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Kurze Erörterung des Einflusses von Verfahrens- und Verwendungsmerkmalen auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit von Gebrauchsmustern


Yanchao CHEN
Chinesische Patentanwältin
 
1. Einleitung

Hinsichtlich des schutzfähigen Gegenstands von Gebrauchsmustern ist es im Absatz 3, Artikel 2 des Patentgesetzes festgelegt: „Gebrauchsmuster im Sinne dieses Gesetzes sind neue technische Lösungen, die sich auf die Form, den Aufbau oder ihre Kombination eines Erzeugnisses beziehen und die für die praktische Anwendung geeignet sind.“

Es ist dem Abschnitt 6.1, Kapitel II, Teil I der Patentprüfungsrichtlinien klar zu entnehmen, dass Gebrauchsmuster keinen Schutz für Verfahren bieten, einschließlich Herstellungsverfahren für ein Erzeugnis, Verwendungsverfahren, Kommunikationsverfahren, Bearbeitungsverfahren, Computerprogramme oder die Verwendung eines Erzeugnisses für einen bestimmten Zweck.

In der Praxis ist die Abfassung von Ansprüchen der Gebrauchsmuster jedoch vielfältig. Ansprüche vieler Gebrauchsmuster, die zum schutzfähigen Gegenstand gehören, können dennoch Merkmale bezüglich der bestimmungsgemäßen Verwendung oder des Verfahrens enthalten. In diesem Artikel versucht der Autor, anhand zweier Fälle des Obersten Volksgerichts den Einfluss dieser Verwendungs- oder Verfahrensmerkmale in den Ansprüchen auf die erfinderische Tätigkeit eines Gebrauchsmusters zu erörtern.

2. Vorstellung der Fälle

Fall 1: Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit eines Gebrauchsmusters, das ein Verfahrensmerkmal enthält

【Aktenzeichen】(2021) Zui Gao Fa Zhi Xing Zhong Nr. 422

Anspruch 1 des betroffenen Patents (Patent Nr. 201520898029.6) schützt eine klebstofffreie, umweltfreundlich verschlossene Wickelrolle, die das Verfahrensmerkmal enthält: „die Pressverbindung wird dadurch ausgebildet, dass mehrere Schichten des Wickelmaterials an der Wickelrolle gemeinsam mit der letzten Schicht des Wickelmaterials an der Wickelrolle mittels eines mechanischen Zwischenschichtpressverfahrens ausgepresst oder extrudiert werden.“

Bei diesem Patent ist der Verschluss durch mechanisches Zwischenschichtpressen anstelle von Klebeverbindung erzielt, was die Herstellung bequemer, umweltfreundlicher und kostengünstiger macht.

Das Oberste Volksgericht wies darauf hin: Wenn ein Verfahrensmerkmal bewirken kann, dass das Erzeugnis eine bestimmte Form oder Struktur aufweist, dann hat dieses Verfahrensmerkmal eine begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sind die bestimmte, aus diesem Verfahren resultierende Form oder Struktur mit der Form oder Struktur des Standes der Technik zu vergleichen, um festzustellen, ob sie durch den Stand der Technik offenbart oder für Fachleute naheliegend ist, statt das Verfahren selbst mit Verfahren des Standes der Technik zu vergleichen. Wenn das Verfahrensmerkmal in einem Anspruch des Gebrauchsmusters die Form oder Struktur des Erzeugnisses nicht beeinflusst, dann hat dieses Verfahrensmerkmal grundsätzlich keine begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sollten nur die technischen Merkmale bezüglich der Form oder Struktur des Erzeugnisses, unter Ausschluss dieses Verfahrensmerkmals, mit der betreffenden Form oder Struktur des Standes der Technik verglichen werden. Abweichend vom Verfahren wie Verkleben mit Klebstoff hat das „mechanische Zwischenschichtpressen“ in diesem Patent Einfluss auf die Form und Struktur der Wickelrolle, daher ist es anzuerkennen, dass es eine begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang dieses Gebrauchsmusters hat. Hinsichtlich „ausgepresst oder extrudiert“ hat dies, da es die Form oder Struktur des Erzeugnisses nicht beeinflusst, keine begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang und sollte bei der Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

Die Meinung des Autors: Im Fall 1 stellte das Oberste Volksgericht klar, dass die begrenzende Wirkung eines Verfahrensmerkmals in einem Gebrauchsmuster in Kombination mit seinem tatsächlichen Einfluss auf die Form oder Struktur des Erzeugnisses zu bestimmen ist. Der spezifische Einfluss von „ausgepresst oder extrudiert“ auf Form oder Struktur wurde in der Beschreibung nicht erläutert, und es war für Fachleute ebenfalls schwierig, einen solchen Einfluss klar zu definieren. Daher wurde es bei der Bewertung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht berücksichtigt. Dies zeigt sich, dass, falls es notwendig ist, das Erzeugnis durch ein bekanntes Verfahrensmerkmal zu begrenzen, es bei der Abfassung einer Gebrauchsmusteranmeldung durch Beispiel möglichst klar erläutert werden sollte, wie dieses bekannte Verfahrensmerkmal die Form oder Struktur des Erzeugnisses beeinflusst, um so seine begrenzende Wirkung zu stärken.

