Warenbestimmung und Feststellung der Nachweise der Markenbenutzung in Markenlöschungsverfahren wegen Nichtbenutzung anhand eines typischen Falls
Min YAO
Chinesische Rechtsanwältin
Chinesische Rechtsanwältin
Es ist bereits ein weit verbreitetes Phänomen, dass chinesische Verbraucher im Inland importierte Waren erwerben. Ausländische Anbieter solcher Waren registrieren und nutzen ihre Marken in der Regel in China, und die Löschung wegen Nichtbenutzung einer Marke für drei aufeinanderfolgende Jahre (nachfolgend „Markenlöschung wegen Nichtbenutzung“ genannt) ist zu einem häufigen rechtlichen Risiko für die ausländischen Anbieter geworden. Einschlägige Bewältigungsstrategien bedürfen daher einer eingehenden Erörterung. Anhand eines typischen Falls einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung im Markenlöschungsüberprüfungsverfahren, den unsere Kanzlei kürzlich betreut hat, analysiert dieser Artikel schwerpunktmäßig zwei praxisrelevante Schwierigkeiten: Erstens, wie der Wareninhalt zu bestimmen ist, wenn die chinesische Übersetzung in der chinesischen Klassifikationsliste ähnlicher Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „chinesische Klassifikationsliste“ genannt) von den englischen Bezeichnungen der Nizza-Klassifikation abweicht; zweitens, wie die tatsächliche Benutzung der streitgegenständlichen Marke festzustellen ist, wenn in den Einfuhrzollanmeldungen und den im Inland ausgestellten Verkaufsrechnungen lediglich die chinesische Lautumschrift der Marke vermerkt ist. In diesem Artikel werden die Einzelheiten anhand der Fallumstände erläutert, um Markeninhabern, die mit importierten Waren tätig sind, praxisnahe Hinweise für die Behandlung von Fällen der Markenlöschung wegen Nichtbenutzung zu geben.
Der Kläger des vorliegenden Falls, zugleich Markeninhaber, ist ein italienisches Unternehmen, das eine fremdsprachige Marke in China registriert hat (im Folgenden als „streitgegenständliche Marke“ bezeichnet). Anschließend stellte ein Dritter einen Antrag auf Löschung dieser Marke. Im Rahmen des Löschungsverfahrens wurde die Marke zwar zunächst aufrechterhalten, in der Entscheidung über die Löschungsüberprüfung jedoch zur Löschung bestimmt. Im April 2026 erließ das Volksgericht für geistiges Eigentum Peking ein erstinstanzliches Urteil, mit dem es die von dem Staatlichen Amt für geistiges Eigentum Chinas (CNIPA, im Folgenden als „Beklagter“ bezeichnet) erlassene Entscheidung über die Löschungsüberprüfung aufhob und den Beklagten anwies, eine neue Überprüfentscheidung bezüglich der streitgegenständlichen Marke zu erlassen. Weder der Beklagte noch der Dritte legte Berufung ein; das erstinstanzliche Urteil ist seither rechtskräftig.
I. Feststellung des Wareninhalts bei Abweichungen zwischen chinesischen Übersetzungen in der Klassifikationsliste ähnlicher Waren und Dienstleistungen und den englischen Bezeichnungen im Rahmen der Nizza‑Klassifikation
Der Markeninhaber produziert und vertreibt tatsächlich „Couscous“, während es sich bei den für die streitgegenständliche Marke eingetragenen Waren um „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ handelt.
Im Anmeldeverfahren der Marke führte die chinesische Klassifikation von 2019 die Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ unter der Nizza-Klassifikationsnummer 300163, deren englische Bezeichnung „couscous [semolina]“ lautete. In der Nizza-Klassifikation von 2020 wurde die Warenbezeichnung mit der Nummer 300163 zu „Couscous“ vereinfacht. Dementsprechend wurde in der chinesischen Klassifikation von 2020 die chinesische Übersetzung für die Nummer 300163 auf „Couscous“ korrigiert.
In der Entscheidung über die Löschungsüberprüfung stellte der Beklagte fest, dass es sich bei dem vom Markeninhaber tatsächlich benutzten „Couscous“ nicht um die eingetragene Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ handele.
