Analyse der Anwendung des „Leitfadens zu Erfindungspatentanmeldungen mit Bezug auf Normen“ anhand eines Beispiels
Xiaowen SONG
Chinesische Patentanwältin
Chinesische Patentanwältin
Im März 2026 hat das Staatliche Amt für geistiges Eigentum (CNIPA) den „Leitfaden zu Erfindungspatentanmeldungen mit Bezug auf Normen“ veröffentlicht. Bezüglich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von normbezogenen Patenten enthält der „Leitfaden“ zahlreiche Empfehlungen für die praktische Vorgehensweise bei der Abfassung von Patentanmeldungen und der Antwort auf Prüfungsbescheide. In diesem Artikel wird anhand eines Beispiels die Anwendung des „Leitfadens“ bei der Abfassung von Patentanmeldungen kurz analysiert, was hoffentlich für zukünftige Abfassungsarbeiten hilfreich ist.
Der „Leitfaden“ weist darauf hin, dass bei Verbesserungen technischer Details im Bereich der Kommunikationstechnik die erfinderische Tätigkeit bei den folgenden zwei Arten von Patentanmeldungen in Frage gestellt werden kann: (1) Anpassungen und Optimierungen technischer Mittel innerhalb derselben Generation bzw. desselben Anwendungsszenarios; (2) generations- bzw. anwendungsszenarienübergreifende technische Verbesserungen oder Verschmelzungen. Je nach Szenario empfiehlt der „Leitfaden“, dass sich die hervorzuhebenden Inhalte in den Patentanmeldungsunterlagen unterscheiden.
Bei Anmeldungen der Art (1) kann sich die Beschreibung auf konkrete Engpässe bei der Normumsetzung konzentrieren. Hinsichtlich der Feinanpassungen bzw. Optimierungen technischer Details, die einen Erfindungsbeitrag leisten, sind die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur vorherigen Generation bzw. zur vorangegangenen Normversion hervorzuheben. In den Ansprüchen sind die verbesserten Merkmale herauszustellen. Es ist zu vermeiden, dass ein übermäßiger Umfang an Merkmalen des Standes der Technik die Kernmerkmale in den Hintergrund drängt. Zudem sind die diesbezüglichen technischen Merkmale vollständig und zusammenhängend aufzuzeichnen.
Anmeldungen der Art (2) lassen sich weiter in zwei Untergruppen einteilen: die Lösung von den für die neue Generation spezifischen technischen Problemen unter Anwendung konventioneller technischer Ansätze sowie die Lösung von den allgemeinen, sich in der neuen Generation fortentwickelnden technischen Problemen durch die Kombination konventioneller technischer Ansätze mit spezifischen technischen Elementen der neuen Generation.
Bei Anmeldungen zur Lösung der für die neue Generation spezifischen Probleme kann in der Beschreibung die zugehörige Generation sowie die Entstehungsursache solcher Probleme dargelegt werden. Ferner ist detailliert zu erläutern, wie die technischen Mittel mit neuen Netzwerkarchitekturen oder Funktionselementen verschmelzen. In den Ansprüchen sollen die Merkmale der neuen Generation zum Ausdruck kommen, damit eine Erfassung des Standes der Technik älterer Generationen durch verallgemeinernde Beschreibungen vermieden wird. Was die technischen Mittel angeht, sollen tiefgreifende Verbesserungen und Anpassungen von Mitteln älterer Generationen sowie eine technisch intensive Verschmelzung konventioneller Ansätze mit den neuartigen Problemen aufgezeigt werden, um eine Einstufung als bloße Übertragung konventioneller Ansätze auszuschließen.
Bei Anmeldungen zur Lösung allgemeiner, sich generationsübergreifend fortentwickelnder Probleme soll in der Beschreibung die tiefgreifende Verschmelzung der technischen Mittel mit neuen Systemarchitekturen oder Funktionselementen im Szenario der neuen Generation aufgezeigt werden. Ferner sind die Unterschiede zwischen diesen technischen Mitteln und den in älteren Generationen eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Wirkungen darzulegen. In den Ansprüchen sollte neben der Betonung der Abhängigkeit vom technischen Szenario der neuen Generation auch vorgesehen sein, die Darstellungsweise von Informationen in Abhängigkeit von den Funktionselementen der neuen Generation geändert wird. Dadurch wird verdeutlicht, dass der Stand der Technik aufgrund der durch das vor dem Generationswechsel liegende Szenario bedingten Einschränkungen nicht ohne weiteres anwendbar ist.
