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Neue Entwicklung der Prüfung im Bereich der Software Chinas


Linda Liu &Partners
Lei Zhou, Chinesische Patentanwältin
 
In Anbetracht der jüngsten Modifikation der chinesischen Prüfungsrichtlinien, die am 1. Feb. 2020 in Kraft trat, wird ein Abschnitt 6 in Kapitel 9 des zweiten Teils der letzten Version der Prüfungsrichtlinien eingefügt. Es handelt sich dabei um die Prüfungsvorschriften für Patentanmeldungen bezüglich neuer Technologien, neuer Bereiche und neuer Form der Industrie, wie z.B. künstliche Intelligenz. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass neben den Vorschriften, die auf technische Merkmale gerichtet sind, auch die Vorschriften für Regeln und Methoden der intelligenten Aktivitäten, wie. z.B. Algorithmen bzw. Geschäftsregeln usw. verfeinert werden.

Durch diese Modifikation wird es weiter klargestellt, dass „die Patentansprüche, die sowohl den technischen Charakter als auch die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren enthalten,“ in die geschützten Gegenstände der Patente gezogen werden. Es wird auch unterstrichen, dass bei der Prüfung der Gegenstände der Patente, der Neubarkeit, und der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale der Patentansprüche, nämlich den technischen Charakter, die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren ganzheitlich in Betracht gezogen werden soll.

Von dieser Modifikation werden hauptsächlich die Prüfungsvorschriften für die Gegenstände der Patente, die Neubarkeit, und die erfinderische Tätigkeit sowie die Anforderungen an die Abfassung der Beschreibung und der Patentansprüche betroffen, und dabei werden zehn Prüfungsbeispiele aufgeführt. Im Folgenden versucht die Autorin, unseren Lesern einen kurzen Überblick über die o.g. Modifikation in Kombination mit Fachkenntnissen und praktischen Erfahrungen unserer Kanzlei zu schaffen. Die maßgebende endgültige Erläuterung der Modifikation ist natürlich die offizielle Version, und die Erläuterung dieses Artikels wird lediglich als Referenz angesehen.
 
I. Über Gegenstände der Patente

Die geschützten Gegenstände der chinesischen Patente sind meistens durch PaG. 25.1.2 (Abk. A25) und PaG. 2.2 (Abk. A2.2) gebunden.

Im Kapitel 6.1.1 „Prüfung gemäß PaG.25.1.2“ wird es unterstrichen, dass die Patentansprüche technischen Charakter beinhalten müssen.

Gemäß des Kapitels 6.1.1 gehört ein Patentanspruch zu den Regeln und Methoden der intelligenten Aktivitäten, die durch PaG.25.1.2 geregelt sind, wenn sich der Patentanspruch ohne technischen Charakter lediglich auf die abstrakten Algorithmen oder die reine Geschäftsregeln und das Verfahren bezieht, und im Gegenteil gilt der Patentanspruch ganzheitlich nicht als eine der Regeln und der Methoden der intelligenten Aktivitäten, wenn der Patentanspruch neben den Merkmalen der Algorithmen oder der Geschäftsregel und den Merkmalen der Verfahren auch den technischen Charakter beinhaltet.

Des Weiteren wird es im Kapitels 6.1.2 „Prüfung nach PaG.2.2“ hervorgehoben, dass der Patentanspruch „drei Technizitäten“ entsprechen muss, nämlich „technische Aufgabe, technisches Verfahren, und technische Wirkung“. Falls der Patentanspruch sich darauf bezieht, dass die zu lösende Aufgabe durch das technische Verfahren anhand des Naturgesetzes gelöst wird, und somit die technische Wirkung im Einklang mit dem Naturgesetz erhalten wird, gehört die von dem Patentanspruch eingeschränkte Lösung zu den Ausgestaltungen von PaG.2.2.

Im Kapitel 6.1.2 wird es beispielhaft angegeben, wie man es beurteilt, ob der Patentanspruch den Anforderungen der o.g. „drei Technizitäten“ genügt. Wenn verschiedene Schritte bezüglich des Algorithmus in dem Patentanspruch eng mit der zu lösenden Aufgabe verbunden sind, wie z.B. wenn die von dem Algorithmus verarbeiteten Daten die Daten auf dem technischen Gebiet mit konkreten technischen Bedeutungen sind, und die Ausführung des Algorithmus ein Prozess von einer Lösung zu einer technischen Aufgabe anhand des Naturgesetzes unmittelbar verkörpert und sie damit eine technische Wirkung erhaltet, dann gehört normalerweise die von dem Patentanspruch eingeschränkte Lösung zu den Ausgestaltungen von PaG.2.2.

Die Vorschriften für die geschützten Gegenstände wird mithilfe der Prüfungsbeispiele 1 bis 6 erleichtert verstanden.

