Gerichtliche Feststellung der beitragenden mittelbaren Patentverletzung — Analyse des Patentverletzungsverfahrens vor dem Obersten Volksgericht aus dem Jahr 2025 betreffend das Erfindungspatent für eine Automobilkupplung
Jie CHEN
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Einleitung
Chinas gerichtliches System zur Feststellung von Patentverletzungen hält seit langem streng an der gerichtlichen Lehre der „All‑Merkmals‑Regel“ fest. Diese verlangt, dass eine angeklagte verletzende technische Lösung sämtliche technischen Merkmale eines Patentanspruchs vollständig wiedergibt, damit eine Verletzung vorliegt. Dennoch kann bei zunehmender Verfeinerung und Spezialisierung der modernen industriellen Arbeitsteilung die Quelle sowie der Haupttäter einer Patentverletzung nicht der Endprodukthersteller sein, sondern auf patentierte Kernbauteile spezialisierte Fachhersteller. Das Rechtsinstitut der beitragenden mittelbaren Patentverletzung dient das gerichtliche System als zentrales Instrument zur Bewältigung dieser neuartigen verletzenden Handlungen im Rahmen arbeitsteiliger industrieller Wertschöpfungsketten.
Nach Artikel 21 der „Auslegungen des Obersten Volksgerichtshofs zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitigkeiten wegen Patentverletzung (II)“ erfordert die Feststellung einer beitragenden Verletzung die gleichzeitige Erfüllung dreier Tatbestandsmerkmale: Erstens handelt es sich bei dem vom Täter gelieferten Erzeugnis um Materialien, Geräte, Bauteile oder Ähnliches, die speziell zur Ausführung des Patents ausgelegt sind und keine weiteren wesentlichen nichtverletzenden Verwendungen aufweisen; zweitens kennt der Täter den Umstand, dass ein Dritter dieses spezialisierte Erzeugnis zur Begehung einer Patentverletzung verwenden wird; drittens hat ein Dritter tatsächlich eine unmittelbare Patentverletzungshandlung begangen. Verglichen mit gewöhnlichen Patentverletzungsverfahren sind diese Verfahren komplexer, sodass die Feststellung einer mittelbaren Verletzung vergleichsweise schwieriger fällt. Aus diesem Grund schrecken manche Patentinhaber davor zurück, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Das vom Gericht für geistiges Eigentum des Obersten Volksgerichtshofs im Jahr 2025 abgeschlossene Verfahren zu einem Erfindungspatent für Automobilkupplungen (Berufungsaktenzeichen: (2025) Zhi Min Zhong Nr. 570) stellt einen typischen Fall der beitragenden mittelbaren Patentverletzung dar. In diesem Fall umfasst das streitgegenständliche Patent eine Baugruppe, die aus Bauteil A und Bauteil B besteht. Der Beklagte 1 fertigte ausschließlich Bauteil A – das angeklagte verletzende Erzeugnis. Auf dem Markt ist nur das vom Patentinhaber hergestellte Bauteil B mit dem angeklagten Erzeugnis kompatibel. Die Baugruppe, die sich aus der Kombination des vom Beklagten 1 gefertigten angeklagten Bauteils A mit dem vom Patentinhaber hergestellten Bauteil B ergibt, fällt in den Schutzumfang des streitgegenständlichen Patents. Unsere Kanzlei vertrat den Patentinhaber während des gesamten Verfahrens und machte geltend, dass die Herstellung und der Vertrieb des spezialisierten Bauteils A durch den Beklagten 1 eine beitragende mittelbare Patentverletzung begründet. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht folgten unseren Ausführungen und stellten das Vorliegen einer Patentverletzung fest. Der Oberste Volksgerichtshof nahm diesen Fall zudem in die jährliche Rechtsprechungsleitsätze des Gerichts für geistiges Eigentum des Obersten Volksgerichtshofs auf. Die aus dem Fall abgeleiteten gerichtlichen Regeln liefern wichtige Bezugs‑ und Orientierungspunkte für die Verhandlung vergleichbarer Verfahren über Bauteil‑Patentverletzungen und die Feststellung der beitragenden mittelbaren Patentverletzung.
I.Tatbestandsmerkmal 1: Der Maßstab für die Feststellung eines „spezialisierten Erzeugnisses“ sowie die Rechtsprechung hierzu
1. Auslegung des Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals
Das Tatbestandsmerkmal des „spezialisierten Erzeugnisses“ gehört zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der beitragenden mittelbaren Patentverletzung. In den meisten Verfahren über beitragende Patentverletzung stellt die Frage, ob es sich um ein spezialisiertes Erzeugnis handelt, der Kernpunkt der Verletzungsfeststellung dar.