Beispielsweise kann bei der Abfassung einer technischen Lösung für ein Dual‑SIM‑Benutzergerät (UE) zunächst objektiv beurteilt werden, ob es sich um einen Generationswechsel handelt, ob das technische Problem spezifisch für die neue Generation ist oder es sich um ein sich generationenübergreifend fortentwickelndes technisches Problem handelt. Im 4G‑Zeitalter waren technische Lösungen für Dual‑SIM‑Dual‑Standby bei Dual‑SIM‑Benutzergeräten bereits weit verbreitet, d. h. beide SIM‑Karten konnten sich gleichzeitig im 4G‑Netz registrieren und im Standby‑Zustand verbleiben. Betrifft die technische Lösung Verbesserungen im Hinblick auf die Dual‑SIM‑Funktionalität des Benutzergeräts, so handelt es sich bei dem gelösten technischen Problem möglicherweise um ein Problem, das sich über den Generationswechsel von 4G zu 5G hinweg weiterentwickelt hat.
Bei sich generationenübergreifend fortentwickelnden technischen Problemen sind gemäß dem „Leitfaden“ bei der Abfassung zwei Aspekte zu beachten: Zum einen ist in der Beschreibung der Unterschied zwischen dem technischen Mittel und den in älteren Generationen eingesetzten Mitteln darzulegen; zum anderen sollen in den Ansprüchen die Merkmale der neuen Generation sowie die Anpassungen der betreffenden Mittel an die Szenarien der neuen Generation zum Ausdruck kommen. Falls die Beschreibung ausschließlich vom 5G‑Standard selbst ausgeht und keine gezielten Verbesserungen auf Basis von 4G erwähnt, kann die Prüfungsstelle bei der Einwendung gegen die erfinderische Tätigkeit unter Heranziehung von 4G‑bezogenem Stand der Technik zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei der technischen Lösung lediglich um eine einfache Ersetzung technischer Mittel von 4G auf 5G handelt. Dadurch können wiederholte Prüfungsbescheide bis hin zu einer Zurückweisung drohen. Im Folgenden wird dies anhand eines Beispiels analysiert.
I. In der Beschreibung: Darlegung des Unterschieds zwischen dem technischen Mittel und den in älteren Generationen eingesetzten Mitteln
In dem 4G‑Netz empfängt ein Dual‑SIM‑Benutzergerät (UE) das Paging im Wesentlichen passiv. Falls das UE nicht auf das Paging antworten kann, weil für die andere USIM‑Karte ein Dienst mit hoher Priorität ausgeführt wird, kann dies zu wiederholtem Paging durch die Netzseite oder zu Anomalien führen. Das 4G‑Kernnetz, beispielsweise die Mobilitätsverwaltung-Entität (MME, Mobility‑Management‑Entity), führt das Paging sowie die Verwaltung der NAS‑Zustände gemäß den durch den 4G‑Standard definierten Abläufen durch. Im 4G‑Standard sind jedoch keine spezifischen Nachrichten und zugehörigen Abläufe definiert, die von der UE‑Seite gesendet werden und der Abstimmung mit der MME im Hinblick auf die Dual‑SIM‑Koordination dienen. Obwohl im 4G‑Zeitalter der Dual‑SIM‑Dual‑Standby‑Betrieb durch herstellerseitige Verbesserungen unter anderem in der Protokollstapel‑Software auf der UE‑Seite realisiert wurde, behandelt der 4G‑Standard auf Standardebene jede Karte als eigenständiges Benutzergerät; ein Mechanismus, bei dem eine einzelne MME sich beide SIM‑Karten gleichzeitig zuordnet und verwaltet, ist nicht vorgesehen. Beispielsweise enthalten die NAS‑Nachrichten (Nicht‑Zugriffsschicht, Non‑Access‑Stratum) des 4G‑Standards kein Informationselement zur Angabe von Informationen bezüglich der jeweils anderen Karte.
