung der Realisierung der systemischen Ziele folgen und darauf aufbauend die Systemkosten so weit wie möglich kontrollieren.“
Diese Ausführungen sind keine technische Diskussion über die „Strenge“ der Prüfung, sondern zielen direkt auf den Kern des Problems: Jede konkrete Regel des Patentsystems muss sich der Prüfung unterziehen, ob sie dem grundlegenden Ziel, „Innovation tatsächlich zu fördern“, gerecht wird. Wenn aufgrund einer übermäßigen Verfolgung von Verfahrenseffizienz eigentlich rettbare Innovationsergebnisse pauschal ausgeschlossen werden, werden ohne Zweifel die Mittel zum Selbstzweck.
Erwartung: Von Einzelfallerkundungen zu einheitlichen Regeln
Obwohl der oben genannte Fall zeigt, dass eine „differenzierte Prüfung“ in der Praxis machbar ist und bereits durch gerichtliche Verfahren anerkannt wurde, konnten solche Einzelfälle, die das Konzept der „differenzierten Prüfung“ verkörpern, die allgemein etablierte Praxis nicht grundlegend ändern. Das Kernproblem liegt darin, dass aufgrund fehlender klarer Verwaltungsregeln die Praxis „Patentansprüche als Gesamtheit zu prüfen“ für viele Prüfer immer noch die Standardvorgehensweise ist. Dies führt direkt zu einer Ungewissheit bei den Prüfungsmaßstäben im Einzelfall. Die Betroffenen können keine stabilen Erwartungen an das Änderungsergebnis bilden, was nicht nur die Kosten für die Rechtsinhaber bei der Rechtsausübung erhöht, sondern auch die Glaubwürdigkeit des patentamtlichen Verfahrens schwächt.
Um dieses Problem zu lösen, ist es entscheidend, auf der Ebene der verwaltungsrechtlichen Prüfung einheitliche Regeln zu etablieren und das in der gerichtlichen Praxis bereits anerkannte Konzept der „differenzierten Prüfung“ in für Prüfer anwendbare operative Standards umzuwandeln. Nur durch klare Regeln kann eine differenzierte Prüfung von zufälligen Einzelfällen zur Normalität werden. So kann das Patentnichtigkeitsverfahren besser seine „Siebfunktion“ erfüllen und gleichzeitig die Durchführbarkeit der Prüfung gewährleisten, Innovationen präziser schützen. Dadurch wird das Patentsystem zu einer soliden Grundlage, die Innovationen wirklich fördert und schützt.