Der Oberste Volksgerichtshof hat in dem Urteil mit dem Berufungsaktenzeichen (2021) Zhi Min Zhong Nr. 1258 den Maßstab für die Feststellung eines „spezialisierten Erzeugnisses“ ausdrücklich erklärt: „Im Allgemeinen ist ein spezialisiertes Erzeugnis für die Umsetzung der technischen Lösung des streitgegenständlichen Patents unverzichtbar und besitzt keine wesentlichen nichtverletzenden Verwendungen, das heißt, es hat keine sonstigen sachgerechten Verwendungen außer dem Einsatz für die technische Lösung des Patents.“
Diese Erklärung umfasst zwei Maßstäbe: Erstens darf das Erzeugnis kein allgemeines oder handelsübliches Erzeugnis sein und keine sonstigen sachgerechten Verwendungen mit wirtschaftlichem oder kommerziellem Wert außer dem Einsatz für die technische Lösung des streitgegenständlichen Patents aufweisen. Zweitens muss das Erzeugnis für die Umsetzung der technischen Lösung des Patents eine wesentliche Rolle spielen, das heißt, es handelt sich um einen unverzichtbaren, bedeutenden zentralen Bestandteil. Wenn der Patentinhaber geltend macht, dass das angeklagte Erzeugnis ein spezialisiertes Erzeugnis ist, muss er die spezialisierte Eigenschaft des angeklagten Erzeugnisses in Bezug auf diese beiden Punkte umfassend nachweisen und erläutern. Selbstverständlich stellt das Fehlen wesentlicher nichtverletzender Verwendungen eine negative Tatsache dar. Nachdem der Patentinhaber einen ersten Nachweis erbracht und seine Ausführungen vorgelegt hat, trägt der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen sonstiger sachgerechter Verwendungen mit wirtschaftlichem oder kommerziellem Wert, sofern er die Behauptung bestreitet.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
In dem Automobilkupplungsfall machten wir geltend, dass Bauteil A ein zur Ausführung des Patents spezialisiertes Bauteil sei, und betonten unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals zwei Punkte: Erstens geht aus der Beschreibung des streitgegenständlichen Patents hervor, dass das zu lösende hauptsächliche technische Problem sowie die technische Lösung des streitgegenständlichen Patents mit Bauteil A zusammenhängen. Bauteil A ist der zentrale Teil zur Erzielung der technischen Wirkung des streitgegenständlichen Patents und stellt einen wesentlichen Bestandteil der technischen Lösung des Patents dar. Zweitens handelt es sich technisch betrachtet bei Bauteil A um ein Bauteil der Automobilkupplungsbaugruppe. Es hat keine sonstigen sachgerechten Verwendungen außer dem Zusammenbau mit Bauteil B zu einer Automobilkupplungsbaugruppe. Der Beklagte 2, der Vertreiber des angeklagten Erzeugnisses, hat beim Vertrieb wiederholt ausdrücklich erklärt, dass der Verkauf stets nur in dieser Kombination erfolgt und keine weiteren zu diesem Bauteil passenden Teile existieren. Obwohl der Beklagte behauptete, dass es nicht ausgeschlossen sei, das angeklagte Bauteil A mit anderen Erzeugnissen zusammenzubauen, konnte er keine Beweise dafür vorlegen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte bei der Herstellung und dem Vertrieb des Bauteils A keine sonstigen kommerziellen Verwendungen in Betracht gezogen hat. Daher ist festzustellen, dass Bauteil A ein speziell zur Ausführung des streitgegenständlichen Patents ausgelegtes Bauteil ist. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht haben unseren Ausführungen zugestimmt.
II. Tatbestandsmerkmal 2: Der Maßstab für die Feststellung des „Kennens“
1. Auslegung des Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals
Das subjektive Verschulden bildet die Grundlage für die Haftung aus der beitragenden Patentverletzung. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst zwei Bedeutungen: Erstens kennt der Täter, dass das von ihm gelieferte Erzeugnis ein spezialisiertes Erzeugnis ist. Zweitens kennt er, dass die Handlung, die unter Verwendung dieses spezialisierten Erzeugnisses vorgenommen wird, das Patent eines anderen verletzt.