Ob die tatsächlich benutzten Waren mit den eingetragenen Waren übereinstimmen, zählt zu den Kernfragen für die Beurteilung, ob die Markenregistrierung aufrechterhalten werden kann. Vor dem Volksgericht haben wir geltend gemacht, dass die vom Markeninhaber benutzten Waren mit den eingetragenen Waren der streitgegenständlichen Marke übereinstimmen und die Feststellung des Beklagten fehlerhaft ist. Dies wird im Folgenden näher begründet:
1. „Couscous“ wird aus Hartweizengrieß hergestellt und zeichnet sich durch eine reisähnliche, körnige Struktur aus. Die eingetragene Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ fällt in die Untergruppe 3007 („Sofortnahrungsmittel“) der Klasse 30. Die streitgegenständliche Ware erfordert lediglich eine fünfminütige Zubereitungszeit; in der Produktwerbung wird sie als „schnell zubereitbares Grundnahrungsmittel, das nach fünfminütigem Einweichen in heißem Wasser verzehrfertig ist“ bezeichnet, was sie eindeutig dem Bereich der Sofortnahrungsmittel zuordnen lässt. Unter umfassender Berücksichtigung von Rohstoffen, äußerer Erscheinung und Verzehrsart steht fest, dass es sich bei dieser Ware um dieselbe Ware handelt wie bei dem zur eingetragenen Ware gehörenden normativen Übersetzungsbegriff „Couscous“ (Untergruppe 3007).
2. Der Beklagte hat die offizielle Korrektur des Übersetzungsbegriffs in der chinesischen Klassifikation außer Acht gelassen und die Wareneigenschaften ausschließlich anhand der ungenauen Übersetzung der chinesischen Klassifikation von 2019 beurteilt. Dadurch verstößt er gegen den anwendbaren Grundsatz, dass chinesische und ausländische Warenbezeichnungen, die derselben Nizza‑Klassifikationsnummer zugeordnet sind, ihrem Wesen nach dieselbe Ware bezeichnen. Die ungenaue Übersetzung in der chinesischen Klassifikation von 2019 ergab sich aus phasenbedingten Problemen bei der amtlichen Erstellung und ist dem Markeninhaber nicht zuzurechnen. Die Zuweisung der daraus resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen an den Markeninhaber verstößt offensichtlich gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit.
Aus den vorstehenden zwei Gründen haben wir im Gerichtsverfahren geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung des ursprünglichen Wortlauts in der Nizza-Klassifikation und der chinesischen Klassifikation zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sowie der späteren amtlichen Übersetzungskorrektur die Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ (Nummer 300163) der chinesischen Klassifikation von 2019 und die Ware „Couscous [Hartweizengrieß]“ (Nummer 300163) in der Nizza-Klassifikation als dieselbe Ware anzuerkennen sind.
Das erstinstanzliche Urteil des Volksgerichts für geistiges Eigentum Peking hat unserem Vorbringen stattgegeben und festgestellt, dass die eingetragene Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ der streitgegenständlichen Marke und das vom Markeninhaber nach China exportierte „Couscous“ identische Waren sind.
In der Praxis bilden bei der Beurteilung, ob alte und neue Übersetzungsbegriffe sowie chinesische und ausländische Warenbezeichnungen dieselben Waren bezeichnen, die Nizza‑Klassifikationsnummer, die Rohstoffe, die Funktionen, der Verwendungszweck und die Verbrauchsszenarien der Waren die zentralen Kriterien - nicht jedoch die chinesische Übersetzung in einer einzelnen Fassung der chinesischen Klassifikation allein. Nachteilige Rechtsfolgen, die aus einer amtlichen ungenauen Übersetzung resultieren, dürfen nicht zulasten des Markeninhabers gehen.
II. Fehlende Markenangaben in Zollanmeldungen und Verkaufsrechnungen bedeuten keine Nichtbenutzung der Marke - die tatsächliche Markenbenutzung ist anhand der Gesamtbeweiskette festzustellen
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens des vorliegenden Falls legte der Markeninhaber mehrere Beweismittel vor, um die tatsächliche Benutzung der streitgegenständlichen Marke für „Couscous“ im Inland nachzuweisen. Dazu gehörten Bestellungen und Rechnungen zwischen dem Markeninhaber und seinen chinesischen Vertriebspartnern, Einfuhrzollanmeldungen, spezielle Zahlungsbelege für die Einfuhrzölle, spezielle Zahlungsbelege für die Einfuhrumsatzsteuer, Verkaufsseiten von E‑Commerce‑Plattformen sowie Fotos der Produktverpackungen.