Fall 2: Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit eines Gebrauchsmusters, das eine begrenzende Wirkung auf die Verwendung enthält

【Aktenzeichen】(2021) Zui Gao Fa Zhi Xing Zhong Nr. 847

Anspruch 1 des betroffenen Patents (Patent Nr. 201620056618.4) enthält ein verwendungsbegrenzendes Merkmal: „Ein Handy-Schrittzähler, umfassend eine Basis, einen Schüttelrahmen mit einem Raum zum Befestigen eines Handys und eine elektromagnetische Antriebsvorrichtung zum Antreiben des Schüttelrahmens zum Schütteln.“

Bei diesem Patent wird ein Handy-Schrittzähler bereitgestellt, der ein Handy automatisch schütteln kann, um eine automatische Schrittzählung durch APP zu ermöglichen. Es weist einen einfachen Aufbau auf und verbessert die Unterhaltungswirkung.

Das Oberste Volksgericht wies darauf hin: Wenn die durch den Gegenstand begrenzte Verwendung nicht mit der technischen Lösung des Anspruchs übereinstimmt oder keinen wesentlichen Einfluss auf die Form oder Struktur des zu schützenden Erzeugnisses hat, dann hat sie keine tatsächliche begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang des Gebrauchsmusters und sollte folglich bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Ob der „Handy-Schrittzähler“ dieses Patents die Schrittzählfunktion erreichen kann, wird nicht durch die von diesem Patent beanspruchte technische Lösung bestimmt, sondern durch Software und Hardware, die ins Handy integriert oder auf dem erfindungsgemäßen Produkt platziert werden. Bei diesem Patent handelt es sich im Wesentlichen um „eine Vorrichtung zum automatischen Schütteln eines Handys“ und nicht um einen Handy-„Schrittzähler“; daher stimmt der Gegenstand des Anspruchs nicht mit der technischen Lösung überein. Darüber hinaus beschreibt die sogenannte „Schrittzählung“ lediglich eine Verwendung des Patentprodukts, die die Form oder Struktur des Produkts selbst nicht beeinflusst. Zusammenfassend hat der „Schrittzähler“ im Gegenstand keine tatsächliche begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang und stellt kein Unterscheidungsmerkmal dieses Patents zum Beweismittel dar.

Die Meinung des Autors: Das Oberste Volksgericht klärt die Funktion von Verwendungsmerkmalen im Schutzumfang von Gebrauchsmustern weiter. Der im Gegenstand enthaltene „Handy-Schrittzähler“ enthält zwar eine Verwendungsbeschränkung, jedoch wird diese Verwendung nicht direkt durch die Struktur des Patentprodukts verwirklicht, sondern ist von externen Geräten (Handy und dessen Software/Hardware) abhängig. Daher hat das Merkmal „Schrittzähler“ keinen wesentlichen Einfluss auf die Form oder Struktur des Produkts selbst und hat keine begrenzende Wirkung. Das im Anspruch enthaltene Merkmal „mit einem Raum zum Befestigen eines Handys“ impliziert jedoch konkrete Anforderungen an die räumliche Form und Abmessungen usw. und hat daher eine tatsächliche begrenzende Wirkung auf den Schutzumfang. Dies zeigt sich, dass wir bei der Abfassung darauf achten sollten, Verwendungsmerkmale in konkrete Beschreibungen der Produktstruktur umzuwandeln oder in der Beschreibung klar anzugeben, welche strukturellen Anpassungen zur Verwirklichung dieser Verwendung vorgenommen wurden, um so ihren technischen Beitrag und ihre begrenzende Wirkung zu stärken.

3. Zusammenfassung

Anhand der oben genannten Fälle des Obersten Volksgerichts ist ersichtlich, dass der Einfluss von Verfahrensmerkmalen oder Verwendungsbeschränkungen auf die Beurteilung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit von Gebrauchsmustern je nach Einzelfall konkret analysiert werden muss, was möglicherweise nicht oder nur geringfügig zur Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit beitragen könnte. Daher sollten wir bei der Abfassung von Gebrauchsmusterpatenten das nichtssagende Einführen von Verfahrens- oder Verwendungsmerkmalen vermeiden. Falls es unbedingt erforderlich ist, wird es empfohlen, in der Beschreibung ihren konkreten Einfluss auf die Form oder Struktur des Erzeugnisses darzulegen oder die Anforderung der Verwendung in ein eindeutiges Strukturdesign umzusetzen, um sicherzustellen, dass sie bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit eine wirksame begrenzende Wirkung entfalten.
 
 
 
 

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