Im Allgemeinen kann es vermutet werden, dass der Täter das spezialisierte Merkmal des Erzeugnisses kennen muss, sofern er keine Beweise für sonstige Verwendungen des betreffenden Erzeugnisses vorlegen kann. Hinsichtlich der Frage, ob er kennt, dass die mit dem spezialisierten Erzeugnis vorgenommene Handlung das fremde Patent verletzt, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass der Täter – da er in der Regel dem betreffenden technischen Bereich oder der einschlägigen Branche angehört – die im Patentblatt veröffentlichten patentierten technischen Lösung kennt. Es gibt allerdings auch Stimmen, wonach das Kennen nicht allein aus der Veröffentlichung im Patentblatt vermutet werden darf. Vielmehr muss eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des Täters, der Merkmale der Branche sowie des konkreten Geschäftsverkehrs erfolgen.
In der Rechtsprechung gibt es nur wenige Fälle, in denen die beitragende Patentverletzung allein wegen des Fehlens dieses Tatbestandsmerkmals verneint wurde. Dennoch darf der Patentinhaber dieses Tatbestandsmerkmal nicht vollständig vernachlässigen und sollte möglichst einschlägige Beweise sammeln, einschließlich der öffentlichen Äußerungen des Täters, sowie der Frage, ob Kontakte zwischen dem Täter und dem Patentinhaber bestanden. Falls der Patentinhaber dem Täter zuvor eine Verletzungsverwarnung zugesandt oder einschlägige Verhandlungen oder Mediationsverfahren durchgeführt hat, lässt sich das „Kennen“ des Täters leichter nachweisen. Selbstverständlich ist die Zusendung einer Verwarnung weder eine notwendige Voraussetzung noch ein zwingendes Verfahren zum Nachweis des „Kennens“.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
In dem Automobilkupplungsfall machten wir geltend, dass der Beklagte 1 ein seit langer Zeit tätiges Unternehmen mit einer gewissen Größe im Automobilzulieferbereich ist. Er kannte die Funktion von Bauteil A offensichtlich. Zudem wurde Bauteil A offensichtlich gezielt ausgelegt und hergestellt, um nur mit dem vom Kläger stammenden Bauteil B zusammengebaut zu werden. Da er mit Bauteil B vertraut war, musste er zwangsläufig das klägerische Unternehmen als Hersteller von Bauteil B sowie die patentierte Automobilkupplungsbaugruppe des Klägers kennen. Trotzdem lieferte er das speziell für dieses patentierte Erzeugnis ausgelegte Bauteil. Sein subjektives Kennen oder Kennenmüssen lag auf der Hand.
Das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht waren der Auffassung, dass der Beklagte 1 ein Unternehmen ist, das sich mit dem Vertrieb von Automobilteilen befasst. Er musste wissen, dass das angeklagte Erzeugnis zur Umsetzung des streitgegenständlichen Patents dient. Auch der Beklagte 2 wusste beim Vertrieb des angeklagten Erzeugnisses ausdrücklich, dass dieses Erzeugnis nur in Kombination mit dem Bauteil B des Klägers verwendet wird. Daher ist festzustellen, dass beide Beklagte subjektiv das erforderliche Kennen hatten.
Daraus geht hervor, dass das Kennen des Beklagten vernünftig aus dessen fachlichem Hintergrund, seinen geschäftlichen Handlungen sowie den einschlägigen Beweisen abgeleitet werden kann. Aus Sicht der Beweisstrategie in diesem Fall hat die erfolgreiche Beschaffung der Beweise für die Aussage des Vertreibers, dass das Bauteil ausschließlich mit dem Bauteil B des Klägers zusammenverwendbar ist, einen wesentlichen positiven Einfluss auf die gerichtliche Prüfung des Tatbestandsmerkmals des „Kennens“ gehabt.
III. Tatbestandsmerkmal 3: Muss die unmittelbare Patentverletzung tatsächlich stattfinden?
1. Theoretische Kontroversen und gegensätzliche Lehrmeinungen
Im Bereich der mittelbaren Patentverletzung besteht seit langem der Streit zwischen der „Subordinationstheorie“ (die mittelbare Patentverletzung ist der unmittelbaren Patentverletzung untergeordnet und setzt deren Vorliegen voraus) und der „Unabhängigkeitstheorie“ (die mittelbare Patentverletzung stellt eine eigenständige Verletzungsart dar und hängt nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung ab). Daneben gibt es auch die „Kompromisstheorie“, wonach die Begründung der Haftung in der Regel das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung voraussetzt, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch unmittelbar die Haftung des mittelbaren Verletzers begründet werden kann.