Bei den Bestellungen und Rechnungen zwischen dem Markeninhaber und den chinesischen Vertriebspartnern handelt es sich um selbst erstellte Dokumente, die weder die streitgegenständliche Marke ausweisen noch mit amtlichen Siegeln chinesischer Unternehmen versehen sind. In den Einfuhrzollanmeldungen, den Zahlungsbelegen für die Einfuhrzölle und den Zahlungsbelegen für die Einfuhrumsatzsteuer ist lediglich die chinesische Lautumschrift der streitgegenständlichen Marke vermerkt. Da die Einfuhrzollformalitäten überwiegend von inländischen Importeuren abgewickelt werden, ist es im Einfuhrhandel gängige Praxis, dass in solchen Dokumenten nur die chinesische Lautumschrift aufgeführt wird; dies stellt daher keinen fallbezogenen Beweismangel dar.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens prüfte der Beklagte jedes Beweismittel isoliert, ohne deren sachlichen Bezug und inneren logischen Zusammenhang zu berücksichtigen, und lehnte die Anerkennung der auf den E-Commerce-Webseiten und den Produktverpackungen ersichtlichen Markenbenutzung ab. Letztlich gelangte er zu der Entscheidung, dass die vorgelegten Beweismittel keine geschlossene Beweiskette bildeten und die tatsächliche Benutzung der streitgegenständlichen Marke für die eingetragenen Waren nicht nachzuweisen vermochten.
Mit Einleitung des Gerichtsverfahrens leiteten wir den Markeninhaber an, weitere Beweismittel vorzulegen, um die Aufrechterhaltung der Markenregistrierung zu erwirken. Dazu gehörten spezielle Umsatzsteuerrechnungen, die von den inländischen Vertriebspartnern an Endkunden ausgestellt wurden, Bestellungen der streitgegenständlichen Ware auf JD.com, Produktfotos von physischen Produkten sowie Kaufrechnungen. Diese Beweismittel dienten der weiteren Untermauerung des Warenvertriebs innerhalb Chinas. Die vorgenannten Umsatzsteuerrechnungen wiesen ebenfalls nur die chinesische Lautumschrift auf, während die streitgegenständliche Marke auf den physischen Produkten deutlich sichtbar ist.
In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben wir dem Kollegialgericht den logischen Aufbau sämtlicher Beweismittel umfassend dargelegt, die tatsächliche Markenbenutzung auf den physischen Produkten erläutert und auf den Fehler des Beklagten hingewiesen, die Beweismittel isoliert zu prüfen und die tatsächliche Markenbenutzung außer Acht zu lassen. In der Verhandlung legten wir die physischen Produkte vor und machten deutlich, dass der Markeninhaber der Hersteller der Produkte ist und die streitgegenständliche Marke durchgehend auf der Außenverpackung angebracht ist.
Wir machten vor Gericht geltend, dass im Inland vertriebene importierte Waren in der Regel fremdsprachige Marken als Hauptkennzeichnung verwenden. Bei Zollanmeldungen sowie Zoll- und Umsatzsteuer-Zahlungsbelegen handelt es sich unter Beweisgesichtspunkten um gesetzlich vorgeschriebene Urkunden der Zollaufsicht und Steuerbuchführung, deren Kernfunktion in der Erfassung von Warenbezeichnung, Spezifikation, Herkunftsland, Warenwert und weiteren zoll- und steuerrelevanten Informationen besteht; eine detaillierte Angabe der Marke ist nicht erforderlich. Daher entspricht die alleinige Angabe der chinesischen Lautumschrift der Funktion dieser Dokumente und kann nicht als Grund für die Verneinung der Markenbenutzung herangezogen werden.