Es handelt sich bei den Beispielen 1 und 2 um die Errichtung und das Training des Models. Jedoch ist es unterschiedlich, dass das Beispiel 1 sich nicht auf irgendwelche konkreten Anwendungsgebiete bezieht, und dabei es bei Gegenständen, Prozessen, und Ergebnissen der Verarbeitung um keine Kombination mit den konkreten Anwendungsgebieten geht. Die ganze Ausgestaltung des Beispiels 1 beinhaltet keinen technischen Charakter, deswegen zählt die Lösung dieser Anmeldung zu den Regeln und Methoden der intelligenten Aktivitäten, die durch A25 geregelt sind, damit nicht zu den geschützten Gegenständen der Patente. Die Daten, die in den Verarbeitungsschritten des Beispiels 2 verarbeitet werden, sind Bilddaten, und es wird auch klargestellt, wie die Bilddaten in den unterschiedlichen Schritten verarbeitet werden soll, und dadurch stellt die enge Verbindung zwischen dem Trainingsalgorithmus des neuronalen Netzwerkes und der Bilddatenverarbeitung dar. Die technische Wirkung ist mittels der Lösung zu dieser Aufgabe erzielt, und damit gehört das Beispiel 2 zu den Ausgestaltungen, die durch A2.2 geregelt sind, und nämlich zu den geschützten Gegenständen der Patente.

Es handelt sich bei den Beispielen 3, 4, 5 und 6 um Geschäftsregeln, wobei trotzdem es in den Patentansprüchen der Beispiele 5 und 6 vorgesehen ist, „dass die Ausführung des Verfahrens durch den Computer erreicht wird“, die bezogenen Probleme und Wirkungen sich nicht auf technische Probleme und Wirkungen, sondern auf diejenigen auf den Gebieten des Geschäfts oder der Wirtschaft beziehen. Was vom Computer ausgeführte, ist ein Verfahren zur Verarbeitung der Konsumdaten oder der ökonomischen Indexe, der auf künstlich vorgesehenen Regeln oder ökonomischer Gesetzmäßigkeit beruht, und nicht vom Naturgesetz beschränkt. Deswegen entspricht es den Vorschriften von A2.2 nicht. Die Beispiele 3 und 4 beinhalten den technischen Charakter, der  bedeutet, die technischen Probleme zu lösen, und die technischen Wirkungen zu erzielen,  und genügen den Anforderungen der „drei Technizitäten“ in den Beispiele 3 und 4 sowie den Vorschriften von A2.2.  

Aus den o.g. Beispielen ist es ersichtlich, dass bei den Patentansprüchen bezüglich der Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln die Kombination der drei Aspekte „Gegenstände, Prozesse, und Ergebnisse der Verarbeitung“ mit den konkreten technischen Gebieten beachtet werden soll. Wenn die Gegenstände und die Ergebnisse der Verarbeitung die abstrakten Daten ohne konkrete technische Bedeutung, und die Prozesse der Verarbeitung die abstrakten mathematischen Verfahren sind, oder die Gegenstände und die Ergebnisse der Verarbeitung die geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Daten sind, und die Prozesse der Verarbeitung auf künstlich vorgesehenen Regeln oder ökonomischer Gesetzen beruhen, dann genügen sie den Vorschriften von A25 oder A2.2 nicht.
 
II. Über Neubarkeit und erfinderische Tätigkeit

Im Kapitel 6.1.3 „Prüfung der Neubarkeit und der erfinderischen Tätigkeit“ wird es festgelegt: „bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit der Patentanmeldungen, die sowohl die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln als auch die Merkmale der Verfahren enthalten, sollen die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren, die mit dem technischen Charakter funktionell in gegenseitiger Unterstützung und Zusammenwirkung stehen, als Ganzes beurteilt.“ Mit anderen Worten werden die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln als auch die Merkmale der Verfahren nur im funktionell voneinander unterstützten und miteinander zusammenwirkten Fall bei der Prüfung der Neubarkeit und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen.

Im Kapitel 6.1.3 wird es weiter vorgesehen: „die funktionell voneinander unterstützten und miteinander zusammenwirkten Beziehungen“ bedeuten, dass die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren im engen Zusammenhang mit dem technischen Charakter stehen, und damit eine Lösung zu einem technischen Problem bilden, und dadurch letztlich die entsprechende technische Wirkung erhalten wird. Dabei werden zwei beispielhafte Beurteilungsmethoden dafür im Kapitel 6.1.3 aufgeführt, wie man „die funktionell voneinander unterstützten und miteinander zusammenwirkten Beziehungen“ beurteilen kann:

Erstens, wenn der Algorithmus des Patentanspruchs zur Lösung des konkreten technischen Problems im konkreten technischen Gebiet eingesetzt wird, dann wird es bestimmt, dass das Merkmal des Algorithmus und der technische Charakter funktionell in gegenseitiger Unterstützung und Zusammenwirkung stehen, und das Merkmal des Algorithmus als Bestandteil des eingesetzten technischen Verfahrens angesehen werden kann, und deswegen wird der Beitrag des Merkmals des Algorithmus zur Ausgestaltung bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen. Die Prüfungsbeispiele 7 und 8 stellen diese Beurteilungsmethode dar.