Die Rechtsgrundlage der beitragenden mittelbaren Patentverletzung findet sich in der „Auslegungen des Obersten Volksgerichtshofs zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitigkeiten wegen Patentverletzung (II)“. Der Wortlaut der Vorschrift neigt zur „Subordinationstheorie“, indem sie die beitragende Handlung als eine der unmittelbaren Patentverletzung untergeordnete Hilfshandlung einordnet. Dennoch zeigt die Rechtsprechung eine kompromisshafte Tendenz.
Doch selbst wenn man an der Auffassung festhält, dass die unmittelbare Patentverletzung als Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, bedeutet dies nicht, dass der unmittelbare Verletzer zwingend gleichzeitig verklagt werden muss. Nach Art. 178 Abs. 1 des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ kann der Rechtsinhaber, wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch haften, von einem Teil oder von allen Gesamtschuldnern die Erfüllung verlangen. Aufgrund der Rechtsnatur der gesamtschuldnerischen Haftung verfügt der Patentinhaber als Rechtsinhaber über eine uneingeschränkte Klagewahl. Er kann sowohl den unmittelbaren Verletzer und den beitragenden Verletzer gemeinsam verklagen als auch wahlweise nur den unmittelbaren Verletzer oder nur den beitragenden Verletzer in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf er nicht der Zustimmung des beitragenden Verletzers oder des unmittelbaren Verletzers.
Dennoch gibt es in der Rechtsprechung Fälle, etwa das Urteil Oberstes Volksgerichts, Zhi Min Zhong Nr. 360 (2023). In diesem Fall vertrat das Gericht die Auffassung, dass der unmittelbare Verletzer gleichzeitig verklagt werden muss. Andernfalls würden dessen Verhandlungsrechte und weitere prozessuale Rechte beeinträchtigt. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens einer unmittelbaren Patentverletzung noch gewisse Unterschiede in den konkreten Beurteilungsmaßstäben der Rechtsprechung bestehen. Eine Beurteilung muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
Im Automobilkupplungsfall gehörte die Behauptung des Beklagten, es fehlten Beweise für das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung, zu seinen wesentlichen Verteidigungsgründen.
Dazu haben wir geltend gemacht, dass die Automobilhersteller und Kundendienstwerkstätten, die das angeklagte Bauteil A zusammen mit dem passenden Bauteil B zu einer Automobilkupplungsbaugruppe montieren und in den Automobilen einbauen, das patentierte Erzeugnis ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verwenden und vertreiben. Auch der Vertrieb des angeklagten Bauteils A sowie der passenden Automobilkupplung durch die Verkaufsstellen stellt einen Vertrieb des betreffenden Erzeugnisses dar. All diese Handlungen begründen eine unmittelbare Patentverletzung. Da dieses Erzeugnis bereits seit einiger Zeit und in einem gewissen Umfang vertrieben wurde, lässt sich nach der Lebenserfahrung schließen, dass die unmittelbare Patentverletzung tatsächlich eingetreten ist.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz hat bei der Beurteilung der beitragenden Handlung keine eingehende Analyse zum Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung vorgenommen. Im Berufungsurteil hat der Oberste Volksgerichtshof die Berufungsbehauptung des Beklagten zum Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung nicht direkt aufgegriffen. Im Teil zur Verletzungsfeststellung stellte es jedoch ausdrücklich fest: „Nach der Verwendung des angeklagten Erzeugnisses in Kombination mit den weiteren durch die Patentansprüche des streitgegenständlichen Patents vorgegebenen Bauteilen wird objektiv eine Rekonstruktion sämtlicher technischer Merkmale verwirklicht, die in den Patentansprüchen des streitgegenständlichen Patents festgelegt sind.“ Diese Formulierung zielt auf die Verwirklichung der technischen Merkmale ab und zeigt die Fokussierung auf die objektive Seite der Handlung.
Zusammenfassung
In dem Patentverletzungsverfahren zur Automobilkupplung aus dem Jahr 2025 gelang es, die beitragende Verletzungshaftung des Herstellers spezialisierter Bauteile geltend zu machen. Der Oberste Volksgerichtshof hat den Fall in die jährliche Rechtsprechungsleitsätze des Gerichts aufgenommen. Dies unterstreicht die große Bedeutung, die die Gerichte der mittelbaren Patentverletzung beimessen. Für den Rechtsinhaber gilt: Obwohl Verfahren zur mittelbaren Patentverletzung komplexer sind, kann er mit Zuversicht seine Rechte durchsetzen. Gegen mutmaßliche Verletzer, die spezialisierten Kernbauteile und Zwischenerzeugnisse liefern, lässt sich die Verletzungshaftung erfolgreich begründen. Gleichzeitig möchten wir die Rechtsinhaber darauf hinweisen, bereits im Patentanmeldeverfahren eine umfassendere Anmeldestrategie zu erwägen. Für trennbare Bauteile und Zwischenprodukte können gesonderte Patentanmeldungen eingereicht werden. Dadurch lässt sich ein unmittelbarer Schutz erzielen, zudem vermeidet man das Dilemma, dass eine Rechtsdurchsetzung scheitert, wenn das betreffende Erzeugnis kein spezialisiertes Bauteil darstellt.