Bei den Paging‑bezogenen Problemen von Dual‑SIM‑Lösungen kann das Informationselement (IE) Paging‑Ursache (Paging-Cause) betroffen sein. Bei den bestehenden Paging‑Mechanismen enthält die vom Kernnetz an die Basisstation gesendete Paging‑Anfrage zwar die Kernnetz‑Domänenangabe (CN‑Domain, zur Unterscheidung von CS‑Sprache oder PS‑Daten), im 4G‑Standard übermittelt das Kernnetz jedoch üblicherweise weder die konkrete Paging‑Ursache noch eine feingranulare Priorität transparent an das UE. In 4G akzeptiert das UE das Paging und stellt eine NAS‑Signalisierungsverbindung her – das heißt, es erfolgt eine Handlung auf der Netzsteuerungsebene, um den Signalisierungskanal für nachfolgende Dienste bereitzustellen. Erst danach kann der Benutzer entscheiden, einen Anruf abzulehnen, was einer Handlung auf der Benutzerdienstebene entspricht.
Bei der Abfassung einer Dual‑SIM‑bezogenen Patentanmeldung ist zu beachten, zumindest einen Teil der vorstehend beschriebenen Unterschiede zwischen den allgemeinen Problemen und der alten Generation darzulegen. Dies erleichtert der Prüfungsstelle in gewissem Maße eine angemessene Einschätzung des Hintergrunds sowie der erfinderischen Höhe der technischen Lösung.
II. In den Ansprüchen: Darstellung der Merkmale der neuen Generation sowie der Anpassung der betreffenden Mittel an das Szenario der neuen Generation
Ausgehend von den vorstehend in der Beschreibung dargelegten Unterschieden können in den Ansprüchen für ein Dual‑SIM‑Benutzergerät (UE) beispielsweise folgende Aspekte berücksichtigt werden: Zum einen empfängt das UE von einem Mobilitätsverwaltungsknoten eine Paging‑Ursache für die zweite Karte; zum anderen sendet das UE an den Mobilitätsverwaltungsknoten eine Ablehnungsnachricht, die angibt, dass das UE die Antwort auf das Paging für die zweite Karte ablehnt. Wie vorstehend ausgeführt, ist im 4G‑Standard lediglich ein Mechanismus definiert, über den der Mobilitätsverwaltungsknoten (beispielsweise die MME) mit einer Basisstation über die Paging‑Ursache kommuniziert; ein Mechanismus zur Kommunikation mit dem UE über die Paging‑Ursache ist hingegen nicht definiert. Zudem kann das UE seinerseits das Paging nicht ablehnen und der Netzseite eine derartige Ablehnung auch nicht anzeigen.
Weiterhin kann es berücksichtigt werden, zumindest einen Teil der nachfolgenden Merkmale zu definieren, um den Unterschied zum Stand der Technik hervorzuheben: Zum einen stellt das UE eine NAS‑Signalisierungsverbindung für die erste Karte her; zum anderen empfängt das UE während der NAS‑Signalisierungsverbindung der ersten Karte von einem Mobilitätsverwaltungsknoten eine NAS‑Nachricht mit einer Paging‑Ursache für die zweite Karte; zum dritten sendet das UE an den Mobilitätsverwaltungsknoten eine Nachricht, die versucht, die NAS‑Signalisierungsverbindung für die erste Karte freizugeben. Wie vorstehend ausgeführt, ist es im 4G‑System nicht möglich, dass das UE eine mit der zweiten Karte zusammenhängende Signalisierungsinteraktion durchführt, ohne dass der Dienst der ersten Karte vollständig unterbrochen wird.
In Fällen, in denen objektiv festgestellt wird, dass beispielsweise die mit Dual‑SIM zusammenhängenden technischen Probleme auch bei der drahtlosen Kommunikationstechnik der vorherigen Generation (4G) auftreten, da es sich um Probleme der generationsübergreifenden Fortentwicklung von 4G nach 5G handelt, kann in der Anmeldungsunterlage unter Bezugnahme auf den „Leitfaden“ die Abweichung der eingesetzten technischen Mittel gegenüber den in älteren Generationen verwendeten Mitteln zur Darstellung gebracht werden. Gleichzeitig können in den Ansprüchen die Merkmale der neuen Generation sowie die Anpassung der betreffenden Mittel an das Szenario der neuen Generation zum Ausdruck kommen, um im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ein für den Anmelder günstiges Prüfungsergebnis zu erzielen.