Zweitens, wenn die Ausführung der Geschäftsregel und des Merkmals des Verfahrens die Änderung oder die Verbesserung des technischen Verfahrens voraussetzt, dann wird es bestimmt, die Geschäftsregel und das Merkmal des Verfahrens mit dem technischen Charakter funktionell in gegenseitiger Unterstützung und Zusammenwirkung stehen, und deswegen werden die Beiträge der Geschäftsregel und des Merkmals des Verfahrens zur Ausgestaltung bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen. Die Prüfungsbeispiele 9 und 10 stellen diese Beurteilungsmethode dar.
 
III. Abfassung der Beschreibung und der Patentansprüche

Im Kapitel 6.3 werden die Anforderungen an die Abfassung der Beschreibung und der Patentansprüche angegeben. Neben den allgemeinen Anforderungen, die für Ausgestaltungen verschiedener Arten gültig sind, sollen die besonderen Anforderungen an diejenige Ausgestaltungen, „die nicht nur den technischen Charakter, sondern auch die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren beinhalten“, hervorgehoben werden.

Was die Abfassung der Beschreibung angeht, ist es im Kapitel 6.3 festgelegt, dass es in der Beschreibung klargestellt werden soll, wie der technische Charakter mit den Merkmalen der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und den Merkmalen der Verfahren, die mit dem technischen Charakter funktionell in gegenseitiger Unterstützung und Zusammenwirkung stehen, positiv zusammenarbeiten. Im Kapitel 6.3 werden zwei Beispiele aufgezeigt:   

Erstens, „wenn es um das Merkmal des Algorithmus geht, soll der abstrakte Algorithmus mit dem konkreten technischen Gebiet kombiniert werden, und die Definitionen mindestens eines Eingabeparameters und eines relevanten Ausgabeparameters mit den konkreten Daten auf dem technischen Gebiet entsprechend verbunden werden“, und die konkrete Verbindungsweise ist auf das Prüfungsbeispiel 2 verwiesen. Obwohl es die Möglichkeit der Erteilung in der Praxis auch geben könnte, wenn die Definitionen nur eines Eingabeparameters und eines relevanten Ausgangsparameters mit den konkreten Daten auf dem technischen Gebiet entsprechend verbunden werden, gehört die im Beispiel 2 angegebenen Methode, nämlich dass das Zwischenergebnis des Zwischenschritts auch mit den konkreten Daten auf dem technischen Gebiet entsprechend verbunden werden soll, zu der besseren Maßnahme in der Praxis.

Zweitens, „wenn es sich um die Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren handelt, soll der ganze Vorgang der Lösung zu dem technischen Problem detailliert beschrieben und erläutert werden, und kann der Fachmann auf dem technischen Gebiet nach der Beschreibung die Aufgabe des Patents erfüllen. Die konkrete Darlegungsweise wird dabei auf das Prüfungsbeispiel 3 verwiesen.  

Was die technische Wirkung angeht, ist es im Kapitel 6.3 festgelegt: „dass in der Beschreibung die vorteilhaftere Wirkungen dieser Patentanmeldung als die im Stand der Technik, wie z.B. die Erhöhung der Qualität, der Präzision oder der Effizienz und die Verbesserung der inneren Leistung des Systems, ausdrücklich und objektiv erläutert werden sollen. Wenn die Anwendererfahrung von den Kundenwünschen ausgegangen tatsächlich verbessert wird, kann es auch in der Beschreibung dargelegt.“ Hierzu soll man darauf achten, dass es in den Prüfungsrichtlinien nicht ausdrücklich angegeben wird, dass „die Verbesserung der Anwendererfahrung“ selbst als die technische Wirkung gilt, sondern nur der Wortlaut „die Verbesserung der Anwendererfahrung kann auch in der Beschreibung erwähnt werden“ angegeben wird, deswegen schlägt die Autorin vor, dass neben „der Verbesserung der Anwendererfahrung“ auch andere technischen Wirkungen erläutert werden sollen.

Es wird in dieser Modifikation nicht festgelegt, wie die funktionell voneinander unterstützten und miteinander zusammenwirkten Beziehungen zwischen dem technischen Charakter und den Merkmalen der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und den Merkmalen der Verfahren in den Patentansprüchen dargelegt werden sollen. Deswegen schlägt die Autorin vor, dass zusätzlich zu den üblichen Arten zur Erläuterung der gegenseitig zusammenwirkten Beziehungen zwischen den Merkmalen der Patentansprüche, wie z.B. „Übermittlung des Datenflusses“, „allgemeine Parameter zwischen Schritten“, soll es in der Beschreibung möglichst detailliert klargestellt werden, wie die Erfindung bildenden technischen Merkmale, und die Merkmale der Algorithmen oder der Geschäftsregeln und die Merkmale der Verfahren, die funktionell in gegenseitiger Unterstützung und Zusammenwirkung stehen, gemeinsam die technischen Probleme lösen, und die technischen Wirkungen erzielen, um die funktionell voneinander unterstützten und miteinander zusammenwirkten Beziehungen zwischen den Merkmalen darzulegen.
 
 

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