Nach Artikel 21 der „Auslegungen des Obersten Volksgerichtshofs zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitigkeiten wegen Patentverletzung (II)“ erfordert die Feststellung einer beitragenden Verletzung die gleichzeitige Erfüllung dreier Tatbestandsmerkmale: Erstens handelt es sich bei dem vom Täter gelieferten Erzeugnis um Materialien, Geräte, Bauteile oder Ähnliches, die speziell zur Ausführung des Patents ausgelegt sind und keine weiteren wesentlichen nichtverletzenden Verwendungen aufweisen; zweitens kennt der Täter den Umstand, dass ein Dritter dieses spezialisierte Erzeugnis zur Begehung einer Patentverletzung verwenden wird; drittens hat ein Dritter tatsächlich eine unmittelbare Patentverletzungshandlung begangen. Verglichen mit gewöhnlichen Patentverletzungsverfahren sind diese Verfahren komplexer, sodass die Feststellung einer mittelbaren Verletzung vergleichsweise schwieriger fällt. Aus diesem Grund schrecken manche Patentinhaber davor zurück, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Das vom Gericht für geistiges Eigentum des Obersten Volksgerichtshofs im Jahr 2025 abgeschlossene Verfahren zu einem Erfindungspatent für Automobilkupplungen (Berufungsaktenzeichen: (2025) Zhi Min Zhong Nr. 570) stellt einen typischen Fall der beitragenden mittelbaren Patentverletzung dar. In diesem Fall umfasst das streitgegenständliche Patent eine Baugruppe, die aus Bauteil A und Bauteil B besteht. Der Beklagte 1 fertigte ausschließlich Bauteil A – das angeklagte verletzende Erzeugnis. Auf dem Markt ist nur das vom Patentinhaber hergestellte Bauteil B mit dem angeklagten Erzeugnis kompatibel. Die Baugruppe, die sich aus der Kombination des vom Beklagten 1 gefertigten angeklagten Bauteils A mit dem vom Patentinhaber hergestellten Bauteil B ergibt, fällt in den Schutzumfang des streitgegenständlichen Patents. Unsere Kanzlei vertrat den Patentinhaber während des gesamten Verfahrens und machte geltend, dass die Herstellung und der Vertrieb des spezialisierten Bauteils A durch den Beklagten 1 eine beitragende mittelbare Patentverletzung begründet. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht folgten unseren Ausführungen und stellten das Vorliegen einer Patentverletzung fest. Der Oberste Volksgerichtshof nahm diesen Fall zudem in die jährliche Rechtsprechungsleitsätze des Gerichts für geistiges Eigentum des Obersten Volksgerichtshofs auf. Die aus dem Fall abgeleiteten gerichtlichen Regeln liefern wichtige Bezugs‑ und Orientierungspunkte für die Verhandlung vergleichbarer Verfahren über Bauteil‑Patentverletzungen und die Feststellung der beitragenden mittelbaren Patentverletzung.
I.Tatbestandsmerkmal 1: Der Maßstab für die Feststellung eines „spezialisierten Erzeugnisses“ sowie die Rechtsprechung hierzu
1. Auslegung des Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals
Das Tatbestandsmerkmal des „spezialisierten Erzeugnisses“ gehört zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der beitragenden mittelbaren Patentverletzung. In den meisten Verfahren über beitragende Patentverletzung stellt die Frage, ob es sich um ein spezialisiertes Erzeugnis handelt, der Kernpunkt der Verletzungsfeststellung dar.