Die auf der Produktverpackung angebrachte fremdsprachige Marke stellt die Hauptkennzeichnung für die Verbraucher dar; die E-Commerce-Webseiten, auf denen sowohl die chinesische als auch die englische Markenbezeichnung erscheint, bestätigen dies zusätzlich. Die physischen Produkte, die Online-Vertriebsmaterialien sowie die Zoll- und Steuerdokumente bilden gemeinsam eine geschlossene Beweiskette, die ausreicht, um die tatsächliche Benutzung der streitgegenständlichen Marke nachzuweisen. Beim Kauf eingeführter Waren identifizieren Verbraucher die Marken vor allem anhand unmittelbarer Informationsquellen wie der Produktverpackungen und der Verkaufswebseiten, nicht jedoch anhand behördlicher Hintergrunddokumente wie der Zollanmeldungen. Die Ablehnung der Markenbenutzung durch den Beklagten allein mit der Begründung, die streitgegenständliche Marke sei in den Zoll- und Steuerdokumenten nicht vermerkt, stellt eine einseitige Würdigung der Beweiskraft und eine Missachtung des inneren logischen Zusammenhangs der Beweismittel dar und verstößt gegen den gerichtlichen Grundsatz, dass Entscheidungen auf Tatsachen zu gründen sind.
Nach umfassender Prüfung sämtlicher Aktenbeweise gelangte das erstinstanzliche Gericht zu der Feststellung, dass der Kläger für die Ware „gedämpfte Kuchen aus Hartweizengrieß“ nur über die streitgegenständliche Marke als einzige gültige eingetragene Marke verfügt. Die Produktverpackungen und E‑Commerce‑Webseiten weisen die fremdsprachige streitgegenständliche Marke sämtlich auf und belegen hinreichend die tatsächliche Benutzungsabsicht des Klägers sowie eine hohe Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Markenbenutzung. Zusammengefasst bildeten die Aktenbeweise eine geschlossene Beweiskette, die nachzuweisen vermochte, dass der Kläger die streitgegenständliche Marke innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums tatsächlich für die eingetragenen Waren benutzt hat.
In diesem Fall verlangte das Volksgericht für geistiges Eigentum Peking keine formell perfekte Gestaltung der einzelnen Beweismittel. Stattdessen orientierte es sich am gesetzgeberischen Zweck des Systems der Markenlöschung wegen Nichtbenutzung und prüfte schwerpunktmäßig, ob die Marke tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Dank unserer umfassenden Aufbereitung der Beweislogik, unserer ausführlichen mündlichen Ausführungen in der Verhandlung sowie der vollständigen Darstellung des Sachverhalts konnte eine Umkehrung des Verfahrensergebnisses erreicht werden. Dieses Ergebnis wahrt nicht nur die berechtigten Interessen des Markeninhabers wirksam, sondern die Verfahrensstrategien und gerichtlichen Auffassungen dieses Falles liefern zudem wertvolle Anhaltspunkte für die Lösung vergleichbarer Streitigkeiten.
III. Zusammenfassung und Empfehlungen
In der Praxis kommt es bei vielen Markeninhabern zwar zu einer tatsächlichen Markenbenutzung, die vorhandenen Beweismittel weisen jedoch formelle Mängel auf. In diesen Fällen sollten die Markeninhaber aktiv ergänzende Beweismittel vorlegen, die logischen Zusammenhänge zwischen den Dokumenten aufbereiten und alle Verfahrensphasen zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen nutzen. Auch bei formellen Beweismängeln kann eine überzeugende Argumentation die Anerkennung durch die Prüfungsbehörde erreichen. Zugleich wird empfohlen, die tatsächlich benutzte Marke in Transaktionsdokumenten (Zollanmeldungen, Rechnungen, Verträgen) anzugeben, Benutzungsbelege ordnungsgemäß aufzubewahren und Risiken einer Markenlöschung proaktiv zu begegnen.
Inhaber fremdsprachiger Marken, die mit importierten Waren handeln, sollten zudem die einheitliche Verwendung der Hauptmarke sowie der zugehörigen chinesischen Lautumschrift sicherstellen und Belege zur Dokumentation des Zusammenhangs zwischen beiden aufbewahren. Im Fall eines Löschungsprüfungsverfahrens wegen Nichtbenutzung mit mangelhaften Beweismitteln können die Markeninhaber unter Heranziehung von Branchenpraktiken, Wareneigenschaften und den Regeln der Warenklassifikation umfassend argumentieren, um die Prüfungsbehörde zu einer ganzheitlichen und objektiven Feststellung der tatsächlichen Markenbenutzung zu veranlassen und rechtliche Risiken aus Beweismängeln zu minimieren.