Der Oberste Volksgerichtshof hat in dem Urteil mit dem Berufungsaktenzeichen (2021) Zhi Min Zhong Nr. 1258 den Maßstab für die Feststellung eines „spezialisierten Erzeugnisses“ ausdrücklich erklärt: „Im Allgemeinen ist ein spezialisiertes Erzeugnis für die Umsetzung der technischen Lösung des streitgegenständlichen Patents unverzichtbar und besitzt keine wesentlichen nichtverletzenden Verwendungen, das heißt, es hat keine sonstigen sachgerechten Verwendungen außer dem Einsatz für die technische Lösung des Patents.“
Diese Erklärung umfasst zwei Maßstäbe: Erstens darf das Erzeugnis kein allgemeines oder handelsübliches Erzeugnis sein und keine sonstigen sachgerechten Verwendungen mit wirtschaftlichem oder kommerziellem Wert außer dem Einsatz für die technische Lösung des streitgegenständlichen Patents aufweisen. Zweitens muss das Erzeugnis für die Umsetzung der technischen Lösung des Patents eine wesentliche Rolle spielen, das heißt, es handelt sich um einen unverzichtbaren, bedeutenden zentralen Bestandteil. Wenn der Patentinhaber geltend macht, dass das angeklagte Erzeugnis ein spezialisiertes Erzeugnis ist, muss er die spezialisierte Eigenschaft des angeklagten Erzeugnisses in Bezug auf diese beiden Punkte umfassend nachweisen und erläutern. Selbstverständlich stellt das Fehlen wesentlicher nichtverletzender Verwendungen eine negative Tatsache dar. Nachdem der Patentinhaber einen ersten Nachweis erbracht und seine Ausführungen vorgelegt hat, trägt der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen sonstiger sachgerechter Verwendungen mit wirtschaftlichem oder kommerziellem Wert, sofern er die Behauptung bestreitet.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
In dem Automobilkupplungsfall machten wir geltend, dass Bauteil A ein zur Ausführung des Patents spezialisiertes Bauteil sei, und betonten unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals zwei Punkte: Erstens geht aus der Beschreibung des streitgegenständlichen Patents hervor, dass das zu lösende hauptsächliche technische Problem sowie die technische Lösung des streitgegenständlichen Patents mit Bauteil A zusammenhängen. Bauteil A ist der zentrale Teil zur Erzielung der technischen Wirkung des streitgegenständlichen Patents und stellt einen wesentlichen Bestandteil der technischen Lösung des Patents dar. Zweitens handelt es sich technisch betrachtet bei Bauteil A um ein Bauteil der Automobilkupplungsbaugruppe. Es hat keine sonstigen sachgerechten Verwendungen außer dem Zusammenbau mit Bauteil B zu einer Automobilkupplungsbaugruppe. Der Beklagte 2, der Vertreiber des angeklagten Erzeugnisses, hat beim Vertrieb wiederholt ausdrücklich erklärt, dass der Verkauf stets nur in dieser Kombination erfolgt und keine weiteren zu diesem Bauteil passenden Teile existieren. Obwohl der Beklagte behauptete, dass es nicht ausgeschlossen sei, das angeklagte Bauteil A mit anderen Erzeugnissen zusammenzubauen, konnte er keine Beweise dafür vorlegen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte bei der Herstellung und dem Vertrieb des Bauteils A keine sonstigen kommerziellen Verwendungen in Betracht gezogen hat. Daher ist festzustellen, dass Bauteil A ein speziell zur Ausführung des streitgegenständlichen Patents ausgelegtes Bauteil ist. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht haben unseren Ausführungen zugestimmt.
II. Tatbestandsmerkmal 2: Der Maßstab für die Feststellung des „Kennens“
1. Auslegung des Inhalts dieses Tatbestandsmerkmals
Das subjektive Verschulden bildet die Grundlage für die Haftung aus der beitragenden Patentverletzung. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst zwei Bedeutungen: Erstens kennt der Täter, dass das von ihm gelieferte Erzeugnis ein spezialisiertes Erzeugnis ist. Zweitens kennt er, dass die Handlung, die unter Verwendung dieses spezialisierten Erzeugnisses vorgenommen wird, das Patent eines anderen verletzt.
Im Allgemeinen kann es vermutet werden, dass der Täter das spezialisierte Merkmal des Erzeugnisses kennen muss, sofern er keine Beweise für sonstige Verwendungen des betreffenden Erzeugnisses vorlegen kann. Hinsichtlich der Frage, ob er kennt, dass die mit dem spezialisierten Erzeugnis vorgenommene Handlung das fremde Patent verletzt, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass der Täter – da er in der Regel dem betreffenden technischen Bereich oder der einschlägigen Branche angehört – die im Patentblatt veröffentlichten patentierten technischen Lösung kennt. Es gibt allerdings auch Stimmen, wonach das Kennen nicht allein aus der Veröffentlichung im Patentblatt vermutet werden darf. Vielmehr muss eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des Täters, der Merkmale der Branche sowie des konkreten Geschäftsverkehrs erfolgen.
In der Rechtsprechung gibt es nur wenige Fälle, in denen die beitragende Patentverletzung allein wegen des Fehlens dieses Tatbestandsmerkmals verneint wurde. Dennoch darf der Patentinhaber dieses Tatbestandsmerkmal nicht vollständig vernachlässigen und sollte möglichst einschlägige Beweise sammeln, einschließlich der öffentlichen Äußerungen des Täters, sowie der Frage, ob Kontakte zwischen dem Täter und dem Patentinhaber bestanden. Falls der Patentinhaber dem Täter zuvor eine Verletzungsverwarnung zugesandt oder einschlägige Verhandlungen oder Mediationsverfahren durchgeführt hat, lässt sich das „Kennen“ des Täters leichter nachweisen. Selbstverständlich ist die Zusendung einer Verwarnung weder eine notwendige Voraussetzung noch ein zwingendes Verfahren zum Nachweis des „Kennens“.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
In dem Automobilkupplungsfall machten wir geltend, dass der Beklagte 1 ein seit langer Zeit tätiges Unternehmen mit einer gewissen Größe im Automobilzulieferbereich ist. Er kannte die Funktion von Bauteil A offensichtlich. Zudem wurde Bauteil A offensichtlich gezielt ausgelegt und hergestellt, um nur mit dem vom Kläger stammenden Bauteil B zusammengebaut zu werden. Da er mit Bauteil B vertraut war, musste er zwangsläufig das klägerische Unternehmen als Hersteller von Bauteil B sowie die patentierte Automobilkupplungsbaugruppe des Klägers kennen. Trotzdem lieferte er das speziell für dieses patentierte Erzeugnis ausgelegte Bauteil. Sein subjektives Kennen oder Kennenmüssen lag auf der Hand.
Das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht waren der Auffassung, dass der Beklagte 1 ein Unternehmen ist, das sich mit dem Vertrieb von Automobilteilen befasst. Er musste wissen, dass das angeklagte Erzeugnis zur Umsetzung des streitgegenständlichen Patents dient. Auch der Beklagte 2 wusste beim Vertrieb des angeklagten Erzeugnisses ausdrücklich, dass dieses Erzeugnis nur in Kombination mit dem Bauteil B des Klägers verwendet wird. Daher ist festzustellen, dass beide Beklagte subjektiv das erforderliche Kennen hatten.
Daraus geht hervor, dass das Kennen des Beklagten vernünftig aus dessen fachlichem Hintergrund, seinen geschäftlichen Handlungen sowie den einschlägigen Beweisen abgeleitet werden kann. Aus Sicht der Beweisstrategie in diesem Fall hat die erfolgreiche Beschaffung der Beweise für die Aussage des Vertreibers, dass das Bauteil ausschließlich mit dem Bauteil B des Klägers zusammenverwendbar ist, einen wesentlichen positiven Einfluss auf die gerichtliche Prüfung des Tatbestandsmerkmals des „Kennens“ gehabt.
III. Tatbestandsmerkmal 3: Muss die unmittelbare Patentverletzung tatsächlich stattfinden?
1. Theoretische Kontroversen und gegensätzliche Lehrmeinungen
Im Bereich der mittelbaren Patentverletzung besteht seit langem der Streit zwischen der „Subordinationstheorie“ (die mittelbare Patentverletzung ist der unmittelbaren Patentverletzung untergeordnet und setzt deren Vorliegen voraus) und der „Unabhängigkeitstheorie“ (die mittelbare Patentverletzung stellt eine eigenständige Verletzungsart dar und hängt nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung ab). Daneben gibt es auch die „Kompromisstheorie“, wonach die Begründung der Haftung in der Regel das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung voraussetzt, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch unmittelbar die Haftung des mittelbaren Verletzers begründet werden kann.
Die Rechtsgrundlage der beitragenden mittelbaren Patentverletzung findet sich in der „Auslegungen des Obersten Volksgerichtshofs zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitigkeiten wegen Patentverletzung (II)“. Der Wortlaut der Vorschrift neigt zur „Subordinationstheorie“, indem sie die beitragende Handlung als eine der unmittelbaren Patentverletzung untergeordnete Hilfshandlung einordnet. Dennoch zeigt die Rechtsprechung eine kompromisshafte Tendenz.
Doch selbst wenn man an der Auffassung festhält, dass die unmittelbare Patentverletzung als Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, bedeutet dies nicht, dass der unmittelbare Verletzer zwingend gleichzeitig verklagt werden muss. Nach Art. 178 Abs. 1 des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ kann der Rechtsinhaber, wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch haften, von einem Teil oder von allen Gesamtschuldnern die Erfüllung verlangen. Aufgrund der Rechtsnatur der gesamtschuldnerischen Haftung verfügt der Patentinhaber als Rechtsinhaber über eine uneingeschränkte Klagewahl. Er kann sowohl den unmittelbaren Verletzer und den beitragenden Verletzer gemeinsam verklagen als auch wahlweise nur den unmittelbaren Verletzer oder nur den beitragenden Verletzer in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf er nicht der Zustimmung des beitragenden Verletzers oder des unmittelbaren Verletzers.
Dennoch gibt es in der Rechtsprechung Fälle, etwa das Urteil Oberstes Volksgerichts, Zhi Min Zhong Nr. 360 (2023). In diesem Fall vertrat das Gericht die Auffassung, dass der unmittelbare Verletzer gleichzeitig verklagt werden muss. Andernfalls würden dessen Verhandlungsrechte und weitere prozessuale Rechte beeinträchtigt. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens einer unmittelbaren Patentverletzung noch gewisse Unterschiede in den konkreten Beurteilungsmaßstäben der Rechtsprechung bestehen. Eine Beurteilung muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen.
2. Die gerichtliche Feststellung im Automobilkupplungsfall
Im Automobilkupplungsfall gehörte die Behauptung des Beklagten, es fehlten Beweise für das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung, zu seinen wesentlichen Verteidigungsgründen.
Dazu haben wir geltend gemacht, dass die Automobilhersteller und Kundendienstwerkstätten, die das angeklagte Bauteil A zusammen mit dem passenden Bauteil B zu einer Automobilkupplungsbaugruppe montieren und in den Automobilen einbauen, das patentierte Erzeugnis ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verwenden und vertreiben. Auch der Vertrieb des angeklagten Bauteils A sowie der passenden Automobilkupplung durch die Verkaufsstellen stellt einen Vertrieb des betreffenden Erzeugnisses dar. All diese Handlungen begründen eine unmittelbare Patentverletzung. Da dieses Erzeugnis bereits seit einiger Zeit und in einem gewissen Umfang vertrieben wurde, lässt sich nach der Lebenserfahrung schließen, dass die unmittelbare Patentverletzung tatsächlich eingetreten ist.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz hat bei der Beurteilung der beitragenden Handlung keine eingehende Analyse zum Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung vorgenommen. Im Berufungsurteil hat der Oberste Volksgerichtshof die Berufungsbehauptung des Beklagten zum Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung nicht direkt aufgegriffen. Im Teil zur Verletzungsfeststellung stellte es jedoch ausdrücklich fest: „Nach der Verwendung des angeklagten Erzeugnisses in Kombination mit den weiteren durch die Patentansprüche des streitgegenständlichen Patents vorgegebenen Bauteilen wird objektiv eine Rekonstruktion sämtlicher technischer Merkmale verwirklicht, die in den Patentansprüchen des streitgegenständlichen Patents festgelegt sind.“ Diese Formulierung zielt auf die Verwirklichung der technischen Merkmale ab und zeigt die Fokussierung auf die objektive Seite der Handlung.
Zusammenfassung
In dem Patentverletzungsverfahren zur Automobilkupplung aus dem Jahr 2025 gelang es, die beitragende Verletzungshaftung des Herstellers spezialisierter Bauteile geltend zu machen. Der Oberste Volksgerichtshof hat den Fall in die jährliche Rechtsprechungsleitsätze des Gerichts aufgenommen. Dies unterstreicht die große Bedeutung, die die Gerichte der mittelbaren Patentverletzung beimessen. Für den Rechtsinhaber gilt: Obwohl Verfahren zur mittelbaren Patentverletzung komplexer sind, kann er mit Zuversicht seine Rechte durchsetzen. Gegen mutmaßliche Verletzer, die spezialisierten Kernbauteile und Zwischenerzeugnisse liefern, lässt sich die Verletzungshaftung erfolgreich begründen. Gleichzeitig möchten wir die Rechtsinhaber darauf hinweisen, bereits im Patentanmeldeverfahren eine umfassendere Anmeldestrategie zu erwägen. Für trennbare Bauteile und Zwischenprodukte können gesonderte Patentanmeldungen eingereicht werden. Dadurch lässt sich ein unmittelbarer Schutz erzielen, zudem vermeidet man das Dilemma, dass eine Rechtsdurchsetzung scheitert, wenn das betreffende Erzeugnis kein spezialisiertes Bauteil darstellt.